Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilfreispruch und Umqualifikation zu Kommissionsuntreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 148/60
Datum
12.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen Betrugs, Untreue und einfachem Bankrott ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: In zwei Anklagepunkten wurde freigesprochen und in einem Fall die Tat von Untreue (§266 StGB) in Kommissionsuntreue (§95 Nr.2 BörsG) umqualifiziert; deshalb entfiel eine Geldstrafe. Die übrigen Rügen wurden verworfen; prozessuale Einwendungen blieben überwiegend ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor Ablauf der dem Angeklagten mit der Zustellung der Anklage gewährten Einlassungsfrist begründet keinen Revisionsgrund, wenn der Angeklagte weiterhin in der Hauptverhandlung alle zur Verteidigung erforderlichen Beweisanträge stellen kann.

2

Eine Schutzschrift, die lediglich zu Punkten der Anklage Stellung nimmt und weitere Ermittlungen anregt, ist kein förmlicher Antrag, der eines gesonderten gerichtlichen Beschlusses bedarf; die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet über deren Wirkung.

3

Bei einer fortgesetzten Tat muss der Tatrichter, sofern die Höhe des Schadens in einzelnen Teilakten nicht feststellbar ist, sich zumindest eine Überzeugung über den mindestens vorhandenen Schaden bilden; das Fehlen genauer Betragsangaben ist unschädlich für den Schuldspruch, wenn Tatbestand und Strafzumessung auf den nachgewiesenen Beträgen beruhen.

4

Verkauf von Kommissionsware zum Nachteil des Kommittenten erfüllt die Tatbestandsmerkmale der Kommissionsuntreue nach §95 Nr.2 BörsG und kann eine Umqualifikation gegenüber §266 StGB rechtfertigen; hierdurch kann sich der genaue Strafrahmen und die Form des Strafausspruchs (z. B. Wegfall einer zwingend anzuordnenden Geldstrafe) ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 9. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████, geboren am ███, Peter ██ aus ██, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter ██████████████████, Justizangestellter ████████████████████ als Urkundsbeamter,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. November 1959 dahin abgeändert:

1. Er wird in den Fällen A II, soweit er nicht für schuldig befunden ist, und B IV 2 des Eröffnungsbeschlusses auf Kosten der Staatskasse freigesprochen; im Falle III 4 der Urteilsgründe ist er nicht der Untreue nach § 266 StGB, sondern der Kommissionsuntreue nach § 95 Nr. 2 des Börsengesetzes schuldig; in diesem Falle fällt die Geldstrafe weg.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

III. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

IV. Ihm wird die seit dem 10. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen Untreue und wegen einfachen Bankrotts verurteilt. Seine Revision ist nur in einigen Nebenpunkten begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer das Verfahren vor Ablauf der dem Angeklagten mit der Zustellung der Anklage zugebilligten Einlassungsfrist eröffnet hat. Indessen ist dies kein Revisionsgrund (RGSt 2, 19 ff.). Außerdem ist der Eröffnungsbeschluss nach Eingang der Erklärung des Angeklagten ergangen. In einem solchen Falle braucht die Frist nicht abgewartet zu werden. Im Übrigen könnte das Urteil auf einer verfrühten Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht beruhen, weil der Angeklagte auch nachher, insbesondere in der Hauptverhandlung, alle Beweisanträge stellen durfte, die ihm zu seiner Verteidigung erforderlich erschienen.

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Strafkammer über seinen innerhalb der Einlassungsfrist eingegangenen Antrag, zu einzelnen Punkten der Anklageschrift Nachermittlungen anzustellen, nicht entschieden hat. Dessen bedurfte es jedoch nicht. Die Schutzschrift enthält weder einen Antrag auf Erhebung bestimmter Beweise noch auf Voruntersuchung. Sie nimmt vielmehr nur zu einigen Punkten der Anklage Stellung und regt weitere Ermittlungen an. Hierzu bedarf es keines besonderen Gerichtsbeschlusses. Hierüber wird vielmehr durch die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.

3. Über die Fortdauer der Untersuchungshaft enthält der Eröffnungsbeschluss entgegen der Ansicht der Revision eine ausdrückliche Entscheidung.

II. Sachbeschwerde

Sie ist nicht ausgeführt. Der Senat hat das Urteil nachgeprüft und folgende Mängel gefunden:

1. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten in den Fällen A II und B IV eine fortgesetzte Handlung zur Last. Im ersten Falle ist dies zwar nicht ausdrücklich gesagt. Da der Eröffnungsbeschluss jedoch dem Angeklagten als eine Tat vorwirft, von dem Kaufmann Wil[REDACTED] im Juni 1957 20.000 DM, im November 1957 25.000 DM und im Dezember 1957 weitere 15.000 DM als Darlehen erschwindelt zu haben, kann nur Fortsetzungszusammenhang angenommen sein. Da die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung nur den letzten Teilakt für nachgewiesen hält und im Falle IV nur den ersten, muss der Angeklagte im Übrigen freigesprochen werden, damit der Eröffnungsbeschluss erschöpft ist. Der Senat hat dies nachgeholt.

2. Im Falle III 4 der Urteilsgründe ist der Angeklagte nicht der Untreue nach § 266 StGB, sondern der Kommissionsuntreue nach § 95 Nr. 2 des Börsengesetzes schuldig, da er Kommissionsware zum Nachteil der Firma [REDACTED] verkauft hat (BGHSt 11, 102 f.). Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt. Die Freiheitsstrafe ist von dem Fehler nicht beeinflusst, weil beide Gesetze den gleichen Strafrahmen aufstellen. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als das Gericht nach § 266 StGB auf eine Geldstrafe erkennen muss, während dies bei § 95 des Börsengesetzes in seinem Ermessen liegt. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Geldstrafe wegfallen lassen.

3. Im Falle des fortgesetzten Betruges zu III 7 der Urteilsgründe ist bei drei (a, c, e) der neun Einzelakte der Schaden nicht genau festgestellt. Falls dies nicht möglich ist, wie das Urteil hier erkennt, so muss der Tatrichter sich die Überzeugung bilden, wie hoch der Schaden mindestens gewesen ist. Auf den Schuldspruch ist dieser Mangel ohne Einfluss, da eine fortgesetzte Tat gegeben ist. Den Strafausspruch hat er ersichtlich nicht beeinflusst. Denn einmal handelt es sich in diesen drei Fällen nur um geringfügige Beträge im Verhältnis zu den anderen. Außerdem legt das Urteil bei der Strafzumessung nur den wirklich nachgewiesenen Schaden von rund 80.000 DM zugrunde.

4. Die Revision hat nur in unwesentlichen Nebenpunkten Erfolg. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, die Gebühr für das Rechtsmittel zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen zu verteilen.

5. Den Schriftsatz vom 23. Juni 1960 darf der Senat nicht beachten. Die in ihm enthaltene weitere Rechtfertigung der Revision ist unzulässig, weil a) der Schriftsatz nicht an das Landgericht gerichtet ist, sondern an den Bundesgerichtshof (§ 345 Abs. 1 StPO); b) er nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen ist (§ 345 Abs. 1 StPO); c) die Verfahrensrügen nicht ausgeführt sind, wie dies § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt (BGHSt 3, 213); d) die Sachbeschwerde nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthält.

PeetzSeibertDr. Fischer
WernerDr. Hübner
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