Revision: Freispruch wegen Begünstigung bei Selbstbegünstigung; übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 14/73
- Datum
- 29.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Handlung, die eine fremde Begünstigung darstellt, bleibt straffrei, wenn sie von der Absicht getragen ist, die eigene Strafverfolgung zu verhindern (Selbstbegünstigung).
Es ist unerheblich für die Strafbarkeit der Fremdbegünstigung, ob das Motiv der Selbstbegünstigung gegenüber der Absicht der Fremdbegünstigung überwiegt oder nicht.
Ist eine wegen Begünstigung verhängte Einzelstrafe unschädlich für die Gesamtstrafe, erfordert dies keine Zurückverweisung an die erste Instanz.
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO führt nur bei festgestellten Rechtsfehlern zur Aufhebung; bloße Verfahrensrügen ohne Rechtsfehler sind unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 11. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 14/73 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Bodenleger Josef Sch. aus █, geboren am █████████ 1934 in ███, 2. den Bodenleger Wolfgang K. █████ aus ████, geboren am ███████ 1940 in ██████, 3. die Hausfrau Edith ████████, geborene ████████, aus ████████, geboren am ███ ██ 1921 in ██████
– Sachbezeichnung: [REDACTED] u. a. – wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Mai 1973 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang ███ wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. April 1972 aufgehoben, soweit er wegen Begünstigung verurteilt worden ist. Insoweit wird er freigesprochen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die ausscheidbaren Kosten die Staatskasse; im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Die Revisionen der Angeklagten Sch. ██ und █ werden verworfen. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██████ kann nur insoweit Erfolg haben, als er wegen Begünstigung verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen (UA S. 35) hat der Angeklagte das Diebesgut aus seinem Keller weggebracht und an einen Mitangeklagten übergeben, um es einerseits den Dieben zu erhalten, andererseits aber auch die mit der weiteren Verwahrung verbundene eigene Gefährdung loszuwerden. Der Angeklagte wollte sich demnach auch selbst begünstigen. Eine Fremdbegünstigung bleibt aber dann straffrei, wenn die mit ihr verbundene Selbstbegünstigung von der Absicht des Täters getragen ist, sich selbst einer Bestrafung zu entziehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Bestreben gegenüber der Absicht der Fremdbegünstigung überwiegt oder nicht (BGH NJW 1961, 1827). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Nach Auffassung des Senats ist die für die Begünstigung aufgeworfene Einzelstrafe von drei Monaten auf die Gesamtstrafe ohne Einfluss geblieben. Einer Zurückverweisung bedurfte es daher nicht.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten Schleifer und Temmel hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
| Woesner | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Loesdau | Herdegen |