Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen versuchten Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 148/77
Datum
03.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts wegen versuchten Totschlags ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler (Vereidigung, Augenschein, Beweiswürdigung). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die weite Ermessenstellung des Tatrichters bei Vereidigung und Beweiswürdigung sowie die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Beweisantrags, der für die Entscheidung unerheblich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Absehen von der Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO ist zulässig bereits bei einem nur entfernten Verdacht der Strafvereitelung, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung nicht auszuschließen ist.

2

Gegen Entscheidungen über die Vereidigung ist nur der nach § 238 Abs. 2 StPO vorgesehene Rechtsweg zu beschreiten; sonstige Rügen bleiben unbeachtlich.

3

Die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags (z. B. nächtlicher Augenschein) ist zulässig, wenn das Tatgericht darlegt, dass die Beweiserhebung für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung ist.

4

Die Revisionsinstanz darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene Wertung ersetzen; eine Abweichung ist nur bei Widersprüchen oder Verstößen gegen die Denkgesetze möglich.

5

Beweiserhebungen zu Sitten oder Volksgebräuchen sind nur dann erforderlich, wenn sie nach dem Erkenntnisinteresse des Verfahrens für die Feststellung des Tatgeschehens von Bedeutung sind.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 21. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 148/77 3. Mai 1977

in der Strafsache gegen den Zimmermann Idriz H. (C.) aus ███████, geboren am ███ █████ in █████████████████, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Oktober 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) freigesprochen.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen

1. § 60 Nr. 2 und § 61 Nr. 2 StPO sind nicht dadurch verletzt worden, dass das Gericht von der Vereidigung des Zeugen Riedl abgesehen hat.

a) Zum Absehen von der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO genügte schon ein entfernter Verdacht des Versuchs der Strafvereitelung, der hier, für alle Beteiligten ersichtlich, allein in Betracht kam. Ein Verdacht besteht bereits dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist (BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteile vom 3. Oktober 1972 – 1 StR 352/72 – und vom 3. Februar 1976 – 1 StR 768/75); hier ergeben die Feststellungen des Urteils, dass der Tatrichter nicht ausschließen konnte, R. wolle den wahren Täter nicht preisgeben, möglicherweise, weil er dessen Rache fürchte (UA S. 10). Daraus ergibt sich, dass die Annahme eines wenn auch nur entfernten Verdachts der Strafvereitelung, die nicht näher begründet zu werden brauchte, jedenfalls nicht rechtsirrig ist.

b) Die Rüge, das Landgericht habe sein Ermessen fehlerhaft gehandhabt, weil es ██ als Verletzten nicht vereidigt habe (§ 61 Nr. 2 StPO), scheitert schon daran, dass gegen die Entscheidung des Vorsitzenden nicht das Gericht angerufen worden ist (§ 238 Abs. 2 StPO).

2. Die Revision beanstandet, dass der Tatrichter einen Hilfsbeweisantrag auf Einnahme eines nachtlichen Augenscheins am Tatort in den Urteilsgründen zu Unrecht abgelehnt habe.

Die Rüge dringt nicht durch. Die Strafkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die begehrte Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Ihre Auffassung, ████ sei möglicherweise durch eine Auseinandersetzung mit einer oder mehreren der anwesenden Personen abgelenkt gewesen, so dass selbst dann, wenn bei den nachtlichen Beleuchtungsverhältnissen eine weitere Person in der Mauernische sichtbar gewesen wäre, noch nicht bewiesen sei, dass R. diese auch gesehen habe, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist denkgesetzlich möglich.

Die Meinung der Beschwerdeführerin, nach den Feststellungen des Gerichts habe ████ „die Frontseite seines Körpers und damit auch sein Gesicht dem Täter unmittelbar zugewendet gehabt“, findet in dem angefochtenen Urteil keine Stütze; dort ist lediglich festgestellt, dass sich R. „unmittelbar vor Schussabgabe seitlich weggedreht“ hat (UA S. 5), während sich aus dem Urteilszusammenhang weder ergibt, welche Stellung er vorher eingenommen, noch aus welchem Grunde er sich weggedreht hat.

3. Fehl geht auch die Meinung der Revision, das Landgericht habe § 261 StPO dadurch verletzt, dass es den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verkannt habe; der Tatrichter habe, so meint die Revision, die Anforderungen an die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung überspannt, er habe eine mathematisch-naturwissenschaftliche Genauigkeit haben wollen, seine nicht behebbaren Zweifel basierten auf grundlosen Vermutungen ohne jeden realen Bezug.

Dem Tatgericht kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlussfolgerung und einer bestimmten Überzeugung zu kommen hat (BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urteile vom 27. April 1976 – 1 StR 90/76 – und vom 18. Mai 1976 – 1 StR 141/76); die „persönliche Gewissheit des Tatrichters“ ist das Ergebnis einer Prüfung, für die es zwar keine Vorschriften in dem genannten Sinne gibt, in deren Verlauf er sich aber mit allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (RGSt 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315; BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 – 1 StR 141/76). Die Gesetze des Denkens gelten auch für den Richter; über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darf er sich nicht hinwegsetzen (BGHSt 6, 70, 72; 17, 382, 385; 21, 157, 159). Mit mehreren naheliegenden Deutungsmöglichkeiten muss sich der Tatrichter auseinandersetzen (BGHSt 14, 162, 164/165; 25, 365, 367; BGH, Urteile vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75 – und vom 24. Februar 1977 – 1 StR 18/77).

All diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat die verschiedenen, in sich widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten und des Verletzten, des Zeugen ████, eingehend gewürdigt; sie hat diesen Aussagen die Bekundung des einzigen unbeteiligten Tatzeugen Josef ████ gegenübergestellt, der den Schützen nicht kannte und auch nachträglich nicht identifizieren konnte.

Sie hat nicht verkannt, dass sich der Angeklagte durch seine verschiedenen Versionen des Tathergangs selbst belastet hat, hält aber für die variierende Einlassung auch eine Erklärung für möglich, die nicht unbedingt auf die Täterschaft oder auf eine Tatbeteiligung hindeutet. Den Verletzten R. hält das Landgericht, wie es im Einzelnen darlegt, nicht für glaubwürdig. Wenn es unter diesen Umständen Bedenken trägt, eine Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage ██████ zu stützen, dann lässt das keinen Rechtsfehler erkennen.

4. Einer Beweiserhebung über serbokroatische oder albanische Gebräuche und Volksmentalität bedurfte es nach Sachlage ebensowenig wie der Anhörung der Bewohner eines Nachbaranwesens dazu, ob bereits vor der verfahrensgegenständlichen Tat ein anderer Schuss zu hören war.

II. Die Sachrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Was die Revision insoweit vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin vermag insbesondere nicht darzutun, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils widersprüchlich oder die Überlegungen des Landgerichts mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen seien. Vor allem kann – entgegen der Meinung der Revision – nicht die Rede davon sein, dass die im Urteil festgestellten Abweichungen in den Tatschilderungen des Verletzten einerseits und des unbeteiligten Tatzeugen ███ andererseits nur geringfügig seien und dass die beiden Aussagen in den wesentlichen Punkten übereinstimmten.

III. Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

Loesdau Mésl

PikartKuhn
Woesner
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