Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis zur formellen Revisionsrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 147/93
- Datum
- 13.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis ist nicht möglich, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gekommen ist.
Die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO stellt eine solche abschließende Sachentscheidung dar.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung oder weiteren Begründung einer formellen Revisionsrüge ist unzulässig, sofern bereits eine abschließende Sachentscheidung ergangen ist.
Die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags kann dem Antragsteller auf dessen Kosten auferlegt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 147/93
vom 13. Mai 1993
in der Strafsache gegen ███████ Joachim Walter E, geboren am ████████████ 1957 in ██████, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Mai 1993
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der formellen Revisionsrüge in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision mit der Sachrüge begründet. Der Senat hat die Revision am 27. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Am 29. April 1993 – eingegangen beim Bundesgerichtshof am 5. Mai 1993 – hat der Verteidiger den Antrag gestellt, den Angeklagten soweit in den vorigen Stand wieder einzusetzen, als die Frist zur Erhebung einer formellen Rüge versäumt wurde.
Der Antrag ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gekommen ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluss auf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO (BGHSt 17, 94).
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