Revision wegen Diebstahls verworfen — Verlesung notarieller Urkunde unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 147/62
- Datum
- 19.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine notariell beurkundete Erklärung, die auf Veranlassung des Angeklagten zur Verwertung in einem Strafverfahren abgegeben wurde und eine richterliche Vernehmung ersetzen soll, ist bei der Frage der Verlesung den Vernehmungsniederschriften gleichzustellen; für ihre Verwertung sind die hierfür geltenden Hindernisse zu beachten.
Ob ein Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO besteht, richtet sich nach der formellen Gültigkeit der Ehe nach deutschem Recht, wenn die Ehe im Inland geschlossen worden ist (Art. 13 Abs. 3 EGBGB).
Hat ein Zeugner nach § 52 Abs. 1 StPO das Recht zu verweigern, darf ein Protokoll über seine richterliche Vernehmung in der Hauptverhandlung nur verlesen werden, wenn er zuvor über dieses Recht belehrt worden ist.
Formelle Verstöße gegen Verwertungsregeln begründen eine erfolgreiche Revisionsrüge nur, wenn substantiiert dargetan wird, dass die unzulässige Verwertung entscheidungserheblich war und das Urteil ohne sie anders ausgefallen sein könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 24. November 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ ███████████ Zeichner István K., geboren am ███████ 1926 in ████, ███████ ███ ████ in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Seibert, Bundesrichter pr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders, als beisitzende Richter,
beim Bundesgerichtshof ███, Oberstaatsanwalt ████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24. November 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen, einfachen Diebstahls, Gefangenenmeuterei und Urkundenfälschung unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zur Gesamtstrafe von vier Jahren und fünf Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die auf fünf Fälle des schweren Diebstahls beschränkt worden ist, rügt die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge:
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, die Aussage der Ehefrau des Angeklagten zur Urkunde eines ungarischen Notars zu verlesen. Die Strafkammer lehnte dies ab mit der Begründung, daß zwar an sich die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO gegeben seien, daß die Ehefrau aber wirksam nur im Rahmen einer richterlichen Vernehmung erklären könne, ob sie von ihrem gesetzlichen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle. Die Revision hält durch die Ablehnung die §§ 251 und 252 StPO für verletzt. Dies trifft jedoch nicht zu.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Angeklagten in absehbarer Zeit als Zeugin nicht richterlich vernommen werden könne, da sie in einem Lande wohnt, mit dem ein Rechtshilfeverkehr zur Zeit nicht besteht. Sie hat im Ergebnis zu Recht die Verlesung der notariellen Urkunde abgelehnt. Um eine eigentliche Vernehmungsniederschrift im Sinne des Gesetzes handelt es sich bei dem Schriftstück, das der Angeklagte zu verlesen beantragt hat, zwar nicht. Vielmehr ist es eine Urkunde, die eine Äußerung der Ehefrau zur Sache enthält. Diese Äußerung ist aber ersichtlich auf Veranlassung des Angeklagten oder seines Verteidigers zur Verwertung im vorliegenden Verfahren abgegeben worden und sollte als Ersatz für eine zur Zeit nicht mögliche richterliche Vernehmung dienen. Für die Frage, ob sie in der Hauptverhandlung verlesen werden darf, sind daher die Hindernisse zu beachten, die für die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift gelten.
Die Ehefrau des Angeklagten ist zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Behauptung der Revision, daß die Ehe des Angeklagten eine „Nichtehe“ sei, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Zeugin gibt in ihrer notariellen Erklärung selbst an, daß sie die Ehe mit dem Angeklagten vor einem deutschen Standesamt geschlossen habe. Damit ist die Ehe formell gültig, auch wenn beide Eheschließende die ungarische Staatsangehörigkeit besaßen; denn die Form einer im Inland geschlossenen Ehe bestimmt sich ausschließlich nach den deutschen Gesetzen (Art. 13 Abs. 3 EGBGB). Ob einer Person das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zusteht, ist allein danach zu beurteilen, ob die Ehe nach deutschem Recht im Inland formell gültig ist (vgl. RGSt 41, 113, 114; 47, 286, 287; BGHSt 9, 37, 38). Ob die Ehe des Angeklagten nach ungarischem Recht gültig ist, konnte daher dahingestellt bleiben. Doch bestehen auch insoweit gegen die formelle Gültigkeit keine Bedenken. Denn nach ungarischem Recht ist die Frage der formellen Gültigkeit einer Ehe nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eheschließung an dem Ort gilt, wo die Ehe geschlossen worden ist (§ 15 Dekretgesetz Nr. 23/1952 über das Inkrafttreten und die Durchführung des Gesetzes Nr. IV/1952, abgedruckt bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Bd. III unter Ungarn). Daß die Ehefrau in Ungarn wieder ihren Mädchennamen angenommen hat, besagt für die Wirksamkeit der Eheschließung nichts, da nach ungarischem Recht die Ehefrau ihren Mädchennamen weiterführen kann (§ 26 Gesetz Nr. IV/1952 über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft in der Fassung des Gesetzes Nr. VI/1957, ebenfalls abgedruckt bei Bergmann aaO).
Wer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO hat, ist vor jeder richterlichen Vernehmung über dieses Recht zu belehren (§ 52 Abs. 2 StPO). Ist dies nicht geschehen, so darf das Protokoll über die Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden (RGSt 20, 186; 32, 72, 77; 48, 359, 360). Für nichtrichterliche Vernehmungen, insbesondere für Vernehmungen durch die Polizei, ist die Belehrung nicht vorgeschrieben (RGSt 70, 7; BGHSt 2, 99, 106). Ob Aussagen bei solchen Vernehmungen ausnahmslos auch im Rahmen des § 251 Abs. 2 StPO nur dann verwertet werden dürfen, wenn der weigerungsberechtigte Zeuge vorher durch den Richter über sein Recht belehrt worden ist, wie die Strafkammer meint, braucht nicht erörtert zu werden (vgl. dazu BGHSt 2, 99, 106; 11, 97; 12, 235; Eb. Schmidt, Anm. Rand-Nr. 22 und Kleinknecht-Müller, 4. Aufl. Anm. 8 je zu § 251 StPO). Denn hier liegt eine vorherige Belehrung überhaupt nicht vor.
Die Erklärung der Zeugin in der Urkunde, daß sie bereit sei, ihre Angaben vor jedem Gericht und jeder Behörde zu wiederholen und zu bekräftigen, besagt nichts darüber, ob sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist oder sich dessen sonst bewußt war. Ohne diese Voraussetzungen ist aber jedenfalls die Verlesung der Urkunde nicht zulässig.
Im übrigen ist es angesichts der getroffenen Feststellungen nicht zu ersehen, wie das Landgericht durch die Verlesung der Urkunde zu einem anderen Urteilsspruch hätte gelangen sollen.
Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
2.) Die Sachrüge:
Sie ist ohne nähere Ausführungen nur allgemein erhoben. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen sachlichen Rechtsfehler ergeben.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Wilms | Seibert | Sanders | |||
| Fischer | Mai |