Revision teilweise stattgegeben: Anstiftung zum Meineid wegen unzüchtiger Handlung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 147/54
- Datum
- 29.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass die vereidigte Aussage objektiv unrichtig ist und die Aussagepflicht hinsichtlich des konkreten, prozessrelevanten Tatbestands eindeutig verletzt wurde.
Unzüchtige Handlungen gelten nicht ohne Weiteres als „Geschlechtsverkehr“ im Sinne prozessualer Beweisfragen; für Unterhaltsverfahren ist auf vollendeten Geschlechtsverkehr abzustellen.
Zur Verurteilung wegen Meineids ist zusätzlich festzustellen, dass die vereidigte Person die Offenbarungspflicht erkannt oder zumindest in Kauf genommen hat.
Eine Anstiftung zum Meineid ist nur haltbar, wenn der Grundeigentümertatbestand des Meineids beim Angestifteten nachweislich vorliegt; fehlt dies, ist die Anstiftungsverurteilung aufzuheben.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmied Ludwig █████ aus ███, geboren am █████ ███ 1901 in ███ - Sachbezeichnung: ██████ wegen Meineids u. a.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom [REDACTED] Dezember 1953 aufgehoben,
a) in vollem Umfang, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Anstiftung hierzu verurteilt worden ist,
b) im Strafaussprach, soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Mitangeklagte S██████, die im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes als Zeugin vernommen wurde, dazu bestimmt, einen Vorfall, der sich nach Weihnachten 1948, innerhalb der Empfängniszeit, zwischen ihnen abgespielt hatte, zu verschweigen. Damals hatte er sein entblößtes Glied an den Geschlechtsteil der ██████ gebracht, ohne es einzuführen; es war aber zum Samenerguss gekommen. Die S██████ hat als Zeugin beschworen, dass sie in der Empfängniszeit nur mit dem damaligen Beklagten Hamuer geschlechtlichen Verkehr und „es auch mit keinem anderen Manne in der Zwischenzeit gehabt“ habe. Der Beschwerdeführer selbst wurde später darüber vernommen, ob er mit der ███████ in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe. Er beschwor, dass er nie Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt und sich auch „nie an sie anzunähern versucht“ habe. Maria S██████ ist wegen Meineids, der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Meineids verurteilt worden.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers führt teilweise zum Erfolg.
Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid setzt 1. voraus, dass Maria ██████ ihre Eidespflicht verletzt hat. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um ihre Verurteilung wegen Meineids zu rechtfertigen. Nach dem im Unterhaltsrechtsstreit ergangenen Beweisbeschluss war die █████████ Zeugin verpflichtet, jeden von ihr während der Empfängniszeit mit bestimmten anderen Männern als dem damaligen Beklagten ausgeübten Geschlechtsverkehr anzugeben. Was sie mit dem Beschwerdeführer getrieben hat, war eine unzüchtige Handlung, nicht aber Geschlechtsverkehr. Dass sie nach unzüchtigen Handlungen gefragt worden ist, ist nicht festgestellt worden. Nach dem Zusammenhang ihrer Aussage kann sie die Erklärung, dass sie mit keinem anderen „etwas gehabt“ habe, dahin verstanden haben, dass sie keinen anderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Wenn das Landgericht ihr Verhalten mit dem Beschwerdeführer als eine geschlechtliche Betätigung ansieht, zu deren Offenbarung sie verpflichtet und deren Bedeutung für das Verfahren ihr erkennbar gewesen sei, so kann ihm nicht gefolgt werden. Für den Unterhaltsrechtsstreit des unehelichen Kindes kam es (anders als im Ehescheidungsverfahren) nicht auf „irgendeine geschlechtliche Betätigung“, sondern ausschließlich auf vollendeten Geschlechtsverkehr an. Übrigens würde bloße Erkennbarkeit der Bedeutung eines Vorgangs, selbst wenn er wirklich erheblich gewesen wäre, noch nicht zur Verurteilung wegen Meineids ausreichen; auch dann müsste noch festgestellt werden, ob die Angeklagte ihre Offenbarungspflicht wirklich erkannt oder mindestens in Kauf genommen hat. Bei der gegebenen Sachlage liegt es jedenfalls nahe, dass die Strafkammer den Gegenstand der Vernehmung außer Acht gelassen und deshalb die Aussage der Angeklagten S██████ strafrechtlich unrichtig gewürdigt hat.
Entbehrt aber die Verurteilung der ████████████ wegen Meineids der hinreichenden Begründung, so kann auch die Verurteilung des Angeklagten W[REDACTED] wegen Anstiftung zum Meineid nicht aufrechterhalten werden. Auch aus der Tatsache, dass er die █████████████ hat, ihn wegen des Vorfalls nicht zu verraten, können nicht ohne weiteres zwingende Schlüsse auf seine eigene Vorstellung oder auf die der S██████ gezogen werden. Es ist vielmehr denkbar, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er überzeugt war, die ██████ werde über den Vorfall vom Jahresende 1948 nicht befragt werden, es für geboten hielt, sie zu ermahnen, nicht über dieses an sich unerhebliche Vorkommnis zu sprechen, das für ihn als verheirateten Mann, obwohl es keinen Ehebruch darstellt, peinlich war.
Hiernach ist das Urteil, soweit der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist, aufzuheben. Die Aufhebung umfasst nach § 357 StPO auch die Verurteilung der Angeklagten S██████.
Soweit der Beschwerdeführer wegen seines eigenen Meineids verurteilt worden ist, ist die Revision zum Schuld- 2. spruch unbegründet. Ob der Angeklagte, wie die Revision ohne Befragung aussagt, er habe nie versucht, sich der ███████ „anzunähern“, ist unerheblich, da ihm eine ausdrückliche falsche Bekundung und nicht nur ein pflichtwidriges Verschweigen zur Last fällt. Dass er in dieser Beziehung die Unwahrheit beschworen hat, ist, ohne Rechtsfehler vom Landgericht festgestellt worden.
Im Strafaussprach ist jedoch das Urteil auch insoweit aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung durch die gleichzeitige Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid beeinflusst worden ist. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Beschwerdeführer nur wegen des Meineids zu bestrafen ist, so müsste bei Anwendung des § 157 StGB die Aberkennung der Eidesfähigkeit unterbleiben, während das Landgericht über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 161 Abs. 2 StGB nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden hätte. Die Anwendung des § 157 StGB kommt unter dem Gesichtspunkt des § 172 StGB auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen allerdings nur in Betracht, wenn der Angeklagte jene unzüchtige Betätigung rechtsirrig für einen strafbaren Ehebruch gehalten hat. Das Landgericht wird andererseits, falls die neue Hauptverhandlung zur Feststellung eines Geschlechtsverkehrs führt, die Anwendbarkeit des § 157 StGB auch im Hinblick auf die vorausgegangene Anstiftung zum Meineid zu prüfen haben (§§ 48, 49a StGB).
Dr. Härchner Mantel Dr. Schalscha
Die Bundesrichter Dr. Engels und Dr. Hille sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.