Treffer
BGH Urteil

Unzuchttreiben vs. tätliche Beleidigung bei kurzem Griff – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 146/51
Datum
16.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen zweier Vergehen nach § 175 StGB an. Der BGH stellte fest, dass ein kurzer, überraschender Griff am Geschlechtsteil mangels der erforderlichen Stärke und Dauer kein „Unzuchttreiben“ darstellt. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung möglicher tatbestandlicher Alternativen (tätliche Beleidigung, Versuch nach § 175a Nr. 3) an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal des ‚Unzuchttreibens‘ erfordert unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer; ein überraschender kurzer Griff am Geschlechtsteil genügt hierfür nicht.

2

Eine kurzzeitige unerwünschte Berührung kann hingegen unter dem Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung (§ 185 StGB) zu prüfen sein, wenn sie als vorsätzliche Kundgebung von Missachtung oder Nichtachtung zu werten ist.

3

Bei Belästigung eines 18-Jährigen kann der Versuch eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB vorliegen, sofern der Täter den Vorsatz hatte, den jungen Mann zu verführen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

4

Sind die Feststellungen hinsichtlich möglicher alternativer Tatbestände unzureichend, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bützow, 2. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Baukontrollmeister August ██ aus ██████, dort geboren am ██ ████, wegen Unzucht mit Männern,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Ritter als Vorsitzender,

Bundesrichter Eet, Bundesrichter Santel, Bundesrichter Dr. Rehler, Bundesrichter Dr. Agusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bützow vom 2. November 1950, soweit der Angeklagte wegen zweier Vergehen der Unzucht mit Männern verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der wegen Unzucht mit Männern in zwei Fällen und wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilte Angeklagte hat das Urteil nur insoweit angefochten, als er wegen Vergehens gegen § 175 StGB in zwei Fällen verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte bei einer Faschingsveranstaltung, während er mit anderen einer Komikervorstellung zusah, zwei jungen Männern, von denen der eine 18 Jahre und der andere 21 Jahre alt war, mit einem kurzen groben Griff über der Kleidung an den Geschlechtsteil. Damit hat der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts das Merkmal des „Unzuchttreibens“ noch nicht verwirklicht. Dazu gehören, wie der 2. Strafsenat im Urteil vom 13. Juli 1951 (JZ 1951, 564) entschieden hat, unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer. Ein überraschender kurzer Griff nach dem Geschlechtsteil eines anderen reicht hierzu nicht aus. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

In der Handlungsweise des Angeklagten kann jedoch eine vorsätzliche Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung der von ihm belästigten jungen Männer liegen. Da beide, wie der Akteninhalt ergibt, rechtzeitig Strafantrag gestellt haben, besteht auch verfahrensrechtlich die Möglichkeit, den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung zur Verantwortung zu ziehen (§ 185 StGB). Soweit der Angeklagte den damals erst Achtzehnjährigen belästigt hat, kann sich der Angeklagte auch des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht haben, wenn es in seinem Willen lag, dadurch den jungen Mann zu verführen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Da der Sachverhalt nach diesen Richtungen noch näher aufzuklären ist, muss das Urteil, soweit es angegriffen ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

JustizangestellterSantelWagner
Dr. PeetzDr. Geier
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