Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 14/74
Datum
21.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagte legten Revision ein. Der BGH gab der Revision der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Strafausspruch statt und hob diesen auf; die Revision der Angeklagten wurde verworfen. Beanstandet wurde die unzulässige Anwendung von § 44 Abs. 3 StGB bei Bildung einer Gesamtstrafe sowie eine fehlerhafte Rollenfeststellung (Mittäterschaft vs. Beihilfe), wodurch die Strafzumessung nicht tragfähig war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; bei Neufestsetzung sind § 27c Satz 2 StGB und ggf. Maßnahmen nach §§ 42m, 42 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 44 Abs. 3 StGB findet bei der Bildung einer Gesamtstrafe keine Anwendung; seine Anwendung bei Gesamtstrafbildung ist unzulässig.

2

Die Strafzumessung muss auf zutreffenden Feststellungen über die Beteiligungsrolle (z. B. Mittäterschaft versus Beihilfe) beruhen; eine fehlerhafte Zuordnung der Beteiligungsform führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Bei der Neufestsetzung von Geldstrafen ist § 27c Satz 2 StGB zu beachten: Die Geldstrafe ist so zu bemessen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe ein erhöhtes Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe nicht unterschreitet.

4

Hat die Staatsanwaltschaft Maßnahmen nach den einschlägigen Vorschriften (hier §§ 42m, 42 StGB) beantragt, sind diese vom Tatrichter im neuen Urteil ausdrücklich zu prüfen und zu begründen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Freiburg i. Br., 3. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Brigitte G ██, gesch. MC, gesch. GLY, geb. ███ geboren am ████ 1945 in ███, Sachsen-Anhalt, Sachbezeichnung: M____Ju.a. – wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i. Br. vom 3. November 1972, soweit es die Angeklagte Brigitte MC ████ betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 223a, 49 StGB), wegen versuchten gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1, 47, 43 StGB) und wegen vollendeten gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls (richtig: Einsteigediebstahls) (§§ 242, 243 Nr. 1, 47 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 10.000,– DM, i. U. zu 100 Tagen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Gegen diese Verurteilung wenden sich die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist im Ergebnis begründet, während das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erfolglos bleibt.

I. Revision der Angeklagten

Die Verfahrensrüge ist entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Ihre Revision ist daher zu verwerfen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Strafzumessung können unerörtert bleiben, weil der Strafausspruch jedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

Das Schwurgericht hat ausgeführt: Der Angeklagten habe als „Gehilfin“ des Mitangeklagten Jürgen ██████ eine Strafherabsetzung gewährt werden müssen. Innerhalb des Strafrahmens der jeweiligen Tatbestände sowie auch bei der Gesamtstrafenbildung sei daher von der Ermäßigungsbefugnis nach den §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht worden (UA S. 29). Diese Erwägung ist – abgesehen von der Unzulässigkeit einer Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB bei Bildung einer Gesamtstrafe (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) – schon deshalb fehlerhaft, weil die Angeklagte nur im Falle II der Urteilsgründe (lebensgefährdende Verletzung des Erwin █████████ durch den Mitangeklagten Jürgen MC) wegen Beihilfe, im übrigen aber als Mittäterin verurteilt worden ist (Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe; UA S. 12, 25). Der Tatrichter ist somit von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage und infolgedessen insbesondere auch bei der nach § 46 Abs. 2 StGB vorgenommenen Abwägung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Strafausspruch ist bereits hierwegen mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Für die neue Verhandlung vor der Strafkammer wird bemerkt, dass der Tatrichter im Falle der abermaligen Verhängung von Geldstrafen Gelegenheit haben wird, auch die Einwendungen zu berücksichtigen, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung gegen die Höhe der Straffestsetzung erhoben hat. Insbesondere wird § 27c Satz 2 StGB zu beachten sein, wonach die Geldstrafe so zu bemessen ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe ein erhöhtes Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe nicht unterschreitet; die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Schwurgericht dieser Vorschrift bei Bemessung der Geldstrafen für die beiden Diebstahlsvergehen nicht Rechnung getragen hat. Abgesehen davon wird auch eingehender als bisher zu erörtern sein, ob die zu verhängende Geldstrafe angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nach den Feststellungen dem Unzuchtsgewerbe nachgehenden Angeklagten als schuldangemessene Sühne angesehen werden kann. Schließlich ist im neuen Urteil auch ausdrücklich zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit Maßnahmen nach §§ 42m, 42 StGB in Betracht zu ziehen sind, wenn die Staatsanwaltschaft abermals die Verhängung solcher Maßnahmen beantragt.

PikartPfeifferZipfel
MöslHerdegen
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