Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin zur Strafhöhe als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 149/90
Datum
03.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt ein; der BGH verwirft sie als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Senat betont, dass nach § 400 Abs. 1 StPO die Nebenklägerin nicht mit dem Ziel anfechten kann, eine andere Rechtsfolge (z. B. andere Strafzumessung) herbeizuführen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nebenklägerin kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).

2

Eine auf die Strafhöhe bzw. die Rechtsfolgenbeschränkung gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

3

Ist die Revision unzulässig, ist sie vom Revisionsgericht nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels werden dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Gegner entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 21. Dezember 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 149/90

BESCHLUSS vom 3. Mai 1990 in der Strafsache gegen Josef █, geboren am ██ 1955 in ███ (Ungarn), wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Revision der Nebenklägerin Sabine ████

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1990 **einstimmig

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21. Dezember 1989 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklägerin das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Daher ist die auf die Strafhöhe beschränkte Revision der Nebenklägerin unzulässig.

FothMaulGranderath
KuhnBrüning
Revision der Nebenklägerin zur Strafhöhe als unzulässig verworfen — Themis