Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Lex mitior bei Waffenverwendung im Raub nicht gegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 147/98
Datum
07.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergab. Der Senat ergänzt, dass die Neufassung des § 250 StGB (ab 1.4.1998) bei Waffenverwendung nicht als milderes Recht iSv § 2 Abs. 3 StGB anzusehen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des Lex mitior nach § 2 Abs. 3 StGB erfordert eine konkrete Vergleichsbetrachtung der alten und neuen Regelung für die vom Täter tatsächlich verwirklichte Tat; nur wenn die Neuregelung für das konkrete Verhalten zu einer milderen Rechtsfolge führt, ist sie anzuwenden.

2

Eine gesetzliche Neufassung, die Qualifikationen aufspaltet und weniger gravierende Tathandlungen aus dem Tatbestand herausnimmt, ist nicht automatisch das mildere Recht für schwerere Tatverwirklichungen wie die konkrete Verwendung einer Waffe.

3

Die Aufspaltung in unterschiedlich schwer bewertete Qualifikationen kann darauf gerichtet sein, die Praxis der Anwendung minder schwerer Fälle einzuschränken; dies spricht gegen die Annahme, dass die engere Neufassung bei typischer Waffenverwendung straffreundlicher ist.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 147/98 vom 7. April 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. April 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Verwendet der Räuber bei seiner Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug und erfüllt er damit neben § 250 Abs. 1 StGB aF auch den mit gleicher Strafe bedrohten Qualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung, so ist die letztgenannte Gesetzesfassung nicht das mildere Gesetz i. S. des § 2 Abs. 3 StGB.

Zwar umfaßt der bisherige Straftatbestand auch weniger strafwürdige Vorgehensweisen (z. B. bloßes Mit-sich-Führen der Waffe o. ä.); die Neufassung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat also bei gleichem Strafrahmen zu einer Tatbestandseinschränkung in der Form geführt, daß weniger gravierende Tathandlungen aus der Qualifikation herausgefallen sind. Die gebotene konkrete Betrachtungsweise muß aber die Gesamtkonstruktion der alten und der neuen Regelung berücksichtigen.

Durch Aufspaltung in unterschiedlich strafwürdige Qualifikationen soll auch das bisherige Ausweichen der Praxis auf die Anwendung minder schwerer Fälle zurückgedrängt werden (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 44). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, daß bei Verwenden einer Waffe das neue Recht das mildere Gesetz i. S. des § 2 Abs. 3 StGB darstellt.

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