Revision verworfen: Beweiswürdigung und Strafaussetzung in Waffen- und Körperverletzungsdelikten bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 147/96
- Datum
- 23.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung fällt in die Sachentscheidungskompetenz des Tatgerichts; das Revisionsgericht überprüft sie nur auf Rechtsfehler, namentlich Widersprüchlichkeit, Unklarheit, Lückenhaftigkeit oder Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn sie im Wesentlichen lediglich andere Schlussfolgerungen aus den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zieht, ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Zur Annahme von Vorsatz (auch bedingtem Vorsatz) bedarf es hinreichender, rechtsfehlerfrei gewürdigter Anhaltspunkte; das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle des Tatrichters treten und ohne solche Feststellungen Vorsatz unterstellen.
Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB kann auf einer sorgfältigen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit beruhen; eine ausdrückliche Erörterung von §56 Abs. 3 StGB ist nicht erforderlich, wenn sie aus der Gesamtwürdigung folgt oder entbehrlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 21. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 23. Juli 1996 in der Strafsache gegen Reinhard C., geboren am █ in ██,
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1996, an der teilgenommen haben:
- Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, - die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Bruining, Dr. Wahl, - Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████ als Verteidiger, - Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. November 1995 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit zwei fahrlässigen Körperverletzungen und wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen von je 35 DM verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde das Urteil insoweit an, als „der Angeklagte wegen zweier fahrlässig begangener Körperverletzungen verurteilt worden ist“. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte die Strafkammer insoweit zu einem Schuldspruch wegen zweier vorsätzlich – mit bedingtem Vorsatz – begangener Körperverletzungen gelangen und auch eine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verhängen sollen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Die Bemängelung der tatrichterlichen Beweiswürdigung geht fehl. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft erschöpft sich im Wesentlichen darin, an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Schlussfolgerungen zu setzen. Dies ist unzulässig. Die Strafkammer hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten vorsätzliches Handeln zur Last zu legen ist. Sie hat dies rechtsfehlerfrei verneint.
Auch der Strafausspruch, der auf einer umfassenden Abwägung der in Betracht kommenden Umstände beruht, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist bei dem strafrechtlich sonst nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten frei von Rechtsfehlern. Die Annahme besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) beruht auf einer – rechtsfehlerfreien – sorgfältigen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten. Eine ausdrückliche Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB), erübrigte sich hier (vgl. BGH, Urt. vom 19. September 1995 – 1 StR 431/95).
| Bruining | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Gerhardt |