Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Gefangenenbefreiung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 149/53
- Datum
- 30.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter, der zur Beaufsichtigung von Gefangenen verpflichtet ist, erfüllt durch pflichtwidriges Unterlassen, das allgemein günstigere Bedingungen für eine Flucht schafft, den Tatbestand der fahrlässigen Gefangenenbefreiung (§ 347 StGB).
Für den Tatbestand des § 347 StGB genügt die Schaffung allgemein günstiger Bedingungen für das Entweichen; es müssen nicht die konkreten, letztlich kausalen Umstände der Flucht im Einzelnen vorhersehbar sein.
Die Vorhersehbarkeit der Möglichkeit einer Flucht kann sich aus der Stellung, der Diensterfahrung und aus wiederholten früheren Entweichungen ergeben und begründet damit die erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung.
Es ist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht erforderlich, dass der Beamte wusste, der Gefangene kenne einen konkreten Mangel (z.B. ein schadhaftes Schloss); entscheidend ist die pflichtwidrige Ermöglichung der Flucht.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████████████ Alfred S. ███ aus ██, geboren am ████ in ██ (Kreis ███ i. Br.), wegen fahrlässiger Gefangenenbefreiung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hochemer als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende ████████,
Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der █████,
Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 16. Januar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefangenenbefreiung zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet.
Das Landgericht hat festgestellt:
Am Abend des ███ Juli 1952 brachte der Angeklagte, der als Justizwachtmeister im Gefängnis des Amtsgerichts ███ tätig war, zwei Untersuchungshäftlinge, die unter seiner Aufsicht bis zum Einbruch der Dunkelheit an einem Schuppen gearbeitet hatten, nicht in ihre Zellen zurück, sondern ließ sie in seinem Kraftwagen arbeiten. Nach Arbeitsschluss schenkte er ihnen in seiner Dienstwohnung Bier aus. Die Gefangenen gingen neben der Eingangstür des unmittelbar an das Gefängnis angrenzenden Aborts, ohne dass sie an die Wachtmeisterin übergeben wurden. ███ nutzte die Gelegenheit, durch die mangelhafte Eingangstür das Gefängnis zu verlassen und sich nach Böblingen zu begeben. Der Angeklagte, der die Flucht zunächst nicht bemerkt hatte, vermutete nachträglich, dass der Gefangene mit einem Kraftwagen abgeholt worden war. Er holte ihn von einem Lager und brachte ihn ins Gefängnis zurück.
Dem Angeklagten oblag als Justizwachtmeister im Gefängnis die Beaufsichtigung der Untersuchungshäftlinge. Es bestanden keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen gegen die Flucht von Gefangenen.
Die Strafkammer hat gegen die Feststellung des Landgerichts keine rechtlichen Bedenken erhoben.
Durch die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten, dessen Entweichen erleichtert worden ist, wusste dieser, dass die Tür des Gefängnisses, auch wenn sie verschlossen war, sich ohne Schlüssel dadurch öffnen ließ, dass man die Schließvorrichtung mit dem Finger zurückschob. Wenn er trotzdem bewusst pflichtwidrig die Gefangenen nach Rückkehr von der Arbeit nicht in ihren Zellen einschloss, sondern sie im Hausgang seiner Wohnung sitzen und einen weiteren Gefangenen unbegleitet auf den neben der Gefängnistür gelegenen Abort gehen ließ, erleichterte er dadurch das Entweichen. Er stellte sich nicht, wie es seine Pflicht war, neben die Ausgangstür des Gefängnisses und schenkte den beiden Gefangenen, die er zunächst von seiner Wohnungstür aus beobachtete, nicht seine volle Aufmerksamkeit, sondern ließ sich durch ein Gespräch mit seiner Ehefrau, die sich in der Küche aufhielt, von der Beaufsichtigung ablenken.
Der Angeklagte war seit mehreren Jahren im Gefängnisdienst tätig und hatte an einem vierwöchigen Lehrgang für Beamte des Strafvollzugsdienstes teilgenommen. Die Strafkammer hat daher rechtlich bedenkenfrei angenommen, dass der Angeklagte die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich die Möglichkeit eines Entweichens, voraussehen konnte.
Die Strafkammer hat zwar keine ausdrückliche Feststellung getroffen, dass ██ den mangelhaften Zustand des Schlosses kannte und dass der Angeklagte damit rechnen musste. Es kommt jedoch hierauf, entgegen der Ansicht der Revision, nicht an. Der Angeklagte durfte sich keinesfalls darauf verlassen, dass die Gefangenen den schadhaften Zustand des Schlosses nicht kannten und dass deshalb ██ nicht entweichen werde, wenn er ihn unbegleitet und ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf den Abort gehen ließ.
Das muss umso mehr gelten, als der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts bereits 15- bis 20-mal das Entweichen eines Gefangenen aus diesem Gefängnis erlebt hatte.
Die Revision verkennt, dass zum äußeren Tatbestand des § 347 StGB nur die Schaffung allgemein günstigerer Bedingungen für das Entweichen gehört und dass für den Beamten nicht die besonderen Umstände im Einzelnen vorhersehbar zu sein brauchen, vermittels deren es dem Gefangenen gelingt, die Freiheit zu erlangen (RGSt 15, 84; 58, 119).
Die Verurteilung lässt nach alledem keinen Rechtsirrtum erkennen.
Hochemer Dr. Engels Dr. Augustin Dr. Schalscha
Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.