Revision der Nebenklägerin zur Strafhöhe als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 149/90
- Datum
- 03.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nebenklägerin kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).
Eine auf die Strafhöhe bzw. die Rechtsfolgenbeschränkung gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Ist die Revision unzulässig, ist sie vom Revisionsgericht nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Bei Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels werden dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Gegner entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 21. Dezember 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 149/90
BESCHLUSS vom 3. Mai 1990 in der Strafsache gegen Josef █, geboren am ██ 1955 in ███ (Ungarn), wegen Vergewaltigung u. a.
hier: Revision der Nebenklägerin Sabine ████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1990 **einstimmig
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21. Dezember 1989 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklägerin das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Daher ist die auf die Strafhöhe beschränkte Revision der Nebenklägerin unzulässig.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Kuhn | Brüning |