Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs (Jugendlicher, Diebstahl)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 14/63
Datum
12.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des LG Koblenz an. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass in einem Fall nur versuchter Diebstahl vorliegt, und hob den Strafausspruch auf. Gründe waren eine Fehlbeurteilung des Vollendungsstadiums einer Tat und ein Irrtum über das Alter des Angeklagten, der die Strafzumessung beeinflussen konnte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde die Wegnahmehandlung durch eine Störung beendet, ohne dass der Täter die Wegnahme ausführen konnte, liegt nur versuchter Diebstahl und nicht vollendeter Diebstahl vor.

2

Ein Irrtum des Gerichts über das Lebensalter des Beschuldigten berührt nicht zwingend den Schuldspruch, kann jedoch den Strafausspruch beeinflussen, sofern das Alter für die Anwendung oder den Strafrahmen des JGG erhebliche Bedeutung hat.

3

Die Strafkammer muss prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 JGG vorliegen; fehlt eine ausdrückliche Feststellung, reicht es aus, wenn der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen lässt, dass das jugendliche Alter in der Schuld- und Strafwürdigkeitsbewertung berücksichtigt wurde.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; diese hat insoweit u.a. über die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Anwendung des Jugendstrafrechts zu befinden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 29. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus KO, dort geboren am ████, Werner ████ ██████ zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: Berge u. a. wegen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Juni 1962, soweit es den Beschwerdeführer betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen versuchten Diebstahls, Hehlerei und Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Anstiftung zur Verkehrsunfallflucht verurteilt ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ „unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Diebstahls in fünf Fällen, teilweise in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Hehlerei und wegen Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Anstiftung zur Verkehrsunfallflucht“ zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Der Schuldspruch wegen Hehlerei und wegen Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und zur Unfallflucht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch soweit die Strafkammer in der Entwendung von Kraftfahrzeugen und der Ausraubung von Automaten den Tatbestand des Diebstahls gefunden hat, ist kein Rechtsirrtum zu ersehen. Die Annahme je einer fortgesetzten Tat in den Fällen BI 4, 5 und 6 (zwei fortgesetzte Handlungen) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich. Dass die Strafkammer auch den Diebstahlsfall BI 3 in den Fortsetzungszusammenhang mit den Diebstählen zu BI 4 einbezogen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im Falle BI 7 der Urteilsgründe steht jedoch der Urteilsspruch mit den Gründen nicht völlig in Einklang.

Hier liegt nur versuchter Diebstahl vor, da der Angeklagte und seine Mittäter gestört wurden, so dass sie ihr Vorhaben, mit dem Wagen wegzufahren, nicht ausführen konnten. Dass die Strafkammer den Angeklagten auch in diesem Falle wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt hat, kann nur auf einem Irrtum beruhen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Ob der Irrtum der Strafkammer auch den Strafausspruch beeinflusst hat, kann dahingestellt bleiben, da dieser aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss.

Die Strafkammer hat in ihren Erwägungen zur Strafzumessung (S. 38 UA) ausgeführt, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes gewesen. Das stimmt mit den Feststellungen nicht überein, denn hiernach ist der Angeklagte am 30. August 1943 geboren, er war also bei allen zur Aburteilung stehenden Straftaten, die in die Zeit vom 13. bis 27. Juli 1961 fallen, noch nicht 18 Jahre alt. Der Irrtum hat den Schuldspruch nicht beeinflusst. Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich geprüft, ob die Voraussetzungen des § 3 JGG gegeben seien. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch, dass sie den Angeklagten auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters strafrechtlich für voll verantwortlich angesehen hat.

Er war zur Zeit der Taten an der oberen Grenze des Jugendalters. Er war schon vorher wegen zahlreicher Diebstähle zu einer Jugendstrafe verurteilt worden und hatte diese verbüßt. Da es sich in diesem Verfahren wiederum in der Hauptsache um Diebstähle handelt, bedarf es daher keiner besonderen Ausführungen, dass er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung fähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und danach zu handeln.

Dagegen kann der Irrtum des Landgerichts zuungunsten des Angeklagten die Höhe der Strafe beeinflusst haben. Zwar hat die Strafkammer gemäß § 105 JGG die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes auf den Angeklagten angewendet, also gleich einem Jugendlichen bestraft. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sie ihn deshalb etwas härter bestraft hat, weil sie ihn schon als Heranwachsenden ansah, zumal da § 105 Abs. 2 JGG allgemein den Strafrahmen für Heranwachsende erheblich erweitert. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.

Im neuen Urteil ist auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden. Es wird zweckmäßig sein, dass das Landgericht auch zur Anwendung des § 74 JGG ausdrücklich Stellung nimmt.

HübnerDr. GeierMai
WillmsFischer
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