Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis zur formellen Revisionsrüge unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 147/93
Datum
13.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, weil die Frist zur Erhebung einer formellen Revisionsrüge versäumt worden sei. Die Revision war zuvor mit einer Sachrüge begründet und vom Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde als unzulässig verworfen, weil eine abschließende Sachentscheidung die Wiedereinsetzung ausschließt. Die Entscheidung erfolgte unter Verweisung auf die Unabhängigkeit der Revisionsverwerfung als Verfahrensabschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis ist nicht möglich, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gekommen ist.

2

Die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO stellt eine solche abschließende Sachentscheidung dar.

3

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung oder weiteren Begründung einer formellen Revisionsrüge ist unzulässig, sofern bereits eine abschließende Sachentscheidung ergangen ist.

4

Die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags kann dem Antragsteller auf dessen Kosten auferlegt werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 147/93

vom 13. Mai 1993

in der Strafsache gegen ███████ Joachim Walter E, geboren am ████████████ 1957 in ██████, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Mai 1993

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der formellen Revisionsrüge in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision mit der Sachrüge begründet. Der Senat hat die Revision am 27. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Am 29. April 1993 – eingegangen beim Bundesgerichtshof am 5. Mai 1993 – hat der Verteidiger den Antrag gestellt, den Angeklagten soweit in den vorigen Stand wieder einzusetzen, als die Frist zur Erhebung einer formellen Rüge versäumt wurde.

Der Antrag ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gekommen ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluss auf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO (BGHSt 17, 94).

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MaulWahl
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