Treffer
BGH Urteil

Wahlfeststellung Diebstahl/Hehlerei und „Lösegeld“-Rückgabe als Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 146/76
Datum
18.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wahlweise wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall oder (Beihilfe zur) Hehlerei sowie wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Erpressung verurteilt und legten Revision ein. Streitentscheidend waren die Zulässigkeit der Wahlfeststellung und die Einordnung der Rückgabe gestohlener Kunstwerke gegen Lösegeld als Erpressung statt bloßer Nötigung. Der BGH bestätigte die Wahlfeststellung und bejahte einen Vermögensnachteil, weil der Täter keinen anrechenbaren Gegenwert erbringt, wenn er nur zur unentgeltlichen Herausgabe Verpflichtetes zurückgibt. Zudem hielt der Senat Tatmehrheit zwischen Diebstahl/Hehlerei und Erpressung sowie die § 265-StPO-Hinweise und den Strafausspruch für rechtsfehlerfrei und verwarf die Revisionen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlfeststellung ist zulässig, wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten keine eindeutige Feststellung treffen kann, aber jeder der in Betracht kommenden Geschehensabläufe einen Straftatbestand erfüllt und die Alternativen bei Tatbestandsverschiedenheit rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind.

2

Eine Wahlverurteilung zwischen Diebstahl (einschließlich eines besonders schweren Falles) und Hehlerei ist grundsätzlich statthaft; eine zusätzliche Möglichkeit der Beihilfe zum Diebstahl mit anschließender Hehlerei ist nicht als selbständige Alternative einzubeziehen, wenn sie im Verhältnis des Mehr zum Weniger zu einer der Alternativen steht.

3

Wer gestohlenes oder gehehltes Gut nur gegen Zahlung eines Lösegeldes herausgibt, kann dadurch den Tatbestand der Erpressung verwirklichen, wenn der Bedrohte zur Zahlung veranlasst wird und ihm hierdurch ein Vermögensnachteil entsteht.

4

Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB entfällt nicht schon deshalb, weil der Täter eine (hochwertige) Sache herausgibt, wenn er zur unentgeltlichen Herausgabe ohnehin verpflichtet ist; die Herausgabe ist dann kein anrechenbarer wirtschaftlicher Gegenwert, sondern lediglich Schadenswiedergutmachung.

5

Tatmehrheit zwischen Diebstahl/Hehlerei und Erpressung ist möglich, wenn die Erpressung erst nach Vollendung und Beendigung der Vortat durch ein zeitlich abgesetztes, auf weitere Bereicherung gerichtetes Nötigungsverhalten verwirklicht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 17. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 146/76 in der Strafsache gegen

1. den Verkäufer Manfred ███ aus ██████████, geboren am ██ 1939 in █, zur Zeit in Haft,

2. den Hilfsarbeiter Rudolf ████ aus ████████████, dort geboren am ███ 1950, zur Zeit in Haft,

3. den Vorarbeiter Helmut █████ aus █████████████, dort geboren am ██████████████ 1952,

wegen Diebstahls oder Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten Manfred ███,

Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger des Angeklagten Rudolf ████,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Manfred, Rudolf und Helmut █████ gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Oktober 1975 werden verworfen.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:

1. den Angeklagten Manfred ██████ a) des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall oder eines Vergehens der gemeinschaftlichen Hehlerei, b) der gemeinschaftlichen fortgesetzten Erpressung,

2. den Angeklagten Rudolf ████ a) des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall oder eines Vergehens der gemeinschaftlichen Hehlerei, b) der gemeinschaftlichen fortgesetzten Erpressung, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das WaffenG,

3. den Angeklagten Helmut ██████ a) des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall oder eines Vergehens der Beihilfe zur gemeinschaftlichen Hehlerei, b) der Beihilfe zur gemeinschaftlichen fortgesetzten Erpressung.

Es hat deshalb verurteilt:

1. den Angeklagten Manfred ██████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, 2. den Angeklagten Rudolf ████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Gegen diesen Angeklagten hat es die Führungsaufsicht angeordnet. 3. den Angeklagten Helmut █████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Zwei Sprechfunkgeräte hat die Strafkammer eingezogen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Angeklagten Manfred und Rudolf █████ rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Der Angeklagte Helmut █████ erhebt die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten Manfred ██████

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).

II. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

1. Die wahlweise Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall oder wegen gemeinschaftlicher Hehlerei wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

a) Die Strafkammer ist zur Annahme folgender allein möglicher und einander ausschließender Verhaltensweisen gelangt: Die Angeklagten Manfred und Rudolf █████████ schafften sich die Verfügungsgewalt über die drei Plastiken dadurch, dass sie gemeinschaftlich

aa) die Kunstgegenstände durch Einbruch in die Villa ███████████ entwendeten oder bb) beim Diebstahl vorsätzlich Hilfe leisteten und die Beute, die andere gestohlen hatten, anschließend nach neuem Tatentschluss in Bereicherungsabsicht an sich brachten oder cc) die Kunstgegenstände, die andere gestohlen hatten, in Kenntnis ihrer Herkunft und in Bereicherungsabsicht an sich brachten. Dabei ist es möglich, dass einer der beiden Angeklagten die Gegenstände zuvor ohne die Beteiligung des anderen Angeklagten, aber gemeinschaftlich mit Dritten, stahl (UA S. 36).

b) Eine Wahlfeststellung ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten eine eindeutige Feststellung nicht treffen kann und wenn jeder der möglichen Geschehensabläufe ein Strafgesetz verletzt. Bei Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Straftatbestände müssen die Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sein (BGHSt 9, 390; 22, 154).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine Wahlverurteilung zwischen Diebstahl einschließlich des besonders schweren Falles des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB und Hehlerei ist statthaft (BGH NJW 1952, 114 Nr. 19). Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil außer diesen beiden Möglichkeiten noch die weitere einer Beihilfe zum Diebstahl mit anschließender Hehlerei am Diebesgut besteht (BGHSt 15, 63). Die Beihilfe darf hier nicht als selbständige Alternative in die Wahlfeststellung einbezogen werden, weil Beihilfe zum Diebstahl mit anschließender Hehlerei einerseits und bloße Hehlerei andererseits nicht alternativ, sondern im Verhältnis des Mehr zum Weniger zueinander stehen, das für eine Wahlfeststellung keinen Raum lässt (BGH aaO S. 66). Da die Beihilfe nicht für sich allein steht, wird diese Verhaltensweise bei der Wahlfeststellung Diebstahl oder Hehlerei durch die Alternative „Hehlerei“ zwangsläufig mitberücksichtigt.

Auch die weitere Möglichkeit, dass einer der beiden Angeklagten die Gegenstände zuvor ████████ mit Dritten, aber ohne den anderen Angeklagten, stahl und dass dann beide Angeklagte sich als Hehler der Beute betätigten, beeinträchtigt die Wahlverurteilung nicht. Der Angeklagte, der als Mittäter am Diebstahl beteiligt war, kann zwar nicht als Hehler bestraft werden (§ 259 StGB n.F.: „ein anderer gestohlen hat“; BGHSt 7, 134), aber auf ihn trifft die Alternative des Diebstahls zu. Der andere Angeklagte, der am Diebstahl nicht beteiligt war, wird durch die Alternative der Hehlerei erfasst. Die Alternative des Diebstahls besteht für ihn wegen der anderen festgestellten Möglichkeiten. Der Strafkammer ist auch darin zuzustimmen, dass die Feststellung gemeinschaftlichen Handelns im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB bei der Hehlerei gerechtfertigt ist, wenn einer der Hehler als solcher nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er die Beute zuvor gestohlen hat. Am bewussten und gewollten Zusammenwirken fehlt es bei beiden Tätern auch dann nicht, wenn einer von ihnen aus Rechtsgründen insoweit nicht bestraft werden kann.

c) Die gegen die Wahlfeststellung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die von ihr aufgezeigten weiteren Möglichkeiten sind durch die Feststellung der Strafkammer ausgeschlossen, dass die von ihr angenommenen Alternativen nach Lage der Dinge allein möglich waren. Für die rechtliche Erörterung weiterer möglicher Verhaltensweisen ist deshalb kein Raum. Die „sichere“ Überzeugung des Tatrichters (UA S. 30) ist durch hinreichende Feststellungen belegt (UA S. 12, 28, 30).

2. Auch gegen die Verurteilung wegen der in Tatmehrheit begangenen Erpressung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

a) Die Angeklagten Manfred und Rudolf ████ waren entschlossen, die Kunstgegenstände, die sie entweder gestohlen oder gehehlt hatten, nur gegen Zahlung eines möglichst hohen Lösegeldes zurückzugeben. Sie forderten zunächst 200.000,- DM, später in einem Brief 80.000,- DM. In dem Schreiben heißt es: „Nicht Polizei verständigen, sonst Kunstwerke nicht sehen mehr.“ Sie einigten sich dahin, dass schließlich mit dem Eigentümer Dr. ██████ dieser für die erste und zweite Plastik je 15.000,- DM und für die dritte 20.000,- DM zahlen sollte. Einer von ihnen oder ihr Beauftragter wies Dr. ██████ an, zu einem näher bezeichneten Übergabeort zu fahren, dort 15.000,- DM niederzulegen und die erste Plastik dafür in Empfang zu nehmen. Dr. ███████ befolgte diese Anweisung und erhielt die Plastik „Maria mit Anna“ zurück. Auch weiteren Ansinnen der Angeklagten oder ihres Beauftragten kam der Eigentümer nach. Er zahlte jedoch nichts mehr. Die beiden noch ausstehenden Plastiken erhielt er nach Festnahme der Angeklagten zurück.

b) Dieser Sachverhalt ist entgegen der Annahme des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 1974, 330 = JR 1974, 473) nicht lediglich als Nötigung (§ 240 StGB), sondern als Erpressung (§ 253 StGB) zu werten.

Die sonstigen Tatbestandsmerkmale der Erpressung sind erfüllt; der Erörterung bedarf lediglich die Zufügung eines Vermögensnachteils. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens gegenüber dem Zustand vor der Vermögensverfügung gemindert ist (BGHSt 3, 99, 102; 16, 220, 221; 16, 321, 325). Das ist hier der Fall. Insbesondere steht der Annahme eines Vermögensnachteils nicht entgegen, dass die Angeklagten eine höherwertige Plastik gegen Zahlung von 15.000,- DM an den Eigentümer zurückgaben.

Ein Vermögensschaden entfällt, wenn die Leistung des Bedrohten und der vom Täter erbrachte Gegenwert einander wirtschaftlich die Waage halten oder wenn der Wert der Täterleistung den Wert des Entgelts des Bedrohten übersteigt (BGHSt 16, 321, 325). So liegen die Dinge hier aber nicht. Die Angeklagten waren ohnehin nach §§ 861, 985 BGB zur alsbaldigen unentgeltlichen Rückgabe der gestohlenen oder gehehlten Kunstgegenstände verpflichtet. Die Zueignung hatte zivilrechtlich nicht die völlige Verdrängung des Berechtigten zur Folge. Die Angeklagten erbrachten deshalb mit der Herausgabe der Plastik keine Gegenleistung, die ihnen wertmäßig gutgebracht werden kann, sondern glichen lediglich den bereits angerichteten Vermögensschaden wieder aus. Dadurch, dass sie für die Rückgabe unter Drohungen ein Lösegeld verlangten und erhielten, fügten sie dem Eigentümer des Kunstgegenstandes einen weiteren Schaden in Höhe des gezahlten Betrages zu. Wer nur leistet, was er sowieso ohne Entgelt leisten muss, kann sich nicht darauf berufen, dass er einen anrechenbaren Gegenwert erbracht hat. Die Angeklagten haben dem Genötigten einen Vermögensnachteil zugefügt. Auch insoweit liegt der äußere Tatbestand der Erpressung vor (im Ergebnis übereinstimmend: Blei, JA 1974, 386; Jakobs, JR 1974, 474; Lackner, StGB 9. Aufl. 1975 § 253 Anm. 3 a; Mohrbotter, JZ 1975, 102; Schönke-Schröder, StGB 18. Aufl. 1976 § 253 Anm. 9).

3. Tatmehrheit zwischen Diebstahl oder Hehlerei einerseits und Erpressung andererseits ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum angenommen. Die Möglichkeit, dass die Angeklagten „bereits bei Erlangung der Verfügungsgewalt über die drei Figuren den Vorsatz gefasst haben, den Eigentümer dieser Figuren zu erpressen“ (UA S. 40), schließt Tatmehrheit nicht aus. Diese kann auch gegeben sein, wenn eine Handlung verübt wird, um eine andere zu ermöglichen oder vorzubereiten (RGSt 56, 58, 59).

Diebstahl oder Hehlerei einerseits und Erpressung andererseits erscheinen für die natürliche Betrachtungsweise als verschiedenartige Tatbestände. Hier kommt hinzu, dass sie mit nicht unbeträchtlichem zeitlichem Abstand verwirklicht sind. Für Tateinheit ist erforderlich, dass die Willensbetätigungen wenigstens derart zusammenfallen, dass ein Teil der einheitlichen Handlung zur Erfüllung beider Tatbestände mitwirkt. Das ist hier nicht der Fall. Als die Nötigung begann, war Diebstahl oder Hehlerei vollendet und beendet. Diese Tatbestände sind erfüllt, wenn die Herstellung der Sachherrschaft in Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht verwirklicht ist. Die Ausnutzung der Herrschaftsstellung gehört nicht dazu. Die Erpressung ist auch nicht bloße nachträgliche Äußerung des Herrschaftswillens nach der Zueignung (vgl. dazu BGHSt 14, 38, 44), sondern geht als auf eine weitere Bereicherung gerichtete Handlung wesentlich darüber hinaus.

4. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

B. Die Revision des Angeklagten Rudolf ████

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Unbegründet ist die Beanstandung, der Vorsitzende der Strafkammer habe den Angeklagten nach § 265 StPO nur allgemein auf die Möglichkeit einer Wahlfeststellung hingewiesen, ohne im Einzelnen darzutun, auf welche Schuldvorwürfe sich die Wahlfeststellung erstrecken könne.

Gegen den Angeklagten ist Anklage wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls erhoben worden (HA II Bl. 413, 414). Die Strafkammer hat die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen (HA II Bl. 451). Was die in der Hauptverhandlung gegebenen Hinweise nach § 265 StPO enthält, ergibt die Sitzungsniederschrift folgenden Vermerk:

„I. Die Angeklagten können auch bestraft werden wegen schweren Diebstahls (§ 243 StGB) in Tateinheit a) (§ 52 StGB) mit Erpressung (§ 253 StGB), wenn die Verwertung des Diebesgutes von vornherein mittels Erpressung geplant war; b) schweren Diebstahls in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit Nötigung (§ 240 StGB), wenn anzunehmen ist, dass neben dem durch den Diebstahl der Kunstfiguren eingetretenen Schaden kein weiterer Nachteil für den Geschädigten (Dr. ████████) eingetreten ist; Hehlerei (§ 259 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) c) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit Erpressung (§ 253 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB), sofern die Angeklagten die Plastiken nicht gestohlen, sondern angekauft, sich anderweitig verschafft oder abgesetzt oder bei deren Absetzung geholfen haben; zur Frage der Erpressung (§ 253 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) wie oben Ziff. 2; d) Beihilfe (§ 27 StGB) statt Mittäterschaft hinsichtlich der oben genannten Delikte; e) [REDACTED]

Die Angeklagten wurden auf die Möglichkeit einer Wahlfeststellung hingewiesen.“

Eine Wahlfeststellung kam nach Lage der Dinge hier nur zwischen Diebstahl und Hehlerei in Betracht. Für den rechtskundigen Verteidiger kann angesichts der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Zweifel daran bestanden haben, was mit dem „allgemeinen“ Hinweis gemeint war. Unter diesen Umständen waren besondere Erläuterungen insoweit nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1973 – 1 StR 247/73).

2. Die Strafkammer hat auch nicht durch das Unterlassen eines Hinweises darauf, dass Tatmehrheit zwischen Diebstahl oder Hehlerei einerseits und Erpressung andererseits in Betracht kommt, gegen § 265 StPO verstoßen.

Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen bereits von Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Erpressung aus (HA II Bl. 414, 415). Auf die Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl oder Hehlerei war der Angeklagte hingewiesen. Er musste und konnte sich deshalb auf die Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Tatmehrheit zwischen den in der Wahlfeststellung enthaltenen Tatbeständen und der Erpressung einrichten.

3. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Vorsitzende der Strafkammer alle Angeklagten auf die Möglichkeit der Verhängung von Führungsaufsicht hingewiesen hat (HA III Bl. 47). Der Hinweis enthält den Zusatz „§ 68 i.V.m. §§ 245, 256 StGB“. Die Strafkammer hat die gegen den Angeklagten Rudolf ████ getroffene Anordnung der Führungsaufsicht auf § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gestützt und dazu ausgeführt: „Die formellen Voraussetzungen hierfür liegen sowohl nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch nach § 253 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor“ (UA S. 47). Auch darin liegt keine Verletzung des § 265 StPO. Der allgemeine Hinweis auf § 68 StGB umfasste beide Alternativen. Der Angeklagte hatte die Möglichkeit, sich in seiner Verteidigung auf beide einzustellen.

II. Sachlichrechtliche Mängel sind nicht erkennbar.

1. Die wahlweise Annahme von gemeinschaftlichem Diebstahl in einem besonders schweren Fall oder von gemeinschaftlicher Hehlerei und die Verurteilung wegen einer in Tatmehrheit begangenen fortgesetzten gemeinschaftlichen Erpressung sind aus den oben zu A II dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision bleiben erfolglos. Unrichtig ist, dass beim „Tausch“ der Beute gegen das Lösegeld dem Eigentümer kein weiterer Vermögensschaden entstand. Deshalb scheidet auch die Annahme einer straflosen Nachtat aus.

Mit Darlegungen, die die Beweiswürdigung der ███████████ durch eine eigene ersetzen, kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

3. Die Verurteilung wegen eines tateinheitlich verwirklichten Vergehens gegen das Waffengesetz wird durch die Feststellungen getragen. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Rudolf ████ „beim letzten Teilakt in ███████████████ eine Schusswaffe bei sich geführt hat“ (UA S. 31). Sie gründet diese Überzeugung auf die Angaben der Zeugen ████ und ████████████████. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4. Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Feststellung, dass die eingezogenen Sprechfunkgeräte im Eigentum des Rudolf █████ standen, bedurfte keiner näheren Erläuterung.

C. Die Revision des Angeklagten Helmut █████

Die sachlichrechtliche Überprüfung führt zu keiner Beanstandung.

1. Die Wahlverurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls oder Beihilfe zur gemeinschaftlichen Hehlerei ist durch die Feststellungen abgesichert, dass der Angeklagte beim Diebstahl als Mittäter und nicht nur als Gehilfe mitgewirkt haben kann (UA S. 37).

2. Die Annahme eines besonders schweren Falles der Erpressung (UA S. 42) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen sind auch beim Angeklagten Helmut █████ erfüllt, weil diesem die gesamten Tatumstände bekannt waren (UA S. 43).

PfeifferPikartHerdegen
WoesnerKuhn
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