Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Vollrauschs, Unterbringung nach §42b StGB gebilligt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 146/54
Datum
28.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte versuchte im alkoholbedingten krankhaften Rausch ein Kind zu töten; das Landgericht sprach ihn mangels schuldhaft herbeigeführten Vollrausches frei und ordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch ein; der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Anstaltsunterbringung nach §42b StGB. Entscheidend war, dass der krankhafte Rausch wegen körperlicher Disposition und Alkoholsucht unvorhersehbar eintrat, sodass kein schuldhaft herbeigeführter Vollrausch vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Vollrausches setzt voraus, dass der Täter den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt hat.

2

Liegt beim Täter eine unvorhersehbare krankhafte (pathologische) Rauschart vor, kann der Eintritt dieses Zustands dem Täter nicht ohne weiteres zugerechnet werden; fehlende Voraussehbarkeit schließt schuldhaftes Herbeiführen aus.

3

Die Unterbringung nach § 42b StGB kommt auch dann in Betracht, wenn eine krankhafte körperliche Disposition in Verbindung mit Alkoholsucht bei Alkoholgenuss wiederholt gefährliche, rauschbedingte Störungen mit erheblicher Gefährdung Dritter hervorruft.

4

§ 42b StGB ist nicht für an sich gesunde Personen mit vorübergehenden, erfahrungsgemäß rasch abklingenden Rauschartigen Zuständen bestimmt; die Voraussetzungen der Maßregel sind besonders sorgfältig zu prüfen und darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 21. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Melker Ewald ████ aus _____, geboren am █████ 1912 in █████████ (Landkreis GCC), z. Zt. einstweilen untergebracht, wegen Volltrunkenheit

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung am 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hérechner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 21. Oktober 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 41-jährige Angeklagte ist Melker. Er leidet u. a. an einer Veränderung im Stirnhirn als Wehrdienstfolge, an chronischer Magenerkrankung mit Leberfunktionsstörung und einer Steigerung der Schilddrüsentätigkeit. Er ist Gewohnheitstrinker und zunehmend alkoholempfindlich. Am 25. Mai 1952 trank er innerhalb von etwas über 6 Stunden knapp elf halbe Liter Märzenbier. Auf dem Heimweg zur Arbeitsstätte versuchte er, den sechsjährigen Sohn seines Arbeitgebers durch Halsstich und dann durch Ertränken in einem Graben zu töten. Bei der Tat befand er sich in krankhaftem (pathologischem) Rausch, der kurz vor der Tat oder schon während des Trinkens eingesetzt haben kann. Vorher hatte sich der Angeklagte nie in einem solchen Zustand befunden, obwohl er mehrfach betrunken war. Das Landgericht hat ihn von der Anklage nach § 330a ████ freigesprochen, aber die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, erstrebt Verurteilung nach § 330a StGB. Sie ist unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt voraus, dass der Täter den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt hat. Welche Alkoholmenge beim Angeklagten früher dazu gehörte, lässt sich wegen seines jetzigen Körperzustandes nicht mehr feststellen. Nach der bindenden Überzeugung des Landgerichts hätten knapp 5 1/2 Liter Märzenbier unter den festgestellten Umständen bei ihm früher dazu nicht ausgereicht. Vorsätzlich oder fahrlässig hat der Angeklagte dem Urteil zufolge weder einen Vollrausch noch den krankhaften Rausch herbeigeführt.

Dass er in krankhaften Rausch (§ 51 Abs. 1 StGB) geraten werde, konnte er, wie das Landgericht mit den ärztlichen Sachverständigen feststellt, nicht wissen. Dieser Zustand, der später Wahnvorstellungen bei ihm hervorrief, kann übrigens schon nach dem Genuss von 5 bis 8 Glas Bier in der Gastwirtschaft Reiter eingetreten sein. Die im Zustand der Verantwortlichkeit eingenommene Alkoholmenge muss dann noch geringer gewesen sein.

Unter diesen Umständen liegen die Ausführungen der Revision dazu, auf welche Weise ein fahrlässiger Vollrausch meist zustande kommt, neben der Sache, denn der Angeklagte hat nicht unter der Wirkung des zuerst genossenen Alkohols bis zum Vollrausch weitergetrunken; er ist schon erheblich vorher in den krankhaften, nicht voraussehbaren Rausch verfallen.

Das Landgericht will die Anwendung des § 330a StGB auch nicht, wie die Revision meint, auf Fälle beschränken, in denen der Täter schon im nüchternen Zustand auf einen Vollrausch abzielt.

Die Revision hat daher keinen Erfolg.

2. Unterbringung nach § 42b StGB.

Die Anwendung des § 42b StGB bedarf hier besonderer Erwägungen. Der Angeklagte hat die Tat im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) begangen. Trinkt er keinen Alkohol, so ist er unvermindert zurechnungsfähig; eine dauernde oder längere geistige Beeinträchtigung (§ 51 StGB) ist nicht vorhanden. Nach der Wortfassung des § 42b setzt die Anstaltsunterbringung an sich nur voraus, dass die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand gemäß § 51 Abs. 1 oder 2 begangen worden ist und dass die öffentliche Sicherheit die Maßnahme erfordert. Das Reichsgericht hat die Vorschrift jedoch regelmäßig dahin ausgelegt, die vorübergehende Geistesstörung eines an sich „gesunden“ Täters rechtfertige die Unterbringung bei Alkoholsucht nur, falls diese ihrerseits auf geistiger Erkrankung beruht (RGSt 13, 44; 463; 73, 179; so auch BGH JZ 1951, 695 – 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951). Im Regelfall trifft dies zu. Auch sind die Voraussetzungen einer so einschneidenden Maßnahme nach wie vor besonders sorgfältig zu prüfen und im Urteil darzulegen (BGH MDR 1951, 403).

Der krankhafte Zustand des Täters kann jedoch auch auf besonderer körperlicher Beschaffenheit beruhen, die dann in Verbindung mit suchtbedingter Alkoholaufnahme zur Gefahr krankhaften Rausches mit den hier festgestellten schweren Gefahren für die Gesundheit führt. Auch in einem solchen Fall ist § 42b anwendbar. Jene vom Senat geteilte Auslegung der Vorschrift hindert nur, dass an sich Gesunde wegen vorübergehenden Rausches, der erfahrungsgemäß bald in natürlicher Weise abklingt, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen untergebracht werden. Solche Personen gehören nicht in eine Heil- oder Pflegeanstalt. Beim Angeklagten liegt es jedoch anders. Er trinkt nicht nur gewohnheitsmäßig; seine Hirnschädigung und andere Leiden, die teilweise ärztlich behandelt werden müssen, zusammen mit zunehmender Alkoholempfindlichkeit setzen ihn bei Alkoholgenuss, dem er aus eigenem Willen nicht entsagen kann, der Gefahr rauschbedingter, für die Umgebung besonders bedrohlicher Wahnvorstellungen aus.

Bei ihm trifft mithin eine körperliche Neigung zum krankhaften Rausch (Disposition) mit Alkoholsucht zusammen. Beide Zustände sind krankhaft. Solange sich die Sucht nicht äußert, ist der Angeklagte zurechnungsfähig, tritt sie auf, so handelt er nicht aus freiem Willen; die Anwendung des § 51 StGB wird dann bei ihm schon zu Beginn des Trinkens, vor Eintritt der Alkoholwirkung, insoweit naheliegen. Unter diesen Umständen ist die Unterbringung zulässig. Sie entspricht durchaus dem Zweck des § 42b, ohne berechtigte Belange des Beschuldigten und der Allgemeinheit zu verletzen (ebenso Lengfeldt, Gerichtliche Psychiatrie 65/66). In dem Urteil 1 StR 231/51 vom 29. Mai 1951 hat der Senat in einem Fall, in dem Alkoholentwöhnung eingetreten, ein Rückfall aber sogar für die Zeit nach Verbüßung einer fünfjährigen Strafzeit noch zu erwarten war, die Unterbringung gleichfalls gebilligt. Der Angeklagte befindet sich gegenwärtig in einem Krankheitszustand, der geheilt werden soll. Diesem Zweck dient der § 42b StGB (RG HRR 1937 Nr. 604; BGH JZ 1951, 695). In der Entscheidung HRR 1940 Nr. 571 hat auch das Reichsgericht die Anstaltsunterbringung bei Alkoholsucht und geistiger Erkrankung mit dem Hinweis erwogen, „mag diese auch an und für sich die Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigen“.

Glanzmann Mantel Dr. Hérechner

Dr. Schalscha
Jagusch
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