Revisionen verworfen: Anvertrautsein zur Aufsicht bei § 174 Nr.1 StGB verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 146/57
- Datum
- 24.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ist ein "Anvertrautsein zur Aufsicht" erforderlich; dieses ist anhand der Gesamtumstände zu prüfen und darf nicht bloß aus gelegentlicher Beschäftigung abgeleitet werden.
Die bloße tägliche Beschäftigung eines Minderjährigen im Haushalt des Beschuldigten oder die räumliche Nachbarschaft der Pflegeeltern begründen nicht zwangsläufig ein Anvertrautsein zur Aufsicht.
Ein Strafantrag des Vormunds ist nicht als verspätet anzusehen, wenn der Vormund erst zu einem späteren Zeitpunkt von Art und Umfang der Taten Kenntnis erlangt hat und erst dann über die Erhebung des Antrags entscheiden konnte.
Der Tatrichter muss nicht gesondert darlegen, warum eine Geldstrafe nicht ausreichend ist, wenn aus den Urteilsgründen klar hervorgeht, dass wegen der Schwere der Tat und des öffentlichen Interesses eine Freiheitsstrafe erforderlich ist; die Verweigerung der Aussetzung zur Bewährung ist dann rechtlich zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 28. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäckermeister Hubert ██ aus ██, dort geboren am ███ 1912,
wegen tätlicher Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. █ bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 28. Januar 1957 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluss ein fortgesetztes Zur-Last-Legen nach § 174 Nr. 1 StGB zur Last legt, wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Diese Entscheidung greifen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte an. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft rügt, dass die Strafkammer § 174 Nr. 1 StGB rechtsirrig nicht angewendet habe, weil sie den Begriff des „Anvertrautseins zur Aufsicht“ verkannt habe.
In der rechtlichen Beurteilung des Verhältnisses, das zur Tatzeit zwischen dem Angeklagten und der im April 1940 geborenen Hildegard ████ bestand, zeigt sich jedoch kein Fehler, der zur Aufhebung des Urteils nötig.
Das Mädchen ist Vollwaise. Es lebte mit ██████████ seines Vormunds in dem Haushalt der Eheleute ██ ██, die wie Eltern für das Kind sorgten. Die Pflegeeltern wohnen seit mehreren Jahren neben dem Anwesen des Angeklagten, der eine Bäckerei, ein Café und ein Fremdenheim betreibt. Hildegard ████ war im Einvernehmen mit ihren Pflegeeltern und dem ██ als sie noch die Volksschule besuchte, während der schulfreien Zeit täglich einige Stunden als Kindermädchen, nach ihrer Schulentlassung seit 1. Juli 1955 den ganzen Tag über als Hausangestellte bei dem Angeklagten tätig; zum Schlafen ging sie nach Hause. Von Ende 1955 bis April 1956 missbrauchte er wiederholt das Mädchen zu unzüchtigen Handlungen.
Die Staatsanwaltschaft geht zu Unrecht davon aus, es liege ein „Anvertrautsein zur Aufsicht“ vor, weil Frau ██ den Angeklagten beauftragt habe, auf Hildegard ████ Acht zu geben. Eine dahingehende Feststellung hat die Strafkammer auf Grund der Aussage der Pflegemutter nicht ausschließen können, dass der Angeklagte, wenn ein solches Gespräch nach dem Diensteintritt stattgefunden haben sollte, ihm keine Bedeutung beigemessen hat.
Der Tatrichter hat eingehend geprüft, ob der Angeklagte mit Rücksicht auf das sehr jugendliche Alter der Hildegard ██ sich nach den gesamten Umständen für ihre Lebensführung neben den Pflegeeltern mitverantwortlich fühlte. Die Strafkammer hat dies mit Erwägungen verneint, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Eheleute ██ haben das Mädchen mit Zustimmung ihres Vormundes erzogen und betreut. Sie waren hierzu auch während der Beschäftigung der Jugendlichen bei dem Angeklagten imstande. Sie wohnten im Nachbarhaus; Hildegard ███████████ bei ihnen. Sie war hinsichtlich des Berufsschul- und Kirchenbesuchs, ihrer Freizeit und des abendlichen Ausgehens ganz den Anweisungen der Eheleute unterworfen, denen sie sich auch fügte.
Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 231; 98) gefolgt.
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
II. Die Revision des Angeklagten
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Er macht ferner geltend, der Vormund habe verspätet Strafantrag gestellt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafantrag ist nicht verspätet.
Nach den Feststellungen der Strafkammer erfuhr der Vormund ███ erstmals bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Juni █████ ████████, was zwischen dem Angeklagten und seinem Mündel Hildegard „eigentlich alles vorgefallen“ war.
Der Vormund stellte an diesem Tage bei der Polizei schriftlich Strafantrag. Früher hatte er von Frau ██ nur gehört, „dass der Angeklagte seinem Mündel nachgegangen sei“. Einzelheiten waren auch der Pflegemutter zu dieser Mitteilung noch nicht bekannt.
Daraus ergibt sich, dass der Vormund zunächst wohl annehmen konnte, der Angeklagte sei gegen Hildegard ████ zudringlich gewesen, dass er aber erst am 15. Juni █████ ████████ von Art und Umfang des unzüchtigen Treibens eine solche Kenntnis erhielt, die ihn zu einer Entscheidung, ob er Strafantrag stellen solle, ermöglichte (RGSt 15, 298; BGH bei Dallinger zu § 61 StGB).
Der Strafausspruch lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
Der Tatrichter brauchte in den Urteilsgründen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zu erörtern, warum er die Verhängung einer Geldstrafe, die § 185 StGB neben Haft und Gefängnis vorsieht, nicht für ausreichend erachtet hat. Die Strafgründe ergeben eindeutig, dass die Strafkammer eine Gefängnisstrafe für erforderlich gehalten hat.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Schwere des Falls, den grob unzüchtigen Handlungen und den wiederholten Verfehlungen es mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse abgelehnt hat, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen.
| Peetz | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Mantel | Dr. Hübner |