Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Pflicht zu Ergänzungsfragen oder Gutachten bei stichhaltigen Angaben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 146/69
Datum
28.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Landgericht habe Zeugen nicht ausreichend befragt, keinen Sachverständigen eingeschaltet und eine psychiatrische Begutachtung unterlassen. Der BGH verwirft die Revision: Die Vernehmung des Zeugen ist aktenkundig, das Gericht durfte die eigenen Angaben des Angeklagten verwerten und es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prüfung der Schuldunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB vor. Zur Anrechnung der Untersuchungshaft wird auf § 60 StGB hingewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht deshalb begründet, weil dem bereits vernommenen Zeugen eine bestimmte Frage nicht gestellt wurde, sofern die Verhandlungsniederschrift die Vernehmung des Zeugen belegt.

2

Das Tatgericht darf seine Überzeugung aus den eigenen, plausiblen Angaben des Angeklagten bilden; eine weitergehende Aufklärungspflicht etwa durch Sachverständigengutachten besteht nicht, solange keine zureichenden Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen vorliegen.

3

Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung zur Feststellung von Schuldunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ist nur erforderlich, wenn konkrete, gewichtige Anhaltspunkte für krankheitsbedingte Unzurechnungsfähigkeit bestehen; bloße Beschwerden oder ein rein hilfsweise gestellter Antrag genügen nicht.

4

Die Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung vermindeter Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) kann das Gericht auch ohne eigenes weiteres Gutachten würdigen, wenn die Tatsachenlage dies nahelegt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 18. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 146/69

in der Strafsache gegen den Installateur Werner ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1941 in ██, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Dr. Hübner Senatspräsident als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mosl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

pr. ██ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Gegen dieses Urteil richtet sich seine Revision; sie rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Die Revision meint zu Unrecht, die Strafkammer hätte durch Befragen des Zeugen KC darauf klären müssen, welches Gewicht der vom Angeklagten aufgebrochene Tresor tatsächlich gehabt habe; sodann hätte durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen, ob der 68 kg schwere Angeklagte, der erst vier Wochen vor der Tat aus einer 4- bis 5-wöchigen stationären Krankenhausbehandlung entlassen worden sei, den gewichtsmäßig bestimmten Tresor hätte wegschieben können, oder welcher Hilfsmittel er sich dabei hätte bedienen müssen.

KC ist nach der Verhandlungsniederschrift (Bl. 160 d. A.) als Zeuge vernommen worden; die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass an ihn eine bestimmte Frage nicht gestellt worden ist (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

Dass der Angeklagte den Tresor allein von der Stelle gebracht habe, hat das Landgericht auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung festgestellt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte er noch erläuternd ausgeführt, dass er dies mit Hilfe eines Brecheisens bewerkstelligt habe.

Die Wertung der Angaben des Angeklagten unterlag der freien Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt; insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze vor.

2. Die Strafkammer hat auch insoweit ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, als sie keinen Sachverständigen zu der Frage gehört hat, ob der Angeklagte bei seiner gesundheitlichen Verfassung in der Lage gewesen sei, einen 1,5 Tonnen-LKW aus seinem Standort zu verschieben.

Auch hier beruhen die Urteilsfeststellungen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der im Ermittlungsverfahren das Wegschieben als „Schinderei“ bezeichnet hatte. Dem Gericht mussten sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben nicht aufdrängen.

3. Unbegründet ist ferner die Rüge, der Tatrichter habe durch Hinzuziehen eines psychiatrischen Sachverständigen und Erholen des klinischen Krankenberichts klären müssen, ob der Angeklagte wegen geistiger und seelischer Fehlentwicklung wie auch infolge zweier früher – das letzte Mal nicht lange Zeit vor der Tat – erlittenen Gehirnerschütterungen strafrechtlich nicht verantwortlich sei.

Den Angeklagten auf eine krankheitswertige Psychopathie untersuchen zu lassen, hatte der Verteidiger im Schlusspladoyer hilfsweise für den Fall angeregt, dass das Gericht bei der Straffestsetzung nicht wesentlich unter dem Strafantrag des Staatsanwalts bleibe. Die Anregung betraf also nur den Strafausspruch, mithin die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB. Die Strafmilderungsmöglichkeit dieser Vorschrift hat die Strafkammer jedoch dem Angeklagten ohnehin – wenn auch bei der Strafbemessung nicht entscheidend, doch rechtsfehlerfrei – zugutegehalten. Insoweit stößt die Rüge ins Leere.

Der Frage des § 51 Abs. 1 StGB nachzugehen, war der Tatrichter weder durch den Hilfsantrag noch sonst etwa durch die Behauptung täglich auftretender Kopfschmerzen gedrängt. Denn der von ihm vernommene Sachverständige hatte

es als ausgeschlossen bezeichnet, dass die Folgen, insbesondere der letzten Gehirnerschütterung, den Angeklagten selbst bei Berücksichtigung seiner Alkoholisierung unfähig gemacht hätten, das Unerlaubte seiner Tat, eines Diebstahls, einzusehen oder einsichtsgemäß zu handeln.

Da auch die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler in dem Urteil aufdeckt, war die Revision zu verwerfen.

Zur Anrechnung der Untersuchungshaft siehe § 60 StGB i. d. F. des 1. StrRG.

HübnerMoslZipfel
LoesdauPikart
Revision verworfen: Keine Pflicht zu Ergänzungsfragen oder Gutachten bei stichhaltigen Angaben — Themis