Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Notwehrlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 149/91
- Datum
- 13.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung von Notwehr und des Verteidigungswillens sind die tatsächlichen Absichten des Angreifers und die konkret beim Angegriffenen vorhandenen Befürchtungen festzustellen.
Die bloße Feststellung, dass sich ein Angeklagter bedroht fühlte, genügt nicht; es ist darzulegen, welches konkrete Vorgehen des Angreifers befürchtet wurde.
Bei der Prüfung rechtfertigender Umstände ist die gesamte Auseinandersetzung zusammenhängend zu würdigen; insbesondere ist zu prüfen, ob ein weiteres Handeln nach Beendigung des Angriffs erfolgt ist.
Ein unbefugtes Eindringen in die Wohnung kann bereits widerrechtliche Angriffsqualität haben und ist für die Beurteilung der Angriffsintention des Eindringenden zu berücksichtigen.
Die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Drohung oder eines Waffengebrauchs zur Abwehr ist gesondert zu prüfen; die Androhung einer Waffe stellt nicht automatisch ein verhältnismäßiges Abwehrmittel dar.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 13. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 149/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Molkereiarbeiter Horst Otto ██████, geboren am ███████ 1936 in ██ ██, ██, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 13. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil krankt daran, dass das Landgericht keine Überlegungen anstellt, was der später geschädigte Wechsung tatsächlich vorhatte, als er sich in den Keller zur Wohnung des Angeklagten begab. Wechsung wollte es „dem Angeklagten heimzahlen“ und wollte sich nicht davon abhalten lassen, „mit dem Angeklagten ███ abzurechnen“.
Im Hinblick auf die „klare körperliche Überlegenheit“ Wechsungs, der gegenüber dem Angeklagten schon zuvor handgreiflich geworden war, und darauf, dass Wechsung die 17-jährige Tochter des Angeklagten, die sich schützend in den Türrahmen gestellt hatte, am Arm packte und zur Seite schob, liegt nahe, dass Wechsung einen körperlichen Angriff auf den Angeklagten beabsichtigte: eine mündliche Auseinandersetzung hätte Wechsung auch von außerhalb des Zimmers führen können. Übrigens wäre schon das bloße Eindringen in das Zimmer des Angeklagten widerrechtlich gewesen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fühlte sich der Angeklagte durch das Verhalten Wechsungs bedroht. Auch hier unterbleibt indes eine Erörterung, welches Vorgehen Wechsungs der Angeklagte konkret befürchtete.
Erst auf der Grundlage dessen, was Wechsung vorhatte und was der Angeklagte besorgte, kann jedoch beurteilt werden, welche Motive den Angeklagten bei seinem Angriff mit der Sichel bestimmten, ob insbesondere die „tiefsitzende Wut“, von der das Handeln des Angeklagten „mitbestimmt“ war, ihn so beherrschte, dass ein möglicher Verteidigungswille völlig zurücktrat.
Handelte der Angeklagte dagegen (auch) zu seiner Verteidigung, kommt Notwehr in Betracht. In diesem Zusammenhang könnte dann von Bedeutung sein, ob die bloße Drohung mit der Sichel – wovon die Strafkammer offenbar ausgeht – Wechsung von Gewalttätigkeiten zuverlässig abgehalten hätte; das versteht sich nicht von selbst.
Der zweite Schlag mit der Sichel erfolgte zwar in anderer Situation; hier war der Angriff Wechsungs möglicherweise beendet. Doch muss die gesamte Auseinandersetzung im Zusammenhang neu beurteilt werden.
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