Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlender fördernder Mittäterschaft aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 147/74
Datum
11.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes auf und verwies die Sache zur neuerlichen Hauptverhandlung zurück. Die Feststellungen tragen nicht den Schluss, dass der Angeklagte die Tötung fördernd herbeigeführt habe; es bestand die Möglichkeit, dass ein anderer bereits die tödlichen Verletzungen beigebracht hatte. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat kam nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte objektiv durch Handlung oder Beitrag die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs fördert.

2

Sukzessive Mittäterschaft ist möglich, erfordert aber auch beim Hinzutreten nach Beginn der Tatausführung eine noch wirksame Förderung der weiteren Tatausführung durch den Hinzutretenden.

3

Bietet die Sachverhaltsfeststellung die Möglichkeit alternativer, bereits tatursächlicher Einwirkungen Dritter, so ist ohne konkreten Nachweis fördernder Mitwirkung des Nachzutretenden eine Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht gerechtfertigt.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nur begrenzt möglich; § 265 Abs. 1 StPO kann eine Verurteilung wegen eines anderen (z. B. versuchten) Delikts ohne erneute Hauptverhandlung ausschließen, wenn die Feststellungen dafür keine eindeutige Grundlage bieten.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Offenburg, 29. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Elektroschweißer Kuno, geboren am █████, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Offenburg vom 29. Oktober 1973 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten █████████ wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat Erfolg:

1. Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen die Folgerung des ████████████, der Angeklagte sei Mittäter des Mordes an ██, nicht tragen.

Als der Angeklagte zum Messer griff und dem Opfer „lebensgefährliche Stichverletzungen“ beibrachte, war ihm zwar „klar geworden, dass entgegen der ursprünglichen Verabredung nunmehr eine Tötungshandlung eingeleitet war“ (Bl. 36 UA). Aber es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein anderer dem Opfer die tödlichen Verletzungen zugefügt hatte (Bl. 14, 15, 34, 35 UA). Eine Beschleunigung des Eintritts des Todes durch die Messerstiche des Angeklagten hat das Schwurgericht verneint (Bl. 14, 36, 38 UA). Der Nachweis, dass der Angeklagte die Tötung ████████ auf irgend eine Weise förderte, ist also nicht erbracht. Ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ist aber objektive Voraussetzung der Mittäterschaft (BGH, Urt. vom 20. März 1973 – 5 StR 63/73 –; LK 9. Aufl. § 47 Rdn. 21). Das gilt auch in Fällen, in denen mehrere sich erst nach Beginn der Tat zur gemeinsamen weiteren Ausführung verbinden (sog. sukzessive Mittäterschaft; vgl. BGHSt 2, 344, 346/347; BGH GA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1969, 533; BGH MDR 1969, 214).

Ist eine Förderung der weiteren Tatausführung durch den Hinzutretenden nicht möglich, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht.

2. Eine Änderung des Schuldspruchs kann der Senat nicht vornehmen. Der Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch das Revisionsgericht steht hier § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Auch kann die Frage, ob Mord- oder Totschlagsversuch vorliegt, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht eindeutig beantwortet werden. Gegen eine Schuldspruchänderung durch den Senat spricht im Übrigen, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass in einer neuen Hauptverhandlung der Beweis für fördernde Mitwirkung des Angeklagten an der Tötung ██ erbracht wird.

3. Auf den Mitangeklagten ████████████ ist die Revision nicht zu erstrecken. Drei Ursachen kommen für den Tod des Opfers in Betracht. Zwei davon hat ███ gesetzt (den Schlag mit der Flasche und das Aufschlagen des Schädels auf der Straße infolge des Schlags). Die dritte mögliche Ursache (Fußtritte gegen den Kopf) ist entweder wiederum von ██████ oder in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit ihm von einem anderen, der in dieser Phase des Geschehens mittäterschaftlich handeln konnte, gesetzt worden.

Pikart Pfeiffer zugleich für den sich in Urlaub befindenden

RiBGH Dr. Mösl.Woesner
Herdegen
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