Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 149/86
- Datum
- 08.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein erweiterter Gesamtvorsatz liegt vor, wenn der Täter vor Beendigung einer zunächst geplanten Tat den Entschluss fasst, eine weitere gleichartige strafbare Handlung zu begehen, wodurch die Handlungen insgesamt als eine fortgesetzte Tat zu behandeln sind.
Bei zeitlicher Überschneidung der Taten oder bei Identität des Geschädigten bzw. des Anlasses sind die Voraussetzungen eines erweiterten Gesamtvorsatzes vom Tatrichter zu prüfen.
Die Annahme des Rückfalls nach § 48 Abs. 4 StGB erfordert, dass das Gericht die Tatzeiten der einschlägigen Vorstrafen feststellt oder in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegt, warum Rückfallverjährung ausgeschlossen ist.
Ist der Rechtsfolgenausspruch durch fehlerhafte Feststellungen oder durch Beeinflussung der Einzelstrafen beeinflusst, sind die betroffenen Einzelstrafen bzw. der Gesamtausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 2. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 149/86 in der Strafsache gegen Wolfgang █ aus ███, geboren am ██ 1952 in ████, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang █ wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 2. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben: a) soweit der Angeklagte in den Fällen Nr. 6, 7, 9, 10 und 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Hierfür sind die Gründe maßgebend, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. März 1986 zutreffend dargelegt hat. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:
In den als selbständigen Taten bewerteten Fällen Nr. 6 und 7 einerseits, Nr. 9 bis 11 andererseits hat der Tatrichter bisher nicht geprüft, ob ein Gesamtvorsatz jeweils deshalb in Betracht kommt, weil der Täter seinen Vorsatz nachträglich erweitert hat, indem er vor Beendigung der zunächst geplanten Tat den Entschluss zu einer weiteren gleichartigen strafbaren Handlung fasste. Hierfür könnten in der Fallgruppe 6 und 7 die zeitliche Überschneidung der Taten und die Identität des Geschädigten, in der Fallgruppe 9 bis 11 das zeitliche Zusammentreffen und der identische Anlass der Taten sprechen. Der erweiterte Gesamtvorsatz verbindet die Handlungen, auf die er sich erstreckt, insgesamt zu einer einzigen fortgesetzten Tat (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH StV 1981, 125; 1984, 242; BGH NJW 1984, 376 vor § 52; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 26b).
Die Einzelstrafausprüche in den übrigen Betrugsfällen haben keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils die strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls angenommen hat, ohne zuvor in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Rückfallverjährung (§ 48 Abs. 4 StGB) ausgeschlossen zu haben. Hinsichtlich der als Nr. 6 und 7 mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten sind nämlich die Tatzeiten der Betrugsfälle nicht festgestellt.
Der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unterliegt der Aufhebung, weil er von der Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst worden sein kann.
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen Nr. 6, 7, 9, 10, 11 und die Aufhebung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen der Verurteilung nötigen zur Aufhebung der beiden Gesamtstrafen.
| Maul | Schauenburg | Schikora | |||
| Ulsamer | Granderath |