Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in Revisionsverfahren abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 148/98
- Datum
- 22.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und setzt in jeder Instanz die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; der Antragsteller hat insoweit grundsätzlich den vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden.
Die Bezugnahme auf in einer früheren Instanz abgegebene Erklärungen kann die erneute Darlegung ersetzen, erfordert aber eine konkrete und erkennbare Bezugnahme im aktuellen Antrag.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, den Antragsteller zur Vervollständigung seiner Unterlagen zu belehren oder das Verfahren zur Abklärung offen zu halten, wenn die Unvollständigkeit des Gesuchs ohne Weiteres erkennbar ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 148/98 vom 22. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin S. F. E.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **22. April 1998
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.
Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).
In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Das bislang unvollständige Gesuch ist im Übrigen erst nach der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung beim Senat eingegangen.
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