BGH: Abgrenzung des Betreuungsverhältnisses (§174 Nr.1 StGB) und Auswirkungen auf die Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 149/58
- Datum
- 06.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuungsverhältnis im Sinne des §174 Nr.1 StGB kann bereits ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Sorgeberechtigtem und Haushaltsvorstand bestehen, wenn die tatsächlichen Umstände eine derartige Verantwortung begründen.
Endet ein Betreuungsverhältnis (z. B. durch Entfernen durch das Jugendamt), und kehrt der Jugendliche später über 15 Jahre freiwillig zurück, begründet dies regelmäßig kein fortbestehendes Betreuungsverhältnis; bei Eintritt in Arbeitsverhältnisse ist insoweit eine Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigtem und Haushaltsvorstand erforderlich.
Ein Rechtsirrtum über das Bestehen des gesetzlichen Betreuungsverhältnisses kann das Schuldspruchbild unberührt lassen, wohl aber den Strafausspruch beeinträchtigen, wenn die Strafzumessung auf rechtlich nicht relevanten Zeiträumen beruht.
Bei der Strafzumessung dürfen erwiesene Tatfolgen (z. B. eine durch frühere Taten geförderte sittliche Verdorbenheit des Opfers) strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn diese Folgeereignisse nicht mehr als Grundlage eines strafbaren Betreuungsverhältnisses dienen können.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 31. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto ███ aus ██████ ██, geboren am ██████████ 1902 in St. ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Mai 1958 in der Sitzung am 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der ███████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 31. Januar 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit der Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
Die Ansicht der Strafkammer, die damals gerade fünfzehnjährige Margot ████████████ dem Angeklagten am 20. April 1953 bei der Aufnahme in seinen Haushalt zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die Feststellungen ergeben alle Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB begründen (BGHSt 1, 55 ff. und BGH NJW 1955, 1235 Nr. 15). Einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Sorgeberechtigten und dem Haushaltsvorstand bedarf es nicht (vgl. hierzu BGH LM § 175a Nr. 2 Kr. 5 StGB). Es ist auch gleichgültig, dass nicht der Angeklagte, sondern seine Ehefrau unter den Kindern des Waisenhauses Margot ausgewählt hat. Das weitere Vorbringen der Revision hierzu erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils.
Das Urteil enthält jedoch einen Rechtsfehler zum Schuldumfang. Das Jugendamt hat Margot am 28. Juni 1955 wegen ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten aus dessen Hause entfernt. Damit fand das Betreuungsverhältnis ein Ende. Als Margot am 9. Juli 1955 aus eigenem Entschluss in das Haus des Angeklagten zurückkehrte, war sie über fünfzehn Jahre alt. In diesem Alter gehen die Mädchen erfahrungsgemäß selbständig Arbeitsverhältnisse ein. In solchen Fällen ist deshalb eine Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Haushaltsvorstand erforderlich, wenn dieser die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung der Jugendlichen übernehmen soll (BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15).
Ein Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB hat deshalb zwischen dem Angeklagten und Margot nach dem 28. Juni 1955 nicht mehr bestanden.
Auf den Schuldspruch selbst ist der Rechtsirrtum ohne Einfluss. Der Strafausspruch ist jedoch von ihm betroffen, weil die Strafkammer ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte seine Verfehlungen über drei Jahre hindurch fortgesetzt hat. Er ist deshalb aufzuheben.
Wenn danach auch die Vorgänge nach dem 28. Juni 1955 als Grundlage des Schuldspruchs und insoweit auch für die Strafzumessung ausscheiden, so bedeutet dies doch nicht, dass sie für die Bemessung der Strafe ganzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die Annahme liegt nicht fern, dass sich in ihnen eine sittliche Verdorbenheit des Mädchens offenbart, die der Angeklagte durch seine vorangegangene Straftat schuldhaft herbeigeführt oder mindestens gefördert hat. Es ist zulässig, solche erwiesenen Tatfolgen strafschärfend zu berücksichtigen.
| Werner | Dr. Geier | Martin | |||
| Dr. Peetz | Hübner |