Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Fremdabtreibung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 146/61
- Datum
- 30.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 setzt voraus, dass das Bestreben, aus der vom Gesetz umschriebenen Notlage zu helfen, das einzige oder zumindest das vorherrschende uneigennützige Motiv des Täters ist; vereinbarte Entgelte stehen dem entgegen.
Eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO liegt nicht allein deshalb vor, weil das Urteil eine als wahr unterstellte Einzeltatsache nicht gesondert hervorhebt; das Gericht muss nicht jede positive Einzeltatsache besonders betonen, wenn die Gesamtwürdigung des Lebenswandels und der Verdienste des Angeklagten berücksichtigt ist.
Bei der Strafzumessung darf die Ausübung von Ehrenämtern oder sonstigen öffentlichen Funktionen strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die Tat in einem deutlichen Widerspruch zu den aus diesen Funktionen resultierenden Verpflichtungen steht.
Das Fehlen einer medizinischen Indikation für einen verbotenen Abbruch begründet keinen Rechtfertigungsgrund; das Fehlen eines solchen Befunds kann hingegen als tatsächlicher Umstand in die Beurteilung der Vorwerfbarkeit und damit in die Strafzumessung eingehen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 17. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. Siegfried █████, geboren am █████████ 1912 in ███ Pommern, wegen versuchter Fremdabtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███████████████████, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. November 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1959 wurde der Angeklagte wegen zweier Verbrechen der versuchten Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision führte zur Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch. Auf die neue Verhandlung verurteilte das Landgericht den Angeklagten zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis. Es bejahte dabei im Gegensatz zu seinem ersten Urteil für eine der beiden abgeurteilten Taten (Fall Nachtigall) das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB. Die neuerliche Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht im Falle ██████████, in dem die Tat im Jahre 1950 begangen war, das Verfahren nicht aufgrund § 3 StFG 1954 eingestellt hat. Er verweist darauf, dass das Verfahren gegen den Ehemann der Frau ██████████ wegen Beihilfe zur Abtreibung nach dieser Vorschrift von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, weil dem Beschuldigten nicht zu widerlegen war, dass er die Abtreibung wegen einer unverschuldeten nachkriegsbedingten Wohnungsnot herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer meint, diese Rechtswohltat habe das Landgericht auch ihm zuteilwerden lassen müssen, weil das Gesetz den Nothelfer dem Notleidenden gleichstelle. Da er der Hausarzt der Familie ███ gewesen sei, habe er persönlich Einblick in die damaligen schwierigen Verhältnisse der Eheleute ███ gehabt.
Die Rüge geht fehl. Das Landgericht hat sich zwar in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu der Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 geäußert. Es hatte jedoch in seinem ersten Urteil eingehend dazu Stellung genommen und die Einstellung abgelehnt. Hieran wollte es ersichtlich festhalten, weil es die sachliche Voraussetzung verneinte, dass der Angeklagte einer infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse eingetretenen unverschuldeten Notlage der Eheleute ██████████████████ helfen wollte. Dieser Anforderung des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist nämlich nur dann genügt, wenn das Bestreben, anderen aus der vom Gesetz umschriebenen Notlage zu helfen, entweder das einzige oder doch das vorherrschende Motiv des Täters bei Begehung der strafbaren Handlung ist, wenn also der Täter dem Notleidenden in einer Weise hilft, die keine eigennützigen Motive erkennen lässt (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 3 StFG 54). Dies hat das Landgericht verneint; denn wenn es sagt, dass es nicht rein eigensüchtige Motive waren, die im Falle ███ den Angeklagten zur Tat führten, so ist das im Zusammenhang mit dem vorher behandelten Fall ████, in dem den Angeklagten „keinerlei Motive leiteten, die vor dem Sittengesetz Bestand haben könnten“, so zu verstehen, dass im Falle ███ zwar die Rücksicht auf die Notlage der Patientin eine gewisse Rolle bei dem Angeklagten spielte, dass aber doch die Vereinbarung eines Honorars von 200 DM bei ihm den Ausschlag dafür gab, den Eingriff vorzunehmen. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist durchaus ungewöhnlich, dass ein Hausarzt für eine Behandlung, die für ihn nicht mit besonderen Aufwendungen verbunden ist, im Voraus ein Honorar vereinbart. Tut er dies gleichwohl und vereinbart er sogar ein Honorar, das nicht eben als gering bezeichnet werden kann, so ist das mit der Annahme, er habe seinem Patienten in einer wirtschaftlichen Notlage uneigennützig beistehen wollen, schlechthin unvereinbar.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellung, mit der sich das Landgericht zu der auf einen Beweisantrag des Verteidigers als wahr unterstellten Behauptung in Widerspruch gesetzt hätte, dass der Angeklagte der russischen Zivilbevölkerung als Truppenarzt kostenlos ärztliche Hilfe leistete und Verpflegung an sie verteilen ließ. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bis zu dem ersten Abtreibungsfall einen untadeligen Lebenswandel führte und sich als Arzt in Krieg und Frieden Verdienste erworben hatte. Zu einer besonderen Hervorhebung und Berücksichtigung der als wahr unterstellten Einzeltatsache war es nicht verpflichtet.
Auch die Angriffe, welche die Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Verneinung eines minder schweren Falles im Fall ██ ████████ erhebt, sind unbegründet. Das Landgericht durfte bei der Erörterung der straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigen, dass der Angeklagte als Angehöriger des Vorstands einer evangelischen Kirchengemeinde, als Beisitzer beim ärztlichen Kreisverband und als Mitglied der Delegation der Ärztekammer Funktionen ausübte, die ihn zu einer besonders untadeligen Lebensführung und Berufsausübung verpflichteten. Mit der Ausübung dieser Ehrenämter hatte er sich vor aller Öffentlichkeit in besonderer Weise gerade zu den ethischen Grundsätzen bekannt, gegen die er durch seine Straftat groblich verstoßen hat. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass es grundsätzlich Anerkennung verdient, wenn sich jemand durch die Übernahme von Ehrenämtern dem öffentlichen Wohl in besonderem Maße zur Verfügung stellt. Es sind auch Straftaten denkbar, bei denen ein solches Verhalten des Täters zu seinen Gunsten in die Waagschale fällt, wobei besonders an Fahrlässigkeitsdelikte, aber auch an solche vorsätzlichen Straftaten gedacht werden kann, mit deren Begehung der Täter sich nicht in einen direkten Widerspruch zu den Werten und Grundsätzen setzt, zu denen er sich mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekennt. Geschieht dies jedoch wie im Falle des Angeklagten, so ist nicht einzusehen, warum ein solches strafbares Verhalten in seiner sich daraus ergebenden besonderen Verwerflichkeit je nachdem grundlegend anders beurteilt werden sollte, ob es sich bei dem wahrgenommenen Amt um eine nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit handelt (vgl. hierzu die Strafzumessungserwägungen in BGH 2 StE 15/56 vom 22. Dezember 1956, HuSt Bd. 2 S. 77, 146 ff.). Da diese auch den Darlegungen des Landgerichts in ihrem Zusammenhang zu entnehmende Erwägung richtig ist, bleibt es unschädlich, dass die Strafkammer zu ihrer Begründung einen, wie der Revision zuzugeben ist, nicht unbedenklichen Vergleich anführte, indem sie dem Angeklagten den Typ eines „liberalen und dem Berufsethos weniger verpflichteten Arztes“ gegenüberstellte, bei dem eine solche Tat weniger ernst zu nehmen sei.
Das Landgericht sagt bei der Erörterung der Frage, ob der Abtreibungsversuch im Falle █████ als minder schwerer Fall im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB zu beurteilen sei, u. a., dass keine medizinische Indikation für den verbotenen Eingriff vorgelegen habe. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen das sachliche Recht, weil die sogenannte medizinische Indikation der Schwangerschaftsunterbrechung einen Rechtfertigungsgrund bilde (RGSt 61, 242) und ihr Nichtvorliegen deshalb keinen Maßstab für Abstufungen im Grade der Vorwerfbarkeit der (rechtswidrig begangenen) Straftat hergeben könne. Dieser Gedankengang ist an sich richtig. Die Revision übersieht jedoch, dass das Landgericht im gegebenen Falle mit dieser Wendung nicht den Fall eines einwandfrei gegebenen übergesetzlichen Notstandes im Auge hatte, dem im Übrigen grundsätzlich nur durch operative Behandlung in einer Krankenanstalt Rechnung getragen werden könnte (BGHSt 14, 1), sondern ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollte, dass bei der Patientin █████ kein medizinischer Befund gegeben war, der auch nur Erwägungen in dieser Richtung veranlassen und damit die Tat möglicherweise in einem milderen Lichte erscheinen lassen konnte. So verstanden handelt es sich um eine rechtlich einwandfreie Erwägung.
Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im Übrigen keine sachlichen Mängel ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
Willms Seibert Geier Dro[REDACTED]
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