Strafausspruch aufgehoben: psychiatrische Begutachtung bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 14/81
- Datum
- 11.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Beurteilung der Frage erheblicher verminderter Schuldfähigkeit für das Gericht fachlich nicht mehr überschaubar, ist eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen.
Kopfverletzungen und andere krankheitsbedingte Umstände, die geeignet sind, das Hemmungsvermögen zu beeinflussen, können Anlass für eine begutachtende Untersuchung sein.
Planmäßiges, zielstrebiges Vorgehen und Erinnerungsfähigkeit stehen einer Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht ohne weiteres entgegen.
Kommt nur eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und nicht Schuldunfähigkeit in Betracht, ist lediglich der Strafausspruch zur erneuten Verhandlung freizugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 9. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 14/81 in der Strafsache gegen
1. █████, geboren am █████ 1955 in [REDACTED], Roland J., zur Zeit in Haft, 2. Sieglinde H., geboren am [REDACTED] 1951 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und – soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet – auf dessen Antrag und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.
Die Revision der Angeklagten H. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen lässt zum Schuldspruch insgesamt, zum Strafausspruch bei der Angeklagten H. keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen bedarf die Straffrage beim Angeklagten █████ neuer Verhandlung, weil das Landgericht den Antrag, den Angeklagten psychiatrisch begutachten zu lassen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Ob die zwei Schläge auf den Kopf, die der Angeklagte im Jahre 1979 erlitt und die im einen Fall eine Gehirnerschütterung mit achtägiger stationärer Krankenhausbehandlung, im anderen Fall Benommenheit mit drei- bis viertägiger Bettruhe zur Folge hatten, für sich gesehen zu psychiatrischer Begutachtung nötigten, kann dahinstehen; denn jedenfalls überstieg die Beurteilung der Frage, ob diese Unfälle im Zusammenwirken mit den sonstigen hier in Betracht zu ziehenden Erkrankungen des Angeklagten die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt haben könnten, die Sachkunde des Landgerichts. Die Erwägung, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen, denn er sei planmäßig und zielstrebig vorgegangen und könne sich an die Tat genau erinnern, lässt außer acht, dass diese Umstände einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres entgegenstehen (vgl. BGHSt 1, 384; GA 1955, 271; Urteil vom 23. März 1977 – 2 StR 8/77).
Nach Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht schuldunfähig war, sondern nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in Frage kommt. Deshalb bedarf die Sache nur zum Strafausspruch neuer Verhandlung.
Maul Herdegen
RiBGH Kuhn ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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