Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuch der räuberischen Erpressung gegenüber zwei Personen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 148/92
Datum
28.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifach versuchter räuberischer Erpressung verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Zentrales Problem war, ob die (zeitweise) gleichzeitige Bedrohung mehrerer Personen Tatmehrheit begründet und ob die Strafzumessung zu beanstanden ist. Der Senat bestätigt Tat- und Strafausspruch unter Hinweis auf Tatmehrheit, die Schutzwürdigkeit älterer Opfer, die ausgelöste Todesangst und frühere gewalttätige Neigungen des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei (versuchter) Erpressung erfüllt der Täter den Tatbestand mehrfach (§ 52 Abs. 1 StGB), wenn er durch (zeitweilige) gleichzeitige Bedrohung mehrere Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung nötigen will.

2

§ 253 StGB schützt neben dem Vermögen auch die Willensfreiheit; ein Angriff auf höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen kann daher mehrere selbständige Straftaten begründen.

3

Bei der Strafzumessung sind strafschärfende Umstände wie Tatmehrheit und das Hervorrufen von Todesangst zu berücksichtigen; die bloße Art und das Ausmaß der Drohung berührt § 46 Abs. 3 StGB nicht.

4

Alter und daraus resultierende körperliche Unterlegenheit der Opfer können das kriminelle Gewicht der Tat erhöhen; frühere gewalttätige Handlungen und eine Neigung zu Gewalt, auch im angetrunkenen Zustand, sind im Rahmen der Strafzumessung strafverschärfend zu bewerten.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 22. Oktober 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 148/92 vom 28. April 1992 in der Strafsache gegen ██, Albert Konrad Z, geboren am ███████ 1937 in █████████████████, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Richter am Bundesgerichtshof Foth, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ████████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22. Oktober 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

a) Durch die (zeitweilig) gleichzeitige Bedrohung von Erich und Rita G[REDACTED] hat der Angeklagte den Tatbestand der (versuchten) räuberischen Erpressung zweimal erfüllt, § 52 Abs. 1 StGB. § 253 StGB schützt neben dem Vermögen auch das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit (vgl. BGH NJW 1987, 510; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 253 Rdn. 1). Wer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrfach (vgl. BGHSt 16, 397, 398; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 52 Rdn. 26, 29 m.w.Nachw.). Bei einer (versuchten) Erpressung kann der Tatbestand daher jedenfalls dann mehrfach erfüllt sein, wenn der Täter – wie hier – mehrere Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung nötigen will.

b) Auch im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte war sich darüber klar, dass er keine Aussichten hatte, „auf legitime Weise zu Geld zu kommen“.

2. Ebenso hält auch der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand. Ergänzend bemerkt der Senat zu den hiergegen vorgebrachten Bedenken:

a) Die strafschärfende Erwägung, dass sich die Tat gegen zwei Personen richtete, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte, wie dargelegt, zweimal gegen ein Strafgesetz verstoßen hat. Dies kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 46 Rdn. 47; Bruns, Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. S. 187). Ebenso durfte die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, dass die Geschädigten durch sein Verhalten in Todesangst gerieten. §§ 255, 249, 250 StGB sind bereits mit einer Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit erfüllt. § 46 Abs. 3 StGB ist durch die nur die Art und das Ausmaß der Drohung kennzeichnende Erwägung daher nicht berührt.

b) Die Strafkammer durfte das fortgeschrittene Alter der Geschwister G[REDACTED] und ihre ersichtlich daraus resultierende körperliche Unterlegenheit gegenüber dem Angeklagten in ihre Erwägungen einbeziehen. Die damit verbundene Minderung der Abwehrmöglichkeiten der durch die Tat in Todesangst geratenen Geschädigten kennzeichnet das kriminelle Gewicht der Tat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3); daran ändert auch nichts, dass sich beide Tatopfer letztlich gemeinsam des Angeklagten erwehren konnten. Die altersbedingte besondere Schutzwürdigkeit der Rita G[REDACTED] entfällt auch nicht deshalb, weil sie auf die Rufe ihres zunächst allein vom Angeklagten bedrohten Bruders diesem zur Hilfe eilte, was beim Angeklagten zu einer „Erweiterung seines Tatentschlusses“ führte, worauf er auch sie bedrohte und von ihr Geld begehrte.

c) Schließlich durfte die Strafkammer auch berücksichtigen, dass der Angeklagte schon bei den von der Strafkammer im Einzelnen geschilderten Taten, die den Urteilen des Landgerichts Tübingen vom 7. Mai 1980 und des Amtsgerichts Oberkirch vom 18. Dezember 1985 zugrunde lagen, in angetrunkenem Zustand gegen seine Opfer gewalttätig wurde und sich auf ihre Kosten bereicherte und deshalb von seiner Neigung, in angetrunkenem Zustand Gewaltdelikte zu begehen, wusste oder zumindest hätte wissen müssen.

Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof

Foth

Dr. Maul ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

GribbohmWahl
Brüning
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