Revision: Einzelstrafen wegen fehlender Rückfallfeststellung (§48 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 146/79
- Datum
- 24.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 48 StGB sind nur dann gegeben, wenn die frühere Verurteilung und die hieraus resultierende Sanktion im Zeitpunkt der späteren Tat bestehen oder die frühere Freiheitsstrafe bereits (teilweise) verbüßt worden ist.
Erfolgt die Annahme des Rückfalls zu Unrecht, ist ein darauf gestützter Einzelstrafenausspruch aufzuheben.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei der Strafzumessung von der im Rückfallfall geltenden Mindeststrafe ausgegangen ist, ist der Gesamtstrafenausspruch in dem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 13. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bootsbauer Michael Bernd aus █, geboren am ██ 1946 in ███, wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. im Rechtsfolgenausspruch in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision beanstandet mit ihrer beschränkten Sachrüge zu Recht die Einzelstrafenaussprüche in den Fällen II 1 und 2 und den Gesamtstrafenausspruch.
Die Strafkammer hat in den genannten Fällen zu Unrecht die Voraussetzungen des Rückfalls angenommen. Im Zeitpunkt der Taten am 24. Januar und 13. Februar 1974 lagen die Voraussetzungen des § 48 StGB nicht vor. Während durch das Urteil vom 16. Februar 1973 nur eine Geldstrafe ausgesprochen war, hat der Angeklagte die durch Urteil vom 29. Mai 1970 ausgesprochene Freiheitsstrafe erst in der Zeit vom 8. April bis 10. Dezember 1974 teilweise verbüßt (UA S. 7), also nach Begehung der der Verurteilung in den Fällen II 1 und 2 zugrunde liegenden Taten.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei Bildung der Einzelstrafen von je 7 Monaten von der Mindeststrafe für Rückfalltaten von sechs Monaten ausgegangen ist. Damit kann auch der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben.
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