Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine willkürliche Bewertungseinheit bei mehrfachen Drogenverkäufen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 146/97
Datum
10.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge werden verworfen; im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Streitpunkt war, ob mehrere kleine Verkaufsvorgänge einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge (Bewertungseinheit) zuzurechnen sind. Der BGH hält eine willkürliche Zusammenfassung ohne konkrete Anhaltspunkte für unzulässig und bestätigt die Beweiswürdigung und Verfahrensentscheidungen der Vorinstanz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erwerb und nachfolgende Veräußerungsakte können nach ständiger Rechtsprechung eine einheitliche Bewertungseinheit bilden, sofern nach den Feststellungen erkennbar ist, dass sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen.

2

Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mehrere Verkaufsakte derselben einheitlich erworbenen Gesamtmenge zuzuordnen sind, darf das Gericht nicht willkürlich zu einer Bewertungseinheit zusammenfassen.

3

Eine Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, welches Ergebnis zusätzliche Vernehmungen erbracht hätten.

4

Behauptungen, das Urteil habe Beweistatsachen verwertet, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien (§ 261 StPO), sind als Verfahrensrüge unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert werden; eine beanstandungsfähige Beweiswürdigung liegt nur bei Rechtsfehlern oder willkürlichen Schlussfolgerungen vor.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 11. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 146/97 vom 10. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1974 in ██ (Uganda), ███, geboren am ████ in ████ (Liberia), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Landau als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██████ als Verteidiger für den Angeklagten ███████, Rechtsanwalt ████████████ ███████ als Verteidiger für den Angeklagten ████████, Justizhauptsekretär ████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11. Oktober 1996 werden verworfen.

Der Urteilstenor wird dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 99 Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf Sachrügen beider Angeklagter und auf Verfahrensrügen des Angeklagten ███████ gestützten Revisionen sind nicht begründet.

1. Verfahrensrügen des Angeklagten ███████ a) Die Rüge, das Landgericht hätte den Sachverhalt durch Vernehmung weiterer im Einzelnen benannter Zeugen aufklären müssen (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO), ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt schon nicht mit, welches Ergebnis diese Vernehmungen erbracht hätten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 81).

b) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO bleibt ohne Erfolg: Als Verfahrensrüge – das Landgericht habe im Urteil Beweistatsachen verwertet, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien – ist das Vorbringen mangels ausreichender Tatsachenbehauptungen unzulässig. Als Sachrüge – fehlerhafte Beweiswürdigung – ist das Vorbringen unbegründet. Das Landgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen es die Überzeugung gewonnen hat, die sichergestellten Gelder stammten aus Drogengeschäften. Ein Rechtsfehler lässt sich dem nicht entnehmen.

2. Die Sachrügen haben keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schon durch deren Erwerb erfüllt wird, sofern sie verkauft werden sollen. Dabei bilden der Erwerb und alle Veräußerungsakte, soweit sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, nach ständiger Rechtsprechung eine Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28, 31). Damit kommt es hier darauf an, wie viele Beschaffungskäufe den 99 Einzelverkäufen und der sichergestellten (Rest-)Menge zugrunde gelegen haben. Dass zu den einzelnen Erwerbsgeschäften Feststellungen fehlen, gefährdet hier den Bestand des Urteils nicht.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten in der Zeit von Mitte August 1995 bis zum 26. Februar 1996 in 99 Fällen Heroin und Kokain in jeweils kleinen Mengen verkauft. Eine nicht geringe Menge von Kokain, die ebenfalls zum Verkauf bestimmt war, wurde bei ihnen sichergestellt. Der Angeklagte ███████ hat im gesamten Verfahren keine Angaben gemacht, und der Angeklagte ████████ hat lediglich einige Verkäufe eingeräumt und im Übrigen bestritten. Das Landgericht hat deshalb die Verkaufsvorgänge nicht bestimmten einzelnen oder gar nur einem Erwerbsgeschäft zugeordnet.

Der Zweifelssatz gebietet es nicht, eine Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass mehrere Verkaufsvorgänge dieselbe (einheitlich erworbene) Rauschgiftmenge betreffen (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 bis 6). Hier liegt es allerdings nahe, dass jeweils eine gewisse Anzahl der abgeurteilten Verkaufsmengen aus größeren Vorräten stammten, die von den Angeklagten zuvor als Gesamtmenge erworben worden waren. Ein unverhältnismäßiger Aufklärungsaufwand, um eventuell eine Bewertungseinheit feststellen zu können, ist indes nicht verlangt. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden. Eine Aufklärungsrüge mit der Behauptung von Erwerbsgeschäften über bestimmte größere Einkaufsmengen ist nicht erhoben worden. Welche und wie viele der insgesamt 100 Verkaufsmengen jeweils aus einem Erwerbsvorgang stammen und wie dies abzugrenzen und zeitlich einzuordnen wäre, konnte somit nicht festgestellt werden.

Damit fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Verkäufe einer von den Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen, sodass lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht käme. Das ist rechtlich nicht zulässig (BGH NStZ 1997, 137). Es würden damit den Angeklagten nicht zweifelsfrei erwiesene Erwerbsvorgänge angelastet, wobei darüber hinaus die bisher festgestellten 99 Vergehen des Handeltreibens zu einer Reihe von Verbrechen des Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG zusammengefasst werden müssten.

Da das Landgericht nicht in jedem der angeklagten Fälle des Handeltreibens auch verurteilt hat, hätte es die Angeklagten insoweit („im Übrigen“) ausdrücklich freisprechen müssen.

BrünningSchäferBötticher
GranderathLandau
Revision verworfen: Keine willkürliche Bewertungseinheit bei mehrfachen Drogenverkäufen — Themis