Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 150/65
Datum
15.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; er hatte im Offenbarungseid Angaben zu seiner Tätigkeit als Provisionsvertreter gemacht. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht offensichtliche Widersprüche in der Niederschrift nicht aufgeklärt und den inneren Tatbestand (Vorsatz zur Unterlassung von Angaben) nicht geprüft hatte. Zudem ist zu berücksichtigen, ob fingierte Verträge offenbarungspflichtig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schuldner hat im Offenbarungseid alle Beschäftigungsverhältnisse anzugeben, in denen er zum Zeitpunkt der Eidesleistung steht, auch wenn die tatsächliche Tätigkeit noch nicht begonnen hat; dies gilt auch für Provisionsvertreter, wenn eine Provision vereinbart ist.

2

Angaben im Offenbarungseid über Tätigkeit und Verdienst müssen der Wahrheit entsprechen; offensichtliche Widersprüche in der Niederschrift sind vom Gericht aufzuklären und in der Urteilsbegründung zu behandeln.

3

Bevor aus unterlassenen Angaben ein vorsätzlicher Meineid (§ 154 ff. StGB) abgeleitet werden kann, hat das Tatgericht zu prüfen, ob der Angeklagte die Verpflichtung zur Offenbarung der betreffenden Verhältnisse kannte; eine solche Prüfung kann nicht entfallen.

4

Vertragliche Beziehungen, die nur zur Begehung fingierter, betrügerischer Handlungen eingegangen wurden und folglich keine realen vollstreckungsfähigen Ansprüche begründen, können für den Zweck des Offenbarungseids entbehrlich und damit nicht offenbarungspflichtig sein.

5

Unterlässt das Gericht die Erörterung wesentlicher Widersprüche oder die Prüfung des inneren Tatbestands, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 16. Februar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus █████████████████, den Taxifahrer Winfried ██, geboren am ████, wegen Meineids.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Loesdau als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Es hat ferner ausgesprochen, dass er unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Landgericht hält den Offenbarungseid, den der Angeklagte am 20. Mai 1964 geleistet hat, für falsch, soweit er angegeben hat, dass er als Provisionsvertreter beim Deutschen Hausfreundverlag in der Woche 15–20 Aufträge tätige; in Wirklichkeit hatte er, obwohl der Bezieherwerbevertrag schon am 22. April 1964 abgeschlossen worden war, mit der Werbung für den Verlag noch gar nicht begonnen. Er habe nicht angegeben, dass er

a) als Untervertreter mit dem ███████████████████████-Verlag in Geschäftsverbindung gestanden habe, b) mit der Agentur ███████████████████████ der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ in ███████████████████████ in Geschäftsverbindung gestanden habe, c) auch noch für die „Welt am Sonntag“ tätig gewesen sei.

Welcher Art die „Geschäftsverbindung“ des Angeklagten in diesen letzten Fällen war, ist im Urteil nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhang kann jedoch entnommen werden, dass es sich, wie im Falle des Hausfreundverlages, um Werbung von Beziehern für Zeitungen oder Zeitschriften gehandelt hat.

Der Schuldner hat im Offenbarungseidverfahren alle Beschäftigungsverhältnisse anzugeben, in denen er zur Zeit der Eidesleistung steht, auch wenn er mit der Tätigkeit noch nicht begonnen hatte. Das gilt auch für eine Stellung als Provisionsvertreter und damit auch als Zeitschriftenwerber, wenn hierfür eine Provision vereinbart ist (RGSt 71, 300; BGH LM Nr. 15 zu § 807 ZPO). Was der Schuldner über die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse angibt und für die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger von Bedeutung sein kann, insbesondere seine Angabe über die Höhe eines Anspruchs, muss der Wahrheit entsprechen, denn der Angeklagte beschwört die Richtigkeit seiner Angaben (BGH Urteil vom 26. April 1960 – 1 StR 161/60).

Hiernach würden auch die Angaben des Angeklagten über seine Tätigkeit und seinen Verdienst beim Deutschen Hausfreundverlag vom Offenbarungseid mit umfasst. Der Angeklagte hat jedoch in diesem Punkt zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe die in der Niederschrift über die Leistung des Offenbarungseids angeführten Angaben nicht in dieser Weise gemacht; er habe gesagt, dass er noch nichts verdiene, er habe auch noch einen Vorschuss abzuzahlen; er habe aber erwähnt, dass ein durchschnittlicher Mitarbeiter 15–20 Aufträge in der Woche bringen könne. Die Niederschrift sei also unrichtig.

Die Strafkammer hat diese Verteidigung für widerlegt angesehen. Ihren Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sie den in der Niederschrift enthaltenen Widerspruch erkannt hat. Der Angeklagte hat nach dem Protokoll damals angegeben, dass er vor etwa vier Wochen beim Hausfreundverlag eingetreten sei. Hätte der Angeklagte, wie dem Protokoll in der Tat entnommen werden kann, angegeben, dass er 15–20 Aufträge wöchentlich beigebracht und für jeden Auftrag 14 DM zu beanspruchen habe, so hätte er mindestens bereits 840 DM verdient gehabt. Das widerspricht aber seiner weiteren in die Niederschrift aufgenommenen Erklärung, dass er kein Provisionsguthaben habe und noch einen erhaltenen Provisionsvorschuss von 350 DM abverdienen müsse. Zum mindesten der Provisionsvorschuss hätte durch die Werbetätigkeit ausgeglichen sein müssen, denn die Vorschusszahlungen sollten ja nach den Feststellungen (S. 2 UA) mit der Provision verrechnet werden.

Mit diesem offensichtlichen Widerspruch hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.

Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe die von ihm verlangten Angaben nicht vollständig gemacht, weil er seine „Geschäftsverbindungen“ mit anderen Verlagen nicht angegeben habe, ist die Strafkammer auf den inneren Tatbestand überhaupt nicht eingegangen. Es liegt aber in diesen Punkten nicht auf der Hand, dass der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Denn nach den Feststellungen ist er weder für den ███████████████████████-Verlag noch für die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ wirklich tätig geworden. Das würde zwar, wie oben ausgeführt, an seiner Verpflichtung zur Offenbarung dieser Geschäftsverbindungen nichts ändern. Immerhin wäre schon deshalb zu prüfen gewesen, ob er bei solcher Sachlage auch wusste, dass er diese Beschäftigungsverhältnisse angeben müsse. Hinzu kommt noch, dass er in beiden Fällen nur „fingierte“, also wohl gefälschte Aufträge eingereicht hat. Das lässt die Möglichkeit offen, dass es ihm hier gar nicht um eine ordentliche Werbetätigkeit zu tun war, sondern dass er von vornherein nur auf Betrug ausgegangen ist. Dann wäre er aber zur Offenbarung dieser „Geschäftsverbindungen“ nicht verpflichtet gewesen. Denn der Umfang der von dem Schuldner verlangten Angaben wird durch den Zweck des Offenbarungseids bestimmt, dem Gläubiger die Kenntnis von Vermögensgegenständen zu vermitteln, die möglicherweise der Zwangsvollstreckung unterliegen. Ging der Angeklagte Bezieherwerbeverträge nur mit der Absicht ein, ausschließlich „fingierte“ Bestellungen vorzulegen und sich dadurch Provisionen zu erschwindeln, so sind zwar diese Verträge nicht von vornherein nichtig (vgl. §§ 116 Satz 1, 123 BGB). Tatsächlich werden aber aus einem solchen Vertragsverhältnis keinerlei Ansprüche für ihn entstehen, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, so dass für die Vollstreckungsgläubiger kein Interesse an der Kenntnis besteht. Sie würden durch die Angaben nur irregeführt werden (vgl. BGHSt 11, 223, 225).

Hinsichtlich der Tätigkeit für die „Welt am Sonntag“ enthält das Urteil keinerlei weitere Angaben, so dass dem Revisionsgericht keine Nachprüfungsmöglichkeit besteht, ob der Angeklagte in diesem Punkt wirklich seine Offenbarungspflicht vorsätzlich verletzt hat.

Das Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Verweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

SeibertFischerLoesdau
HübnerKirchhof
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