Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB) mangels Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 146/68
Datum
28.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision gegen die Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB. Der BGH hebt die Unterbringung auf, weil die Feststellungen zur (dauerhaften) verminderten Zurechnungsfähigkeit und zur Gemeingefährlichkeit unzureichend sind und Alternativen nicht geprüft wurden. Zur erneuten Entscheidung wird an ein anderes Landgericht zurückverwiesen. Die Sperrfrist nach § 42m StGB bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB setzt hinreichend konkrete Feststellungen zur dauerhaften verminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters und zu seiner Gemeingefährlichkeit voraus.

2

Ein einmaliger Affekt- oder Ausnahmefall rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme von Gemeingefährlichkeit.

3

Vor Anordnung der Unterbringung sind zur Vermeidung des schweren Eingriffs weniger einschneidende Maßnahmen oder anderweitige Regelungen zu prüfen und in den Feststellungen zu erörtern.

4

Bei unzureichenden Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit oder Gemeingefährlichkeit ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Die Bemessung einer Sperrfrist nach § 42m Abs. 1 StGB kann zwar bemessen erscheinen, ist jedoch rechtlich dann nicht angreifbar, wenn frühere verkehrsrechtliche Verstöße und einschlägiges Verhalten hinreichend festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 12. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Lorenz ██ ██ aus ███ (Kreis ████, geboren █████████ 1937 in ███ ██████, zur Zeit einstweilen untergebracht im Nervenkrankenhaus ███████) wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Hübner, Dr., Senatspräsident als Vorsitzender, Seibert, Dr., Bundesrichter, Fischer, Bundesrichter, Loesdau, Bundesrichter, Pfeiffer, Dr., Bundesrichter, als beisitzende Richter, ██, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12. Dezember 1967 zur Unterbringungsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der leicht schwachsinnige Angeklagte ist Gewohnheitstrinker, der es nicht versteht, mit seinen Affekten fertig zu werden, namentlich dann, wenn er gereizt wird. An sich ist er nicht gewalttätig, sondern eher gutmütig (S. 5 VA).

Am 24. Mai 1967 hatte er (nach erheblichem Alkoholgenuss) mit dem 16-jährigen Sohn Wolfgang █████████████ der Hauswirtin eine Auseinandersetzung, nachdem er erfahren hatte, dass dieser seit längerer Zeit mit seiner (des Angeklagten) Ehefrau ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt. Er stieß dem jungen Mann ein Klappmesser mit Wucht in den Oberarm (die Folgen der Verletzung waren allerdings nicht allzu schlimm, S. 7 UA). Nach diesem Vorfall fuhr er mit seinem Motorroller fort und stellte sich am nächsten Morgen der Polizei.

Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 StVG, § 6 Abs. 1 PflVG) zur Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt wurde. Ferner wurde der Angeklagte in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen und ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe (die frühere war am 5. Juni 1967 entzogen worden, S. 3 Nr. 2 UA).

II. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel auf die Anordnung der Unterbringung und die Dauer der Sperrfrist beschränkt.

III. a) Unterbringung Die Revision ist bezüglich der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB) begründet, im Übrigen kann sie keinen Erfolg haben.

Die Darlegung S. 6 oben UA („befand sich zur Tatzeit (Messerstich) in einem Zustand …“) könnte darauf hindeuten, dass das vorübergehende Vorhandensein eines Affekts den Angeklagten in einen Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 42b Abs. 1 und 2 StGB) versetzte (vgl. dazu BGH in LM § 42b StGB-Nr. 4). Diese Wendung der Urteilsgründe (anders S. 9 UA Mitte) ist jedoch dahin zu verstehen, dass der Affekt des Angeklagten auf seiner – im Schwachsinn (= Geistesschwäche) begründeten – Unbeherrschbarkeit beruht und der Angeklagte daher dauernd, jedenfalls nicht nur vorübergehend, vermindert zurechnungsfähig ist. Die Entscheidung BGHSt 10, 57 behandelt den hier nicht gegebenen Sonderfall des pathologischen Rauschs (vgl. auch die Bemerkungen von Frinkel zu dieser Entscheidung, bei LM § 42b StGB Nr. 13).

Was die Gemeingefährlichkeit des Angeklagten betrifft, so hat der Tatrichter bei seinen Ausführungen zu § 42b StGB (S. 8 ff. UA) folgendes nicht genügend gewürdigt: Wie schon erwähnt, hatte der Angeklagte erfahren, dass seine Ehefrau seit längerer Zeit ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem 16-jährigen Sohn der Vermieterin unterhielt und möglicherweise von dem jungen Mann geschwängert worden war. Der Angeklagte war anschließend von Wirtshausgästen als betrogener Ehemann verspottet worden. Dann traf er auf den Liebhaber seiner Frau, mit dem er eine Auseinandersetzung hatte. Dass er dabei mit dem Messer zustach, ist eine Reaktion, die auch bei einem normalen Menschen nicht unbegreiflich ist (auch die Strafkammer bezeichnet die Tat teilweise als „einfühlbar“, S. 7 UA). Jedenfalls war es nach den bisherigen Feststellungen eine einmalige Ausnahmesituation. Sie lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf Gemeingefährlichkeit zu. Die früheren Vorkommnisse, so wie das Landgericht sie schildert, geben in dieser Hinsicht nichts her.

Das Vorkommnis mit dem Vater ist zeitlich nicht festgelegt. Es kann Jahre zurückliegen. Die Bedrohung der Hauswirtin (vor etwa 2 1/2 Jahren) kann von dieser nicht sehr ernst genommen worden sein. Denn der Angeklagte blieb noch lange Zeit unbeanstandet im Haus wohnen. Wegen des Vorfalls in ██ █████ war der Angeklagte zwar s. Zt. bestraft worden (S. 3 Nr. 1 UA). Dieses Geschehnis liegt aber über 4 Jahre zurück. Es ist vom damals erkennenden Richter offenbar nicht als schwerwiegend angesehen worden, da nur eine Geldstrafe von 70,– DM verhängt wurde. Den Anlass, der S. 3 UA vermisst wird („ohne erkennbaren Grund“), schildert das Urteil auf S. 10 UA selbst. Weiter erscheint es bedenklich, das aufgeregte Verhalten des Angeklagten beim Schlussgehör und seine Einlassung in der Hauptverhandlung als Anzeichen für Gemeingefährlichkeit zu werten. Es wird nichts dahin mitgeteilt, dass der Angeklagte den Staatsanwalt oder das Gericht bedroht hätte.

Schließlich ist auch nicht ausreichend erörtert worden, ob der schwere Eingriff der Unterbringung nicht durch andere Maßnahmen oder Regelungen vermieden werden kann, z. B. dadurch, dass der Angeklagte an einem anderen Ort Arbeit sucht und findet, wo er Anfeindungen wie hier nicht ausgesetzt ist (vgl. auch BGH Urt. vom 6. Dezember 1960, 1 StR 524/60 bei Schwarz/Dreher, 29. Aufl. Anm. 2 zu § 42b StGB angeführt).

Nach alledem ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache insoweit an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Es dürfte sich empfehlen, einen Gutachter des Nervenkrankenhauses Bayreuth zu hören, in dem sich der Angeklagte jetzt schon seit mehreren Monaten befindet.

b) Sperrfrist (§ 42m Abs. 1 StGB) Diese erscheint zwar reichlich bemessen. Rechtlich ist dies jedoch nicht angreifbar. Der Angeklagte trinkt und hat sich mehrfach verkehrswidrig verhalten oder über verkehrsrechtliche Anordnungen hinweggesetzt (vgl. S. 3 UA). Insoweit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

HübnerFischerPfeiffer
SeibertLoesdau
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