Sicherungsverwahrung: Nicht angeordnet bei Aussicht auf Besserung und hohem Alter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 147/67
- Datum
- 02.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass es wahrscheinlich ist, der Verurteilte werde nach Verbüßung der Strafe den Rechtsfrieden erheblich stören und keine milderen Maßnahmen genügen (§ 42e StGB).
Die tatrichterliche Gefährlichkeitsprognose ist grundsätzlich zu respektieren; sie darf nur bei Rechtsfehlern oder offenkundiger Unangemessenheit durch das Revisionsgericht rückgängig gemacht werden.
Geständnis, erkennbarer Wille zur Besserung, die Dauer der Hauptstrafe sowie fortgeschrittenes Alter und verringerte Vitalität können rechtlich tragfähige Gründe gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung sein.
Die Annahme, dass mit zunehmendem Alter bzw. bei bestimmten Deliktsformen (z. B. Einbruchdiebstahl) die strafbare Neigung nachlässt, ist eine zulässige prognostische Erwägung und kann durch Lebenserfahrung oder Statistik gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 17. Oktober 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ███, geboren am ████████ 1925 in █████, früher wohnhaft gewesen in █████, jetzt in Haft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. Oktober 1966 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 132 Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in 6 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu ████████████ von neun Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie beanstandet, dass die Strafkammer nicht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet hat.
Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Ist ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, so ist die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 42e StGB). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach der Verbüßung der Strafe den Rechtsfrieden erheblich stört, nämlich aus seinem verbrecherischen Hang heraus weiterhin erhebliche Rechtsbrüche begeht und wenn keine milderen Maßnahmen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgen (BGHSt 1, 66, 67; RGSt 68, 271).
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nach der Verbüßung der gegen ihn verhängten neunjährigen Zuchthausstrafe mit Wahrscheinlichkeit zu einer ordentlichen und gesetzmäßigen Lebensführung zurückfinden werde. Es durfte daher die Sicherungsverwahrung nicht anordnen. Gegen die Überlegungen, auf denen diese Überzeugung nach den Urteilsgründen beruht, können durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Die Staatsanwaltschaft möchte ihnen ihre eigenen Erwägungen entgegensetzen. Damit kann die Revision nicht begründet werden.
Das Landgericht zieht aus dem umfassenden Geständnis des Angeklagten und wohl auch aus seinem Eindruck in der Hauptverhandlung den Schluss, dass er ernstlich willens ist, nicht mehr straffällig zu werden. Das allein würde nun freilich die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht ausschließen, denn der Hang zu Straftaten – hier zu Einbruchdiebstählen – könnte so stark sein, dass ihm der Angeklagte trotz ernstlichen Willens zur Besserung doch immer wieder unterliegen würde. Das Landgericht meint aber, dass die lange Freiheitsstrafe den Willen zur Besserung fördern werde, zumal der Angeklagte nach seiner Entlassung 50 Jahre alt und damit in seiner Vitalität erheblich geschwächt sein werde. Auch hierin kann dem Tatrichter rechtlich nicht entgegengetreten werden. Gewiss sind seine Folgerungen nicht zwingend. Aber auch hier genügt es, dass sie möglich sind.
Da es sich bei den Hangtaten des Angeklagten im Wesentlichen um Einbruchdiebstähle handelt, kann es durchaus sein, dass die hierzu erforderliche besondere rechtsbrecherische Aktivität bei ihm mit den Jahren nachlässt. Diese Annahme widerspricht jedenfalls nicht der Lebenserfahrung, sie kann sich vielmehr auf die Kriminalstatistik berufen.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Zu einer Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO besteht kein Anlass.
| Dr. Hübner | Fischer | Pikart | |||
| Seibert | Mai |