Revision: Fortgesetzter Diebstahl festgestellt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 148/67
- Datum
- 18.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Diebstählen liegt ein Fortsetzungszusammenhang vor, wenn die Taten in Planung und Ausführung eine Einheit bilden; die Betroffenheit verschiedener Vermögensberechtigter steht dem Fortsetzungszusammenhang nicht entgegen.
Wird der Schuldspruch geändert, sind die hiervon berührten Einzelstrafen und der Gesamtstrafenaufhebungs‑ bzw. Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe erfordert eine ausdrückliche und nachvollziehbare Prüfung durch den Tatrichter.
Ein einmaliger Ausbruch des Angeklagten rechtfertigt nicht ohne weiteres die Nichtanrechnung der übrigen Untersuchungshaft, insbesondere wenn sich der Angeklagte später selbst stellt; das Gericht hat zu prüfen, ob die Untersuchungshaft zur Erreichung der Strafzwecke beigetragen hat.
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Schreiner Winfried ██, geboren am █████ in ███, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. April 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom ███ Dezember 1966
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall ███ in ██ ██ (Taten vom 27. April 1966) nur eines fortgesetzten Diebstahls schuldig ist,
b) im Strafausspruch in diesem Fall sowie im Gesamtstrafausspruch jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Rottweil zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Nach den Feststellungen (UA S. 12, 13) hatte der Angeklagte die Absicht, die Ladenkasse zu bestehlen, als er auf dem Wege dorthin die Geldbörse an sich nahm. Beide Diebstähle stehen deshalb in Fortsetzungszusammenhang, dass hierbei in Vermögensrechte verschiedener Personen eingegriffen wurde, steht der Annahme nicht entgegen (BGHSt 19, 323).
2. Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen von einem Monat und neun Monaten Gefängnis und der Gesamtstrafe.
Der Tatrichter hat damit Gelegenheit, erneut zu prüfen, ob auch die vom 6. Juli 1966 ab erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen ist. Die Nichtanrechnung ist bisher nicht ausreichend begründet. Der Ausbruch des Angeklagten am 15. Juni 1966 allein rechtfertigt diese Entscheidung deshalb nicht, weil er sich am 6. Juli 1966 selbst gestellt hat. Dass ihn hierzu seine Mittellosigkeit und das Zureden seiner Angehörigen veranlasst haben, hindert die Anrechnung nicht. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die weitere Untersuchungshaft zur Erreichung der Strafzwecke beigetragen hat und ob das für die Untersuchungshaft bis zum Ausbruch etwa nicht gilt.
3. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Loesdau | Hubner | Pikart | |||
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