Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Betäubungsmitteltransport

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 146/93
Datum
20.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass im einen Fall Tateinheit (statt Tatmehrheit) vorliegt, und hob die Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf. Die Gesamtstrafe blieb bestehen, die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere gesetzliche Tatbestände durch ein und denselben tatsächlichen Geschehensablauf verwirklicht werden und eine Handlung Teil der Ausführung der Haupttat ist (z. B. der Transport von Betäubungsmitteln im Pkw).

2

Die Korrektur der rechtlichen Einordnung von Tatmehrheit zu Tateinheit ist auch bei Geständnis zulässig, wenn das Geständnis dem Angeklagten keine andere Verteidigungsmöglichkeit eröffnet hätte (vgl. § 265 Abs. 1 StPO).

3

Fällt durch die Berichtigung des Konkurrenzverhältnisses eine Einzelstrafe weg, ist die Aufhebung der Gesamtstrafe nicht erforderlich, wenn objektiv ausgeschlossen erscheint, dass das Tatgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

4

Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als ein konkreter Rechtsfehler festgestellt wird; sonst ist die angefochtene Entscheidung im Übrigen zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 6. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 146/93 vom 20. April 1993 in der Strafsache gegen Tuncay ██, geboren am █ 1964 in ███ HK █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. November 1992 geändert

a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis;

b) im Strafausspruch dahin, dass die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, tatsächlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, hat die Strafkammer im Fall II 4 der Urteilsgründe zu Unrecht Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen. Vielmehr liegt, da nach den Feststellungen der Angeklagte das zu liefernde Rauschgift in seinem Pkw zu dem vereinbarten Treffpunkt transportiert hat, Tateinheit (§ 52 StGB) vor.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht: Angesichts des fortbestehenden Unrechts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen, deren Summe immer noch acht Jahre und vier Monate beträgt, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei richtiger Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GranderathMaulBrüning
FothWahl
Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Betäubungsmitteltransport — Themis