Revision wegen unzureichender Begründung der Anwendung des Jugendstrafrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 149/65
- Datum
- 29.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende setzt eine umfassende, ins Einzelne gehende und rechtlich überprüfbare Würdigung des Entwicklungsstands des Täters voraus.
Weicht das Gericht von einem fachärztlichen oder sonstigen Sachverständigengutachten ab, hat es die Gründe der abweichenden Einschätzung im Urteil darzulegen.
Die Erziehbarkeit des Täters ist allenfalls ein Indiz für mangelnde Reife und kann nicht allein maßgeblich für die Entscheidung über die Anwendung des Jugendstrafrechts sein.
Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ darf nur angewandt werden, wenn der Tatrichter zuvor alle gebotene Sorgfalt bei Erforschung und Würdigung der Tatsachen beachtet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 2. September 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Karl-Heinz ██ aus ████, geboren am ███████ 1945 in ██ ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat im Alter von 19 Jahren eine 69 Jahre alte Hebamme vergewaltigt und danach mit einem Felsbrocken erschlagen. Das Landgericht hat ihn wegen Mordes und wegen Notzucht unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Anwendung des Jugendstrafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 Satz 1 JGG in verschiedener Hinsicht rechtlich bedenklich sind.
1. Um die Frage entscheiden zu können, ob Jugendstrafrecht auf die Tat eines Heranwachsenden anzuwenden ist (BGHSt 12, 116, 118), müssen die Merkmale, die dem Entwicklungsstand des Täters im ganzen das Gepräge geben, auf Grund einer Gesamtschau beurteilt werden (vgl. Dallinger-Lackner JGG, 2. Aufl. § 105 Rn. 30); es muss eine ins einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat stattfinden (BGH LM § 105 JGG, Nr. 5). Diesen Erfordernissen genügen die angesichts der Schwere des Tatvorwurfs äußerst knappen Ausführungen des Landgerichts nicht. Zu ausführlicheren Darlegungen hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als der Professor Dr. med. Witter (Forensische Abt. der Univ.-Nervenklinik Homburg) den Angeklagten für altersentsprechend ausgereift hielt und ihn als Anlagetäter bezeichnete. Wollte das Landgericht von dem Gutachten abweichen, so hätte es sich im Urteil mit der Ansicht des Sachverständigen auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es. Aus dem Urteil geht weder hervor, welche Gründe im einzelnen den Sachverständigen zu seiner Auffassung veranlasst haben, noch wird eine umfassende selbständige Prüfung des Landgerichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht erörtert, ob der Angeklagte Anlagetäter sei, obwohl die Feststellungen über die Entwicklung des Angeklagten hierzu Veranlassung gegeben hatten. Das Urteil erwähnt zwar bei der Aufzählung der Beweismittel Bekundungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe und des Bewährungshelfers (S. 6 UA), gibt aber nicht an, was diese gesagt haben.
2. Das Landgericht hegt Bedenken, ob der Angeklagte seinem Alter entsprechend ausgereift sei, lässt die Frage aber schließlich offen. Es beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Prüfung, ob der Angeklagte noch erziehbar sei. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich unzutreffend. Die Erziehbarkeit kann zwar ein wichtiges Anzeichen für den Stand der Reifeentwicklung sein, weil von der Formbarkeit der Persönlichkeit auf ihre noch ungenügende Ausprägung geschlossen werden kann (vgl. Gerson, Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende in RdJ 1961, 113, 115). Mehr als ein Indiz ist die Erziehbarkeit aber nicht (Dallinger-Lackner aaO § 105 Rn. 5). Das hat das Landgericht offenbar nicht genügend beachtet.
3. Überdies ist die vom Tatrichter für den Erfolg erzieherischer Maßnahmen gegebene Begründung unzulänglich. Wenn der als Zeuge vernommene Leiter der Jugendstrafanstalt die Ansicht vertreten hat, dem Angeklagten könne durch eine entsprechende Gewöhnung und Erziehung „noch einiges beigebracht“ werden, so konnte das Landgericht diese mehrdeutige Erklärung umso weniger seiner Beurteilung zugrunde legen, als auch der Zeuge die Möglichkeit einer positiven Änderung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht mit Sicherheit zu behaupten vermochte. Der Sachverständige hat – nach den Urteilsgründen – die Erziehbarkeit von Menschen auch höherer Altersstufen bejaht. Diese allgemein gehaltene Bemerkung war indes nicht geeignet, die Ansicht des Landgerichts zu begründen, die Erziehbarkeit des Angeklagten sei noch als möglich anzusehen.
4. Allgemein sei noch bemerkt: Das Landgericht hat dem Grundsatz: „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ etwas zu unbedenklich Raum gegeben. Die Anwendung dieser Maxime setzt die Beobachtung „aller angemessenen Sorgfalt“ voraus (BGHSt 12, 116, 118, 119).
5. Das Urteil musste deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Strafausspruch aufgehoben werden. Bei etwaiger Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ist das Landgericht übrigens nicht gezwungen, eine lebenslange Zuchthausstrafe zu verhängen. Die Strafe darf vielmehr nach § 106 Abs. 1 JGG gemildert werden, z. B. wenn die spätere Wiedereingliederung des Verurteilten erwartet werden kann (BGHSt 7, 353, 355).
6. Die Zurückverweisung an eine andere Jugendkammer beruht auf § 354 Abs. 2 n. F. StPO.
| Seibert | Dr. Loesdau | Mai | |||
| Fischer | Pikart |