Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben — Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 150/53
Datum
07.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer Unzucht mit jungen Männern verurteilt; die Revision hatte nur teilweisen Erfolg. Eine Verfahrensrüge nach §261 StPO war unzulässig, da sie im Kern die Beweiswürdigung angreift. Der Schuldspruch blieb bestehen; der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil die Voraussetzungen für §§20a, 42e StGB nicht hinreichend gewürdigt wurden. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach §261 StPO ist unzulässig, wenn sie im Wesentlichen die richterliche Beweiswürdigung angreift und damit keinen zulässigen Verfahrensrügenangriff darstellt.

2

Die Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht besteht in der beeinflussenden Einwirkung auf seinen Willen, um ihn unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit zu einer an sich nicht gewollten Handlung zu veranlassen.

3

Der Beginn der Ausführung einer Tat (Anfang der Ausführung) liegt vor, wenn das Tatmittel in tätige Beziehung zum Tatgegenstand gesetzt wird; damit kann bereits ein Versuch gegeben sein.

4

Die Anwendung der Vorschriften über den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung von Sicherungsverwahrung (z. B. §§20a, 42e StGB) setzt eine sorgfältige, individualisierte Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters sowie der näheren Umstände der früheren und der neuen Straftaten voraus; bloße allgemeine Feststellungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 12. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz ██ aus Ka[REDACTED], dort geboren █████ ████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht mit Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 12. Dezember 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt nahezu 55-jährige Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Unzucht mit jungen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB in vier Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Seine auf Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision hat nur teilweise Erfolg.

1) Verfahrensrüge Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO stellt sich nach ihrer Begründung als ein Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, ist also unzulässig.

2) Rüge der Verletzung sachlichen Rechts: a) Die Angriffe gegen den Schuldspruch gehen fehl. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der §§ 43, 175a Nr. 3 StGB insofern, als das Landgericht zu Unrecht einen Anfang der Ausführung der Taten angenommen habe. Der Angeklagte habe nur Anknüpfungspunkte zum Beginn von Freundschaftsverhältnissen mit den Jugendlichen finden wollen, sei also nicht über Vorbereitungshandlungen hinausgegangen. Dabei verkennt die Revision die Begriffe der Verführung und des Versuchs. Die Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht besteht darin, dass auf seinen Willen eingewirkt wird, um ihn zu der Unzucht, die er an sich nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (RGSt 70, 199). Der Beginn der Ausführung im Sinne des § 43 StGB liegt darin, dass das Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt wird (RGSt 71, 47). In den hier abgeurteilten Fällen hatte der Angeklagte jedesmal durch unzüchtige Berührung und zum Teil durch anstößige Redensarten einen Jugendlichen geschlechtlich zu erregen und dadurch seinem Willen geneigt zu machen versucht. Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfrage sind hiernach unbedenklich. Von einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch kann in keinem Fall gesprochen werden. Da auch sonst hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsirrtümer nicht erkennbar sind, ist die Revision insoweit zu verwerfen.

b) Im Strafausspruch gibt die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB Anlass zu Bedenken. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Strafkammer § 20a Abs. 1 StGB angewandt hat. Was die äußeren Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift anlangt, so hätte es der Klarstellung bedurft, wann die im Jahre 1950 abgeurteilte Tat begangen worden ist. Es fehlt aber vor allem an einer Würdigung der Taten, die zu den früheren Bestrafungen des Angeklagten geführt haben.

Bei den harten Rechtsfolgen der §§ 20a, 42 StGB bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht nur seiner Persönlichkeit, sondern auch der zur Anwendung des § 20a StGB herangezogenen früheren und der neu zur Entscheidung stehenden Straftaten. Der Tatrichter muss in jedem Falle den Ursprung der Verfehlung nach den äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen erforschen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruht oder andere Ursachen hat (RGSt 68, 149, 156; 70, 214; BGHSt 1, 94, 99). Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Es stellt zwar fest, dass der Angeklagte wegen mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Männern erheblich vorbestraft und in den beiden letzten Verfahren zu Gefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist sowie dass jeweils zwischen der rechtskräftigen Verurteilung und der neuen Tat nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Im Übrigen beschäftigt sich jedoch das Landgericht lediglich allgemein mit der Persönlichkeit des Angeklagten, ohne auf die näheren Umstände der einzelnen Taten einzugehen.

Die Gesamtwürdigung des Landgerichts ermöglicht dem Senat keine abschließende Beurteilung, ob §§ 20a, 42e ohne Rechtsirrtum angewandt worden sind. Hiernach war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu prüfen sein, ob die früheren Taten auf Grund einer angeborenen oder erworbenen gleichgeschlechtlichen Veranlagung begangen worden sind; ihr Hergang, der Grad der Betätigung des verbrecherischen Willens und der Umfang des angerichteten sittlichen Schadens werden zu erörtern sein; auch wird zu prüfen sein, ob und inwieweit etwaiger Alkoholgenuss den Angeklagten zu seinen Handlungen bestimmt hat. Schließlich wird das Gericht Stellung dazu nehmen müssen, welche Bedeutung der Tatsache beizumessen ist, dass sich der Angeklagte, der bisher offenbar noch keine Zuchthausstrafe erlitten hat, von 1939 an mehrere Jahre hindurch straffrei gehalten hat.

MantelDr. PeetzDr. Schalscha
Dr. HörchnerGlanzmann
Revision teilweise stattgegeben — Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis