Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Übernahme von Finanzamts-Schätzungen bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 150/67
Datum
30.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen Steuerhinterziehung auf, weil das Landgericht Schätzungen der Finanzbehörde ohne eigene Überprüfung übernommen hat. Zentrale Fragen sind die unkritische Übernahme von Gewinn- und Umsatzschätzungen und fehlende Darlegung der Berechnungsgrundlagen. Weiter bemängelt das Gericht unklare Annahmen zum Fortsetzungszusammenhang und unzureichende Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Strafgericht darf Schätzungen der Finanzbehörde zur Ermittlung von Umsätzen oder Gewinnen nicht ohne eigene Überprüfung übernehmen; es hat unter eigener Verantwortung die für eine Verurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die freie Überzeugung zu bilden.

2

Stehen die von der Finanzbehörde geschätzten Werte im Widerspruch zu anderen Tatfeststellungen (z. B. Unrentabilität des Betriebs), sind die Schätzungen zu prüfen und zu begründen; unbegründete Widersprüche schaden der Beweislage.

3

Die zur Feststellung des Umfangs der Steuerverkürzung herangezogenen Berechnungsgrundlagen sind im Urteil so darzulegen, dass eine Revisionsprüfung der Richtigkeit der Steuerberechnung möglich ist.

4

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mehrerer Steuerstraftaten bedarf im Urteil einer eigenen Begründung; ein solcher Zusammenhang ist nicht ohne Weiteres vorauszusetzen.

5

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind die einzubeziehenden Einzelstrafen zu benennen und darzulegen, weshalb die Voraussetzungen des § 79 StGB vorliegen; auch die Anrechnung bereits verbüßter Haft ist zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 17. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Weingroßhändler Walter ███████ aus ██, geboren am █████████ in ████, wegen Steuerhinterziehung im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in zwei Fällen unter Einbeziehung früher erkannter Strafen zur Gesamtgefängnisstrafe von achtzehn Monaten und zu Geldstrafen verurteilt.

Mit seiner Revision bemängelt der Angeklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Revision rügt mit Recht, die Strafkammer habe „Schätzungen der Steuerfahndung als Feststellungen übernommen, ohne sich mit ihnen selbst erkennbar auseinanderzusetzen“.

Zu den Umsätzen und dem Gewinn des Angeklagten aus der Schweinemästerei führt das Landgericht an, das Finanzamt habe den Erlös aus der Schweinemast unter Zugrundelegung der gekauften Futtermengen ermittelt. Es habe einen durchschnittlichen Verkaufspreis von 250,- DM je Schwein angenommen. Nach allgemeinen Erfahrungen habe das Finanzamt einen durchschnittlichen Gewinn von 30,- DM je Schwein geschätzt. Die sich hieraus ergebenden Zahlen hat das Landgericht der Berechnung der nach seiner Meinung hinterzogenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuern zugrunde gelegt, ohne dass ersichtlich wäre, dass es selbst die Richtigkeit der Schätzungen nachgeprüft hat. Der Strafrichter darf aber die vom Finanzamt zum Zwecke der Steuerermittlung gemäß § 217 AbgO vorgenommene Schätzung nicht einfach übernehmen. Er muss sich vor der Verurteilung selbst die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gebildet haben, muss also unter eigener Verantwortung einen Sachverhalt festgestellt haben, aus dem sich die schuldhafte Verletzung der Steuervorschriften ergibt (§ 261 StPO; vgl. BGH NJW 1953, 872 Nr. 14 a.E.; RGSt 68, 45, 57). Das ist hier offenbar nicht geschehen. Überdies stehen die Gewinnschätzungen des Finanzamts mit den Feststellungen im Urteil nicht im Einklang, wonach die Schweinemästerei im Jahre 1963 wegen Unrentabilität wieder eingestellt worden sei (S. 4 UA) und der Angeklagte den gesamten Verlust des Schweinemastbetriebes zu tragen gehabt habe (S. 9 UA).

2. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte für die Jahre 1960 bis 1963 die Einkommensteuer um insgesamt 20.350,- DM und die Gewerbesteuer um 10.595,- DM verkürzt habe, ohne die näheren Berechnungsgrundlagen hierfür anzugeben. Das Revisionsgericht ist daher zu einer Nachprüfung der Richtigkeit der Steuerberechnung nicht in der Lage, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Urteil ein zu weiter Schuldumfang zugrunde gelegt worden ist. Auch das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.

3. Schon aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfang, weil das Landgericht einerseits die gesamte Hinterziehung von Umsatzsteuer, andererseits die Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer je als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat. Da die Strafkammer den angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht weiter begründet hat, ist hierbei ohne Belang. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Annahme fortgesetzter Handlungen nicht selbstverständlich ist, sondern im Urteil begründet werden muss. Das ist hier umso mehr erforderlich, weil möglicherweise nicht alle Einzelhandlungen nach der den Rückfall begründenden „Bestrafung“ (§ 404 AbgO) begangen worden sind.

Bemerkt wird ferner, dass die Hinterziehung der Einkommensteuer und die Hinterziehung der Gewerbesteuer zwei Straftaten sind, die allerdings tateinheitlich zusammentreffen können (RG JW 1936, 1677 Nr. 163; BGHSt 1958 Nr. 1525).

Für die etwa neu zu bildende Gesamtstrafe wird es erforderlich sein, die einzubeziehenden Einzelstrafen anzuführen und wenigstens kurz darzulegen, weshalb die Voraussetzungen des § 79 StGB gegeben sind. Hinsichtlich der Anrechnung der „verbüßten Strafhaft“ wird auf BGHSt 21, 186 verwiesen.

HübnerFischerPikart
SeibertLoesdau
Aufhebung wegen Übernahme von Finanzamts-Schätzungen bei Steuerhinterziehung — Themis