Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Opferzuneigung schließt schwere sittliche Schädigung nicht aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 150/66
Datum
17.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen ein. Streitpunkt war, ob die Tatsache, dass die Tochter dem Angeklagten weiterhin Zuneigung entgegenbringt, das Vorliegen einer schweren sittlichen (seelischen) Schädigung ausschließt. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision, da kein Rechtsfehler vorlag und die fortbestehende Zuneigung die Feststellung schwerer Schädigung nicht verhindert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung einer schweren sittlichen (seelischen) Schädigung des Opfers steht nicht schon deshalb außer Betracht, weil das Opfer dem Täter weiterhin Zuneigung oder Liebe entgegenbringt.

2

Bei der Prüfung einer Revision ist der Bundesgerichtshof nicht gehindert, ein Urteil zu bestätigen, sofern keine aufhebungsbegründenden Rechtsfehler festgestellt werden.

3

Bei sexualstrafrechtlichen Sachverhalten mit abhängigen Opfern ist für die Beurteilung der Schädigung auf die tatsächlichen Auswirkungen und Umstände der Tat abzustellen, nicht auf die subjektive Bindung zwischen Täter und Opfer.

4

Das Fortbestehen einer persönlichen Beziehung oder Zuneigung des Opfers entkräftet nicht ohne weiteres die Annahme einer erheblichen seelischen Beeinträchtigung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 14. Januar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 150/66 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ██, den chemischen Reiniger Josef █, geboren ███████████████ in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Seibert Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verhandlung und Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Januar 1966 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Da die Tochter den Angeklagten trotz allem, was er ihr angetan, noch liebt (UA S. 6), stand der Feststellung einer schweren sittlichen (seelischen) Schädigung keineswegs entgegen.

SeibertLoesdauMai
FischerPikart
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