Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung wegen heimtückischer Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 148/51
- Datum
- 08.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter das Vertrauen, die Arglosigkeit oder die Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt und dies zur Zeit der Tat erkennt; eine solche Heimtücke qualifiziert vorsätzliche Tötung gemäß § 211 Abs. 2 StGB zum Mord.
Die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit kann durch überzeugende Sachverständigengutachten getragen werden; fehlen krankhafte Störungen oder Bewusstseinsstörungen, ist die volle Schuldfähigkeit zu bejahen.
Wird eine verminderte Zurechnungsfähigkeit verneint, hat das Gericht die gesetzlich vorgesehene Strafe (hier lebenslanges Zuchthaus) anzuerkennen.
Tathandslungen wie das Vortäuschen von Zuneigung, die Auswahl eines abgelegenen Tatorts und die Herbeiführung bzw. Ausnutzung von Wehrlosigkeit des Opfers sind taugliche Umstände zur Feststellung von Heimtücke.
Vorinstanzen
Schwurgericht Augsburg, 9. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmied Konrad ███████ aus ██████, geboren am ██████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Strafanstalt in A[REDACTED],
wegen Mordes,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 9. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Mordes zu lebenslanger Zuchthausstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer aberkannt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte am 5. Juli 1950 in Augsburg die 18 Jahre alte Hausgehilfin Waltraud ███████ heimtückisch getötet hat.
Der Angeklagte erlernte das Schmiedehandwerk in ██████. Um seine Eltern, Flüchtlinge aus Oberschlesien, besser unterstützen zu können, ging er im November 1949 als Arbeiter zu einer amerikanischen Dienststelle in █████ ████. Dort lernte er in seiner Wohnung die Hausgehilfin █████ kennen. Nach kurzer Zeit entwickelte sich ein Liebesverhältnis mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr, das zu einer Schwangerschaft der ██████ führte. Der Angeklagte erkannte im Juni 1950 die Vaterschaft zu dem zu erwartenden Kinde an. Als die ███████ den Wunsch äußerte, zu den noch nicht unterrichteten Eltern des Angeklagten zu ziehen und dort ihre Niederkunft abzuwarten, wurde er sich bewusst, dass er nicht nur für sie bis zu ihrer Entbindung sorgen und später sie und das Kind unterhalten müsse, sondern dass die ████ und wohl auch seine Eltern zu einer Heirat drängen würden. Das wollte er unter allen Umständen vermeiden. Seine Gefühle zu ihr waren erkaltet. Um jene Zeit ging der Angeklagte allabendlich mit der ██████ an den Lech zum Baden. Zu einer offenen Aussprache konnte er sich nicht entschließen. Immer mehr reifte in diesen Tagen in ihm der Entschluss, das Mädchen zu beseitigen.
In der Nacht zum 30. Juni 1950 fasste er endgültig den Plan, die ███████, die nicht schwimmen konnte, beim Baden im Lech zu ertränken und einen Badeunfall vorzutäuschen. An mehreren Abenden, an denen beide beim Baden waren, bot sich dem Angeklagten keine Gelegenheit, seine Tat auszuführen. Er verschob daher die Durchführung seines Vorhabens auf den 5. Juli 1950. An diesem Tage gingen beide gegen 18.30 Uhr am östlichen Lechufer entlang zu einem Badeplatz. Dabei gab sich der Angeklagte verliebt, führte die ████ an der Hand und legte zeitweise den Arm um sie. Als sie schließlich einen abgelegenen Badeplatz gefunden hatten, packten sie die Decke aus, wobei der zur Kleiderschürze der ██████ gehörige Gürtel herausfiel. Der Angeklagte hatte den Eindruck, die ███████ wolle an diesem Tage wiederum nicht ins Wasser gehen. Es kam ihm der Gedanke, das Mädchen am Ufer mit dem Gürtel zu würgen, es zu betäuben und dann im Wasser zu ertränken. Er steckte daher den Gürtel unbemerkt zu sich. Für die Ausführung seines nunmehrigen Planes erschien ihm aber die gewählte Stelle ungeeignet. Hier nun kam dem Angeklagten der Umstand zu Hilfe, dass sich die ██████ geneigt zeigte, Geschlechtsverkehr auszuüben. Gemeinsam suchten sie nun einen hierfür geeigneten Platz, wobei der Angeklagte darauf Bedacht nahm, dass diese Stelle auch seinem nunmehrigen Vorhaben günstig wäre. Sie ließen sich schließlich im Ufergebüsch nieder und übten dort den Geschlechtsverkehr aus. Noch auf der ███████ liegend, erklärte der Angeklagte nach dem Verkehr, er wolle ihr jetzt aus dem Gürtel ihrer Kleiderschürze einen Schlips drehen, sie solle den Hals dazu herhalten. Er legte den Gürtel um ihren Hals und bildete eine Schlinge, dann gab er ihr einen Kuss und zog die Schlinge kräftig zu. Infolge der überraschenden Drosselung war die ███████ nicht in der Lage, Widerstand zu leisten oder sich aus der Schlinge zu befreien. Da der Angeklagte ein Stöhnen zu hören glaubte, zog er die Schlinge nochmals zu. Er schleifte das Mädchen zum Wasser, entfernte den Gürtel und stieß den Körper in die Strömung. Er beobachtete das Abtreiben und hoffte, dass die ███████, falls sie nur bewusstlos sein sollte, nun ertrinken und die Leiche im Wasser so lange liegen bleiben würde, bis die Spuren der Drosselung nicht mehr erkennbar wären.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie macht geltend, die Anwendung des Strafgesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis sei fehlerhaft.
Auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde ist das Urteil in vollem Umfang nachzuprüfen.
Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Tod der ██████ durch Ertrinken eingetreten ist und dass der Angeklagte den Tod verursacht hat.
Auch was das Urteil zu der Schuldfrage ausführt, lässt keinen rechtlichen Mangel erkennen.
Zunächst hat das Schwurgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingehend geprüft. Es hat auf Grund von zwei Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte zur Zeit der Begehung der Tat voll verantwortlich gewesen ist. Er sei zwar ein epileptoider Psychopath, ein in seiner Lebenserfahrung eingeengter, primitiver Mensch. Es sei aber weder durch eine Bewusstseinsstörung noch durch eine krankhafte Störung der Geistesfähigkeit noch durch Geistesschwäche seine Fähigkeit ausgeschlossen gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der erste Antrieb zur Tat sei dumpf gewesen, ihre Planung und Ausführung dagegen klar durchdacht. Der Angeklagte habe im einzelnen seiner Einsicht in die wechselnden Notwendigkeiten der Lage folgen können, er habe daher auch im ganzen sein Handeln nach der zweifellos fortlaufend bestehenden Einsicht in das Unerlaubte der Tat bestimmen können.
Nach den bedenkenfreien Darlegungen des Urteils hat der Angeklagte die Tötung vorsätzlich begangen.
Das Schwurgericht führt weiter aus, dass der Angeklagte die ███████ heimtückisch getötet habe. Er habe das Vertrauen, die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt, nachdem er es vorher in seiner Arglosigkeit bestärkt habe. Obwohl es seinen Gefühlen zu der ██████ damals in keiner Weise entsprochen habe, habe er sich schon auf dem Wege zum Tatort verliebt gegeben und Zärtlichkeit vorgetäuscht. Er habe mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen; er habe ihr noch einen Kuss auf die Lippen gedrückt und sie, während sie sich noch unter dem Eindruck der soeben erfahrenen Liebesbeweise sicher in seinen Armen wähnte, veranlasst, im Liebesspiel den Hals herzuhalten, damit er die tödliche Schlinge um ihn legen konnte. Alle diese Umstände seien geeignet gewesen, die Arglosigkeit des Opfers zu bestärken. Mit Vorbedacht habe der Angeklagte für die Durchführung der Tat das unbesiedelte Lechufer gewählt, weil er dort damit habe rechnen können, dass niemand ihn stören und seinem Opfer zu Hilfe kommen würde. Er sei noch auf der ██████ gelegen, als er die Schlinge zugezogen habe, und habe sie durch das Gewicht seines Körpers in einer wehrlosen Lage gehalten, so dass sie sich der Drosselung nicht habe entziehen können. Der Angeklagte sei sich auch im Augenblick der Tat der Umstände bewusst gewesen, die sie zu einer heimtückischen und damit zu einer besonders verwerflichen Tötung gemacht haben. In einer jeden rechtlichen Zweifel ausschließenden Weise hat demnach das Schwurgericht ein heimtückisches Handeln festgestellt.
Aus der Feststellung, dass der Angeklagte die ███████ heimtückisch getötet hat, folgt, dass er als Mörder zu verurteilen war. Bei der Prüfung, ob das Merkmal der Heimtücke gegeben war (§ 211 Abs. 2 StGB), das die vorsätzliche Tötung zum Mord macht (vgl. BGH vom 17. April 1951 – 1 StR 96/51 in Übereinstimmung mit RGSt 76, 297; 77, 43 und OGHSt 1, 77), hat das Schwurgericht auch die Persönlichkeit des Täters gewürdigt.
Das Urteil zeigt auch im Übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum.
Da das Schwurgericht eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat, ist nach dem Gesetz die Strafe lebenslanges Zuchthaus. Das Schwurgericht musste auf sie erkennen. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat das Schwurgericht zutreffend begründet.
Die Revision des Angeklagten ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).
| Mantel | Peetz | Dr. Glanzmann | |||
| Richter | Dr. Geier |