Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung Devisenstraftat vs. Ordnungswidrigkeit – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 147/56
Datum
10.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Devisenvergehen nach § 6 WiStG a.F. Der BGH hält die Begründung des Landgerichts für unzureichend, insbesondere zur Frage, ob die verschwiegenen Devisenwerte zur Tatzeit geeignet waren, die Devisenbewirtschaftung zu beeinträchtigen. Wegen dieser Defizite wird das Urteil insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Weitere Feststellungen (u.a. zu § 6 Abs.2 Nr.2 WiStG a.F.) sind nachzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum strafrechtlichen Tatbestand einer Devisenverfehlung nach § 6 WiStG a.F. gehört, dass die vorenthaltenen Devisenwerte nach ihrem Umfang und zur Tatzeit geeignet sind, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Devisenbewirtschaftung zu beeinträchtigen.

2

Bei der Prüfung der Eignung sind tatsächliche und rechtliche Umstände (z.B. ausländische Vermögenssperren oder internationale Abkommen) zu berücksichtigen, die einen tatzeitigen Zufluss zum inländischen Wirtschaftskreislauf ausschließen können.

3

Die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat erfordert eine hinreichend substantiiert dargelegte Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse; eine unzureichende Begründung rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Die Verjährung von Devisenstraftaten kann durch die gerichtliche Mitteilung der Anklageschrift unterbrochen werden (vgl. § 67 Abs. 2, § 68 StGB), sodass eine Strafverfolgung fortbesteht.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 10. Januar 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ ██████████ ██ ███, geboren am ████ ████ ██ █████, ███, wegen Devisenvergehen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Angeklagten in der Sitzung vom 16. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Rechtssatz: Verhältnis der Tatmehrheit zwischen den Vergehen der Nichtanmeldung von Devisenwerten und der Verfügung über sie (Abschn. III 7 Uri).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10. Januar 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zwei Devisenvergehen nach § 6 WiStG a.F. und Art. I Abs. 1a US-MRG Nr. 53 n.F. zu Geldstrafen verurteilt und von der Anklage wegen eines weiteren Devisenvergehens freigesprochen worden. Mit der Revision greift er seine Verurteilung erfolgreich an.

I. Verfahrensrügen

a) Das Landgericht hat dem Urteil nicht die (in der Hauptverhandlung verlesene) Aussage der Frau Lucie ███ vor dem ersuchten Richter zugrunde gelegt, sondern Bekundungen, die die Zeugin früher vor Beamten der Zollfahndung gemacht hatte. Diese Erklärungen hat das Landgericht durch Vernehmung einer Verhörsperson, des Zeugen Dr. █████, also in zulässiger Weise festgestellt (BGHSt 6, 209).

b) Die Strafkammer hat die Frage, ob die Devisenzuwiderhandlungen des Angeklagten geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Devisenbewirtschaftung zu beeinträchtigen, ohne Hilfe eines Sachverständigen entschieden. Ob sie einen Sachverständigen hinzuziehen musste oder sich etwa die Sachkunde der als Nebenklägerin auftretenden Oberfinanzdirektion genügen lassen durfte, kann auf sich beruhen, da die Sachrüge durchgreift.

II. Sachrüge

Mit Recht beanstandet die Revision die Begründung als nicht ausreichend, mit der das Landgericht darzulegen versucht hat, die Devisenverfehlungen des Angeklagten seien nicht Ordnungswidrigkeiten, sondern Devisenstraftaten (§ 6 WiStG a.F., § 20 WiStG 1954, Art. VIII MRG Nr. 53 n.F.).

Die Frage tritt allerdings auf, obwohl

a) der Angeklagte jedenfalls aus dem Hitlererbe Devisenwerte schon während der Geltungsdauer des US-MRG Nr. 53 a.F. (Amtsblatt Ausgabe A S. 36) erlangt hatte, somit nach Art. II dieses Gesetzes hätte anmelden müssen, und obwohl seine andere Devisenverfehlung, die Umwandlung seines gesperrten Schweizer Vermögens in Dollarwerte und deren Verbringung nach den USA, vor dem Erlass des AHK-Gesetzes Nr. 33 vom August 1950 (Amtsblatt S. 514) begangen ist, durch dessen Art. 2 Abs. 1b erst die sinngemäße Anwendung des § 6 WiStG a.F. in Ergänzung der Devisenbewirtschaftungsgesetze angeordnet wurde.

Denn da das AHK-Gesetz Nr. 33 (Art. II) erneut eine Anmeldepflicht für Devisenwerte begründete und eine Ausnahme für anmeldepflichtige Werte nur dann vorsah, wenn sie bereits nach dem MRG Nr. 53 a.F. angemeldet wurden (Allg. Gen. Nr. 28/49 Abs. 1b BAnz vom 20. Oktober 1949; Anordnung BDL vom 1. September 1950 Art. I Abs. 2 – BAnz Nr. 170 S. 2), hat der Angeklagte durch Nichtanmeldung seiner damals in der Schweiz befindlichen Devisenwerte gegen Art. II MRG Nr. 53 n.F. verstoßen, auch soweit es sich um sein Elternerbe handelte.

Im Rahmen dieses Gesetzes (für MRG Nr. 53 a.F. vgl. Art. II Abs. 1 US-MRG Nr. 53 n.F.) ist die Frage nach § 6 WiStG a.F. auch für Devisenverfehlungen zu stellen, die vor dem Erlass des AHK-Gesetzes Nr. 23 begangen worden sind. Ob das schon kraft des Umstandes gilt, dass dem AHK-Gesetz Nr. 33 als einem „Durchführungsgesetz“ zum MRG Nr. 53 rückwirkende Kraft zukommt (wie das Landgericht meint, s. auch OLG Köln NJW 1951, 287 Nr. 32), kann sich beruhen (vgl. dazu Art. 6 des inzwischen durch Art. 2 Abs. 1 AHK-Gesetzes Nr. 1 Amtsblatt S. 2).

Jedenfalls verlangt dies der in § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ausgesprochene Gedanke; er ist mit dem Zweck des AHK-Gesetzes Nr. 33 wohl vereinbar. Nicht entgegensteht, dass der eines Devisenverstoßes Beschuldigte nach Art. VIII Abs. 2 MRG Nr. 53 n.F. die Wahl hatte, sich der Auferlegung einer Geldbuße zu unterwerfen oder die gerichtliche Strafverfolgung auf sich zu nehmen, demnach durch freiwillige Unterwerfung unter eine Geldbuße das gerichtliche Strafverfahren abwenden konnte. Der Angeklagte hat von diesem Wahlrecht, da er jede Devisenverfehlung bestreitet, folgerichtig keinen Gebrauch gemacht. Das Wahlrecht betrifft auch nur die Verfahrensart, ist also selbst verfahrensrechtlicher Natur und daher durch Art. 5 Abs. 2b AHK-Gesetz Nr. 35 beseitigt (vgl. RGSt 75, 306, 310 f). Sachlich-rechtlich aber ist das AHK-Gesetz Nr. 33 das mildere Gesetz, da es anders als Art. VIII MRG Nr. 53 n.F. ermöglicht, die Devisenzuwiderhandlungen des Angeklagten entweder als Ordnungswidrigkeiten oder als Straftaten anzusehen (BGH 1 StR 394/53 vom 27. Oktober 1953; 4 StR 515/55 vom 8. Oktober 1953 = LM Nr. 3 zu Art. I WRG Nr. 53).

b) Das Landgericht hat jedoch diese Abgrenzungsfrage nicht rechtsfehlerfrei beurteilt. Zwar befindet es sich in seinem Ausgangspunkt, die Devisenzuwiderhandlungen des Angeklagten seien jedenfalls zur Tatzeit (1949/50) „nach ihrem Umfange“ geeignet gewesen, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, entgegen der Meinung der Revision in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 WiStG a.F. beweist. Es irrt aber in der Meinung, dass die von dem Angeklagten verschwiegenen Devisenwerte bei pflichtgemäßer Anmeldung der deutschen Wirtschaft schon in den Jahren 1949/50 zugute gekommen wären und ihre „Vorenthaltung“ daher damals, als die deutschen Devisenbestände „noch sehr klein“ waren (vgl. dazu Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1955 S. 356 f), „die im langsamen Wiederaufbau befindliche Außenhandelswirtschaft empfindlich zu stören“ geeignet war.

Die Schweiz, in der sich die Devisenwerte des Angeklagten ursprünglich befanden, hatte durch Bundesratsbeschluss über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland vom 16. Februar 1945 (Eidgenössische Gesetzsammlung S. 85) das in der Schweiz gelegene Vermögen deutscher Staatsangehöriger gesperrt, Verfügungen darüber grundsätzlich an die Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle gebunden (Art. 2 aaO) und ferner durch den Bundesratsbeschluss vom 29. Mai 1945 (Eidgenössische Gesetzsammlung S. 331) eine Meldepflicht für deutsches Vermögen in der Schweiz eingeführt. Im Abkommen von Washington vom 25. Mai 1946 (Eidgenössische Gesetzsammlung S. 661) hatte sie sich gegenüber den drei Westmächten, die auf Grund des KRG Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 (Amtsblatt S. 27) Ansprüche auf das in der Schweiz liegende, vor dem 1. Januar 1948 erworbene deutsche Auslandsvermögen erhoben, verpflichtet, die in der Schweiz liegenden, von Deutschen in Deutschland gehaltenen oder von solchen kontrollierten Werte zu liquidieren (Abschn. I Nr. 1, III, Beilage Abschn. IV). Der Erlös sollte zur Hälfte an die Alliierten abgeführt werden, zur anderen Hälfte der Schweiz zukommen (Abschn. II). Die „von diesen Maßnahmen betroffenen Deutschen“ sollten in deutscher Währung entschädigt werden (Abschn. I Nr. 2).

Die angeführten Bestimmungen und weitere Unterlagen zu dieser Frage sind auch bei Bäumer-Duden-Janssen, Deutsches Vermögen im Ausland, Bd. 1 und 3 abgedruckt.

Hätte also der Angeklagte seine Schweizer Vermögenswerte entsprechend Art. II MRG Nr. 53 n.F. angemeldet, so hätten diese der US-Militärregierung bekannt werden müssen (Abschn. 2g Abs. 3), die nach Art. 3 des Besatzungsstatuts vom 10. April 1949 (ARK Amtsblatt S. 1) in solchen Fällen demzufolge der Schweizer Vermögenssperre anheimfielen, keinesfalls aber zur damaligen Zeit der deutschen Revisionswirtschaft hätten zugeführt werden können. Das wäre erst auf Grund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz vom 26. August 1952 (BGBl. 1953 II, 15) möglich geworden (vgl. Bekanntmachung BMF vom 26. März 1953 Nr. 12 MinBlFin. S. 235).

Dieser Vertrag wurde abgeschlossen, als die drei Westmächte die Durchführung des Abkommens von Washington der damals auftretenden Schwierigkeiten halber – dazu siehe Botschaft des Schweizerischen Bundesrats an die Bundesversammlung vom 29. August 1952 bei Bäumer-Duden-Janssen Bd. 3 S. 509 Nr. 74 – gegen Zahlung einer Ablösungssumme verzichteten (Abkommen vom 28. August 1952 – Eidgenössische Gesetzsammlung 1953 S. 131; vgl. auch Art. 6 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. März 1955 BGBL II, 301, 405, 439). Dass aber die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Devisenstraftat auch noch für die hiernach bedeutsame Zeit des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. August 1952 – gem. Bekanntmachung vom 15. April 1953 (BGBL II, 127) am 19. März 1953 – zutrifft, scheint das Landgericht selbst in Zweifel zu ziehen (vgl. auch Gurski DevR 1952, 17).

Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.

III. Das Landgericht wird die erörterte Frage erneut auch unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG a.F. prüfen müssen, da hiervon die Entscheidung abhing. Im Übrigen ergeben sich gegen die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Landgericht im Ergebnis keine Beanstandungen.

Der Angeklagte hat nicht im übergesetzlichen Notstand gehandelt.

1. Ihm war die Verpflichtung zur Anmeldung der Devisenwerte gesetzlich auferlegt, übrigens auch dann, soweit es bereits bei Inkrafttreten des KRG Nr. 5 am 5. November 1945 (Amtsblatt S. 31) bestand, bis auf ein „neues“ entzogen (BGH IV ZR 84/53 vom 10. Juni 1954, teilweise abgedruckt bei LM Nr. 1 zu Art. III KRG Nr. 5).

2. Der Angeklagte war sich, wie das Landgericht festgestellt hat, des unrechtmäßigen seiner „Anlegungsweise“ bewusst. Die Frage, ob er in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt hat, tritt also nicht auf.

3. Das Straffreiheitsgesetz 1949 ist zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon deswegen unanwendbar, weil der Angeklagte besatzungsrechtlichen Vorschriften zuwidergehandelt hat. Seine Anwendung scheidet aber aus, weil die Verfehlungen nach dem „Stichtag“ (15. September 1949) begangen sind.

4. Ihre strafgerichtliche Verfolgung als Devisenstraftaten ist auch nicht verjährt. Durch die richterliche Verfügung vom 15. März 1954 über die Mitteilung der Anklageschrift an den Angeklagten ist die Verjährung unterbrochen worden (§ 67 Abs. 2, § 68 StGB).

5. Die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 sind nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben. Übrigens wäre eine „betriebswirtschaftliche“ Notlage nicht ohne Weiteres einer solchen des Angeklagten gleichzusetzen (BGHSt 8, 239).

6. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Rechtsirrtümer weisen die Urteilsgründe insoweit nicht auf.

Auch das rechtliche Verhältnis der Straftaten zueinander (§ 74 StGB) hat das Landgericht zutreffend beurteilt (RGSt 68, 315, 320; 72, 13, 16; vgl. BGH 1 StR 373/55 vom 20. März 1956).

Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HörchnerDr. Hengsberger
Hübner
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