Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unzucht mit Kindern: Hinweis auf Verteidiger ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 150/62
Datum
08.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision. Der bei Zustellung erteilte Hinweis zur Beantragung eines Verteidigers genügt den Anforderungen des §140 StPO; eine Pflichtverteidigerbestellung war nicht geboten. Die Feststellungen rechtfertigen bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters der Opfer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis bei Zustellung der Anklageschrift genügt, wenn er den Beschuldigten unmissverständlich über die Möglichkeit aufklärt, binnen der gesetzten Frist die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen; ein gesetzlich vorgeschriebener Wortlaut besteht nicht (§ 140 Abs.1, Abs.3 StPO).

2

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs.2 StPO ist nur erforderlich, wenn die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder eine erkennbare Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten dies gebietet.

3

Bei der Revision sind die tatrichterlichen Feststellungen grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend; Angriffe auf die freie Beweiswürdigung bleiben nach § 337 StPO unbeachtlich.

4

Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters eines Opfers (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit erkannt hat, dass das Opfer noch unter 14 Jahre alt sein könnte (z. B. weil es schulpflichtig ist), und dieses Risiko billigend in Kauf nimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Papiermacher Georg ██████ aus ████████, geboren am ███ 1939 in █████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Droste, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 1962 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde und in drei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Durch den Hinweis bei der Zustellung der Anklageschrift: *„Die Bestellung eines Verteidigers können Sie binnen einer Frist von sieben Tagen beantragen“*, wurde der Angeklagte ordnungsgemäß auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen. Der Hinweis entsprach dem Gesetz (§ 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 201 Abs. 1 StPO), das einen bestimmten Wortlaut nicht vorschreibt. Irgendwelche Einschränkungen oder Bemerkungen, die es dem Angeklagten erschwert hätten, seine Befugnis zu erkennen (siehe BGHSt 6, 140), waren bei der Zustellung nicht gemacht worden.

b) Auch § 140 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die Bestellung eines Verteidigers war weder nach der Schwere der Tat noch nach dem Grade der Schwierigkeit der Sachund Rechtslage geboten. Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof bisher die Notwendigkeit der Verteidigung aus diesen Gründen bejahte (vgl. BGHSt 6, 199; 15, 306, 307), lagen anders. Es war auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könne. Das Gericht hatte, wie die eingeholten Äußerungen der der Strafkammer angehörigen Berufsrichter ergeben, nach dem Auftreten des Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser durch mangelnde Sehschärfe oder durch Schwerhörigkeit oder aus sonstigen Gründen in seiner Verteidigungsmöglichkeit beeinträchtigt sei.

II. Auch die Sachrüge kann nicht durchdringen.

Soweit die Revision sich gegen die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung richtet, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO).

Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Das gilt auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes. Die Strafkammer hat im Hinblick auf das Alter der verletzten Mädchen auf S. 4 UA ausgeführt: *„Der Angeklagte kannte die Kinder zwar nicht. Er wusste aber, dass es sich jeweils um Schulkinder handelte. Das Alter der Mädchen war ihm gleichgültig.“* Bei der Beweiswürdigung (S. 6 Uf) wird noch bemerkt: *„Dass dem Angeklagten das genaue Alter der Kinder gleichgültig war, ergebe sich aus der Begehungsart. Sie zeige, dass es dem Angeklagten nur darauf angekommen sei, sich vor Mädchen, die noch in die Schule gingen, unsittlich zu demonstrieren.“*

Die Feststellung, dass dem Angeklagten das Alter der Mädchen „gleichgültig“ gewesen sei, könnte für sich zwar dahin verstanden werden, dass sich der Angeklagte über das Alter der Kinder überhaupt keine Gedanken gemacht habe. Das würde für den bedingten Vorsatz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 1955, 152 Nr. 21; RG HRR 1934 Nr. 611; 1942 Nr. 742). Die Strafkammer führt aber weiter aus, der Angeklagte habe gewusst, dass es sich noch um Schulkinder handelte, was nach Sachlage nur bedeuten kann, er habe erkannt, dass es volksschulpflichtige Mädchen waren. Die Strafkammer will also offensichtlich ausdrücken, der Angeklagte habe gewusst, dass die Kinder im volksschulpflichtigen Alter standen und daher möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt seien, dass ihm dies aber gleichgültig gewesen sei und dass er es bei seinen Taten in Kauf genommen habe. Das genügt für den bedingten Vorsatz, zumal die Opfer des Angeklagten zur Tatzeit zum Teil erst 10 und 11 Jahre alt waren.

Da auch im Übrigen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, muss die Revision verworfen werden.

SeibertGeierFischer
WillmsDr.Sanders
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