Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchten schweren Raubes als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 150/92
Datum
23.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach wegen versuchten schweren Raubes ein. Strittig war, ob das Landgericht zu Unrecht zusätzlich § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt und dadurch eine strafschärfende Bewertung vorgenommen hat. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da bei Anwendung des richtigen Strafrahmens nur die Mindeststrafe verhängt wurde. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.

2

Ein zu Unrecht in den Schuldspruch einbezogener strafschärfender Tatbestand ist unschädlich, sofern bei Anwendung des richtigen Strafrahmens lediglich die Mindeststrafe verhängt worden ist.

3

Allein die fehlerhafte Zuschreibung eines Tatbestandsmerkmals rechtfertigt keine erfolgreiche Revision, wenn hierdurch keine höhere Einzelstrafe oder sonstige nachteilige Rechtsfolge für den Angeklagten entstanden ist.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, kann dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 28. November 1991

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 150/92 vom 23. April 1992 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ 1954, ████ in █████, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 28. November 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar hat das Landgericht neben § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Unrecht auch Nr. 2 dem Schuldspruch zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 1992 – 1 StR 172/92, den Mittäter betreffend) und dies strafschärfend gewertet. Das hat sich hier jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, da bei Anwendung des richtigen Strafrahmens (§ 250 Abs. 2 StGB) als Einzelstrafe nur die Mindeststrafe von einem Jahr verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

GranderathGribbohmBrining
UlsamerWahl
Revision wegen versuchten schweren Raubes als unbegründet verworfen — Themis