Fortsetzungszusammenhang bei Bandendiebstahl – Vorbereitungstat als eine Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 148/82
- Datum
- 19.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang ist anzunehmen, wenn eine vorbereitende Wegnahmehandlung bereits mit dem Vorsatz vorgenommen wird, eine spätere Haupttat (z. B. die Wegnahme von Tresorinhalten) zu ermöglichen; die Taten sind dann als eine fortgesetzte Tatreihe zu behandeln.
Eine Tat, die objektiv als Vorbereitungshandlung dient, gehört zur gleichen Tat, wenn der Täter bei Vornahme der Vorbereitung bereits auf die spätere Wegnahme gerichtet vorsätzlich handelt.
Ist aufgrund der Feststellungen eine Zusammenfassung von mehreren Wegnahmen zu einer fortgesetzten Tat vorzunehmen, sind die entsprechenden Einzelstrafen aufzuheben bzw. der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Der Strafausspruch kann insoweit unberührt bleiben, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Kenntnis der Rechtslage eine andere Gesamtstrafe gebildet hätte; erfolglose weitergehende Revisionen sind zu verwerfen und jeder Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 4. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 148/82 in der Strafsache gegen ███ aus ████ den Maschinisten Franz 1. geboren am ████████ 1954 in ████, aus ██ ████, ███, 2. den Baggerführer Norbert geboren am █████ 1958 in ████, ███, aus ████, 3. den Maschinenbauer Johann geboren am ██████ 1955 in ████, wegen Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 4. Dezember 1981 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Bandendiebstahls in zehn Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen, der Angeklagte [REDACTED] des Bandendiebstahls in neun Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in einem Fall, der Angeklagte des Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig sind; b) im Ausspruch über die im Fall II 8 b der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u.a. dargelegt: „Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch der Schuldspruch insoweit, als das Landgericht im Fall II 8 a) und b) die Diebstähle zum Nachteil der Firma ████████ und der Firma █████ in der Nacht zum 3. April 1981 (UA S. 12) als zwei selbständige Taten abgeurteilt hat (UA S. 19). Nach den Urteilsfeststellungen haben die drei Angeklagten, nachdem sie sich bei ihrem Einbruch in der Firma [REDACTED] dazu entschlossen hatten, den dort aufgestellten Tresor aufzubrechen, noch in derselben Nacht bei der Firma █████ zu diesem Zweck ein Autogen-Schweißgerät gestohlen, mit dessen Einsatz sie anschließend den Tresor der Firma [REDACTED] auch tatsächlich öffneten. Diese Feststellungen zeigen, dass der Vorsatz der Angeklagten bei Entwendung des Schweißgeräts schon auf die Wegnahme des Inhalts des Tresors gerichtet war.
Die Strafkammer hätte also hinsichtlich der beiden genannten Bandendiebstähle Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen und insoweit bei den drei Angeklagten jeweils auch nur eine Strafe verhängen dürfen. Da es ausgeschlossen erscheint, dass sich die geständigen Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, diese Bandendiebstähle durch eine Tat im Rechtssinne begangen zu haben, anders als geschehen verteidigt hätten, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Zugleich unterliegt das Urteil im Strafausspruch, soweit dieser den vorstehend abgehandelten Bandendiebstahl betrifft, der Aufhebung. Die übrigen verhängten Einzelstrafen sowie die gegen jeden Angeklagten erkannte Gesamtstrafe werden hiervon nicht berührt. Die Strafkammer hat eine im Vergleich zur Summe der Einzelstrafen jeweils verhältnismäßig geringe Gesamtstrafe verhängt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte, wenn erkannt worden wäre, dass im Fall II 8 b keine gesonderte Strafe auszuwerfen war.“
Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler nicht aufgedeckt; die weitergehenden Revisionen waren zu verwerfen. Die Rechtsmittel blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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