Revision: fehlende Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses als absoluter Revisionsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 14/61
- Datum
- 21.03.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, durch den die Öffentlichkeit nach §§ 172, 173 GVG ausgeschlossen wird, muss bei seiner Verkündung den Ausschließungsgrund ausdrücklich angeben (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG).
Die fehlende Angabe des Ausschließungsgrundes im Beschluss über den Öffentlichkeitsausschluss begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO; auf ein Beruhen kommt es nicht an.
Der Umstand, dass sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang ergeben könnte oder die Öffentlichkeit „erneut“ ausgeschlossen wird, ersetzt die im Beschluss erforderliche Begründungsangabe nicht.
Die Anhörung eines Sachverständigen zur Reifeentscheidung bei Heranwachsenden (§ 105 JGG) ist nur geboten, wenn nach Aktenlage oder in der Hauptverhandlung Zweifel an der Reife auftreten; andernfalls steht die Zuziehung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Bei der Strafzumessung kann zu Lasten des Täters bereits die Möglichkeit schwerer seelischer Schäden des Opfers infolge eines Sexualdelikts berücksichtigt werden, auch wenn deren Eintritt im Einzelfall nicht sicher feststeht.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 26. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den █████████████ ██████ D, dort geboren am [REDACTED], 2.) ███ █████████████ Gerhard S., dort geboren am [REDACTED], 3.) den Kraftfahrer █████, geboren am [REDACTED], alle zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 26. August 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2.) Die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ gegen das bezeichnete Urteil werden verworfen.
Jeder der beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 27. August 1960 auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die miteinander befreundeten Angeklagten haben in der Nacht zum 18. Juli 1960 kurz nach 24 Uhr mitten in der Stadt Freiburg auf der Suche nach einem „zum Geschlechtsverkehr geeigneten“ Mädchen die ihnen völlig fremde, auf dem Weg nach Hause befindliche 19-jährige Schülerin Helga ██ ███ angehalten, sie gegen ihren Willen in den von ihnen gemieteten, von dem Angeklagten █████ gelenkten Personenkraftwagen geschoben und alsdann ungeachtet aller flehentlichen Bitten des Mädchens, doch anzuhalten und es aussteigen zu lassen, in schneller Fahrt die Stadt verlassen. In der Absicht, mit Helga ██ ███ alle Fälle, notfalls auch gegen ihren Willen, geschlechtlich zu verkehren, fuhren sie die Schauinsland-Rennstrecke aufwärts und bogen unterwegs in einen Seitenweg ab, wo sie den Wagen anhielten. Anschließend missbrauchten dann die drei Angeklagten nacheinander unter Anwendung roher Gewalt und teilweise auch unter ekelhaften Begleitumständen das völlig verängstigte und um sein Leben bangende Mädchen. Helga ██ ███, die bis dahin in geschlechtlichen Dingen unerfahren war, wurde bei dem Vorfall entjungfert und hat durch ihn einen schweren seelischen Schock erlitten.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen (§§ 177 Abs. 1, 236, 73, 47 StGB) schuldig befunden. Sie hat ██ und ███ zu je zehn Jahren Zuchthaus, den zur Tatzeit noch nicht ganz 21 Jahre alten Angeklagten █████ unter Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt, ferner den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, und zwar bei ███ und ███████ auf die Dauer von je zehn Jahren, bei █████ auf eine solche von fünf Jahren. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten ██ █████ bei gleichzeitiger Entziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde sämtlichen Angeklagten für immer keine Fahrerlaubnis erteilen darf.
Gegen dieses Urteil haben ███ ██████ ███ in vollem Umfang, █████ unter Beschränkung auf den Strafausspruch Revision eingelegt.
Von den Rechtsmitteln, mit denen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur dasjenige des Angeklagten ██████ Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Revision des Angeklagten ██████ rügt im Hinblick auf die Feststellung des Landgerichts, dass ebenso wie die übrigen Angeklagten, so auch ██████ zur Zeit der Tat infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses nur etwas angeheitert und nicht in seinem Einsichts- und Hemmungsvermögen beeinträchtigt war, die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Sie meint, das Landgericht hätte wegen der Menge des von ██████ genossenen Bieres drei von der Revision namentlich genannte Zeugen hören und zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers einen Sachverständigen zuziehen müssen.
Die Rüge greift nicht durch. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat weder ██████ noch sein Verteidiger es für notwendig befunden, in der erörterten Richtung Beweisanträge zu stellen. Der Strafkammer selbst konnte sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit der Vernehmung der in der Rechtfertigungsschrift genannten Zeugen aufdrängen, weil sie vor der Hauptverhandlung nicht irgendwie in Erscheinung getreten sind. Für das Landgericht bestand aber auch kein Anlass, von sich aus einen Sachverständigen zu hören. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer (UA S. 20) hat ██████ ebenso wie die beiden Mitangeklagten in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, infolge des Alkoholgenusses nicht in seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein. Die Richtigkeit dieser Einlassung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum aus der Planmäßigkeit, mit der ██████ zusammen mit seinen Tatgenossen vorging, der systematischen Suche nach einem Mädchen, der Benutzung der Zigeunersprache durch ██ und █████████ (zwecks Verschleierung ihrer Herkunft) und dem Eindruck folgern können, den Helga ██ ███ gewonnen hatte.
2.) Die Revision des Beschwerdeführers ███ macht geltend, dass die Strafkammer einen von dem Verteidiger in Bezug auf die Zeugin Helga ██ ███ gestellten Antrag auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen mit unzureichender Begründung abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen habe. Die Rüge ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des Beweisantrags noch denjenigen des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses in einer aus der Rüge selbst verständlichen Weise mitteilt (vgl. BGHSt 3, 213, 214).
Die Revision ██████████ kann auch nicht damit gehört werden, dass die Strafkammer durch die Ablehnung des genannten Beweisantrages zugleich gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe. Es widerspricht entgegen der Meinung der Revision keineswegs jeder Erfahrung, dass „ein Mädchen von 19 Jahren von kräftiger körperlicher Verfassung nicht einmal den geringsten Versuch macht, sich gegen die Verletzung seiner körperlichen Integrität zur Wehr zu setzen“. Art und Maß, wie sich eine Frau im Einzelfalle gegenüber drohenden oder schon begonnenen Unzuchtshandlungen wehrt oder zu wehren sucht, hängt ganz von ihrer Persönlichkeit und den Tatumständen ab. Hier war es so, dass nach den Urteilsfeststellungen das schon von Natur aus ängstliche Mädchen sich von vornherein der Übermacht der drei Angeklagten gegenübersah und an dem Tatort durch die Drohungen der Angeklagten bewusst in die Furcht versetzt wurde, bei Widerstand das Schlimmste zu erleiden. Unter solchen Umständen ist es verständlich, dass Helga ██ ███ dem Vorgehen der Angeklagten gegenüber keine tatkräftigere Gegenwehr zu leisten wagte. Im Übrigen ist es nicht richtig, dass Helga ██ ███, wie die Revision behauptet, überhaupt keinen Versuch, sich zu wehren, unternommen hätte.
Jedoch greift eine andere Rüge des Beschwerdeführers durch. Nach der Sitzungsniederschrift, die übrigens nicht den von der Revision behaupteten Widerspruch aufweist, ist nach Verlesung des Urteilssatzes für die Verkündung der Urteilsgründe die Öffentlichkeit, wie schon vorher während der Verhandlung, „infolge verkündeten Gerichtsbeschlusses“ erneut ausgeschlossen worden. Der Ausschließungsgrund ist, wie die insoweit allein beweiskräftige Niederschrift ausweist (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO), nicht angegeben. Dies rügt die Revision mit Recht. Nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist bei der Verkündung des die Öffentlichkeit nach §§ 172, 173 GVG ausschließenden Beschlusses stets anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Bestimmung ist zwingend. Es reicht daher nicht etwa aus, dass der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang hervorgeht (u. a. RGSt 25, 248, 249; RGZ 128, 216; BGHSt 1, 334; 2, 56); vielmehr muss jeder Ausschließungsbeschluss hinsichtlich der Begründung aus sich selbst heraus verständlich sein. Im vorliegenden Fall vermag entgegen der nachträglichen dienstlichen Äußerung der Strafkammer vom 7. Dezember 1960 (Bl. 406 d. A.) auch nicht der Gebrauch des Wortes „erneut“ die fehlende Angabe des Ausschließungsgrundes zu ersetzen. Das Wort „erneut“ bedeutet nur, dass die Öffentlichkeit, wie schon vorher, nochmals ausgeschlossen wird; gesagt ist damit aber nicht, auf welchen Grund die Ausschließung sich stützt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 1, 334, 336; 2, 56, 58; 4, 279; vgl. auch 7, 218, 219 ff.) bedeutet die Verletzung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, so dass das Urteil, soweit es sich gegen ██████ richtet, aufgehoben werden muss, ohne dass zu prüfen ist, ob das Urteil auf dem Fehler beruhen kann. Diese Folge mag im vorliegenden Fall umso mehr bedauert werden, als die angeführte Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ersichtlich nicht auf einer bewussten Missachtung dieser Vorschriften, sondern auf einem bloßen Versehen beruht, das dem Gericht entweder bei der Beschlussfassung oder bei der Anfertigung der Sitzungsniederschrift unterlaufen ist, und noch hinzukommt, dass der Fehler der einzige Mangel des Urteils und des Verfahrens ist, der zudem nur zugunsten eines von drei in gleicher Weise schuldigen Angeklagten wirkt. Solche Folgen können jedoch nicht dadurch vermieden werden, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, denen das Gesetz erkennbar große über den einzelnen Fall hinausreichende Bedeutung beimisst, vom Revisionsgericht großzügig gehandhabt werden, sondern allein dadurch, dass sie von den Gerichten gewissenhaft und genau beachtet werden und die sorgfältige und vollständige Protokollierung von Gerichtsbeschlüssen, die sich auf die Öffentlichkeit des Verfahrens beziehen, von den Vorsitzenden der Gerichte sorgsam überwacht wird, vor allem wenn mit der Anfertigung der Sitzungsniederschrift Personen betraut werden, denen Erfahrung und gründliche Gesetzeskunde vielleicht noch abgeht.
3.) Der Verteidiger des Angeklagten █████ hatte mit Schriftsatz vom 15. August 1960 (Bl. 123/125 d. A.) darum gebeten, für die Hauptverhandlung einen Psychiater als Sachverständigen zur Klärung der Frage zuzuziehen, ob █████ unter Einfluss der Spätfolge pubertärer Erscheinungen, verbunden mit leichter Alkoholeinwirkung, gehandelt habe. Den Antrag hat er nachträglich jedoch bei einer persönlichen Erörterung seines Schriftsatzes mit dem Kammervorsitzenden zurückgenommen. Nach der Behauptung der Revision geschah dies deshalb, weil der Vorsitzende zu verstehen gegeben habe, dass „das Gericht das, was der Sachverständige bekunden solle, nach dem bisherigen Inhalt der Akten wohl als zutreffend unterstellen könne“.
Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 219 Abs. 1 StPO darin, dass die Strafkammer im Urteil sich nicht mit „der Frage des Beweisantrags“ und „der Motive der Rücknahme“ auseinandergesetzt habe, vielmehr ohne Weiteres von dem Gegenteil dessen ausgegangen sei, was durch den Sachverständigen bewiesen werden sollte.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Revision über den Grund der Zurücknahme des Beweisantrags durch den Verteidiger zutrifft – der Kammervorsitzende hat sich hierzu nicht geäußert. Jedenfalls hat der Vorsitzende den Beweisantrag nicht abgelehnt, sondern bloß seine Meinung, die er sich auf Grund des bisherigen Akteninhalts gebildet hatte, dem Verteidiger gegenüber kundgetan. Da der Vorsitzende seine Ansicht nur unverbindlich, d. h. vorbehaltlich anderer Feststellungen in der Hauptverhandlung äußern konnte und wollte, versteht sich das von selbst. Der Fall liegt daher anders als jener, der dem von der Revision angeführten Urteil des erkennenden Senats 1 StR 63/50 vom 6. März 1951 (BGHSt 1, 51) zugrunde lag. Dort hatte der Vorsitzende einen von dem Angeklagten selbst vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag – unzulässigerweise – ausdrucklich abgelehnt, weil die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache unterstellt werde. In diesem und in einem weiteren Fall, in dem der Vorsitzende einen vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag einer offenbar geschäftsungewandten Angeklagten überhaupt nicht bescheiden hatte (1 StR 192/53 vom 5. Mai 1953), ist der Senat davon ausgegangen, dass der Vorsitzende in den Angeklagten die irrige Meinung erweckt hatte, alles getan zu haben, was für die Beachtung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung notwendig sei. Daraus hat der Senat mit Recht die Pflicht des Vorsitzenden gefolgert, das Gericht von dem Beweisantrag und der vor der Hauptverhandlung ergangenen Verfügung zu unterrichten und dem Angeklagten, falls sich das Gericht nicht an eine vorher gegebene Zusicherung des Vorsitzenden gebunden halten will, davon Kenntnis zu geben. Im vorliegenden Fall kann von alledem keine Rede sein. Der Verteidiger musste vielmehr, wenn er in der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hielt, einen entsprechenden Antrag von neuem stellen. Anlass hierzu hätte ihm mindestens der Antrag des Sitzungsstaatsanwalts bieten können, gegen █████ in Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren zu erkennen.
b) Der Strafkammer kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers █████ nicht als Verletzung der Aufklärungspflicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen beigezogen hat.
Es ist in Verfahren gegen Heranwachsende nach § 109 in Verb. mit § 43 Abs. 3 JGG, soweit erforderlich, eine – nach Möglichkeit von einem zur kriminalbiologischen Untersuchung von Jugendlichen (und Heranwachsenden) befähigten Sachverständigen durchzuführende – Untersuchung des Beschuldigten herbeizuführen. Wie sich aus der Einschränkung „soweit erforderlich“ ergibt, ist die Frage, ob es in der Hauptverhandlung der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf, in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt, das seine Schranken in dem das ganze Strafverfahren beherrschenden Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO findet. Hiernach ist, um die Reifeentscheidung nach § 105 Abs. 1 JGG bei einem Heranwachsenden treffen zu können, die Anhörung eines Sachverständigen, wenn auch regelmäßig zweckdienlich, so doch nur in Fällen geboten, in denen Zweifel über die Frage der Reife auftauchen (vgl. BGH LM Nr. 6 zu § 105 JGG). Aus dem Inhalt der Akten und den Urteilsfeststellungen ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch nichts, was bei dem zur Tatzeit nur sieben Wochen vor Vollendung des 21. Lebensjahres stehenden Angeklagten Anlass zu solchen Zweifeln hätte geben können. Auch der in der Hauptverhandlung gehörte Vertreter der Jugendgerichtshilfe (vgl. § 38 JGG) hat sich nach den Urteilsgründen in diesem Sinne geäußert. Im Übrigen sind die Eltern des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nach der Sitzungsniederschrift ebenfalls zu Wort gekommen.
Vorstehendes gilt erst recht insoweit, als das Landgericht die Frage entschieden hat, ob es sich bei der Tat des █████ um eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG handelt.
Dass es sich bei dem erkennenden Gericht nicht um eine Jugendkammer, sondern um eine gewöhnliche Strafkammer gehandelt hat, vermag mangels Zweifel an der Sachkunde der Kammer an den obigen Ausführungen nichts zu ändern.
c) Ebenfalls fehl geht schließlich die Rüge, dass die Strafkammer unter Verletzung der Aufklärungspflicht unterlassen habe, über das Maß der Alkoholbeeinflussung des █████ einen Sachverständigen zu hören. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter 1) verwiesen werden. Die Behauptung der Revision, █████ habe von Nachmittag bis zum Abend vor der Tat mindestens 13 Glas Bier zu je 1/3 Liter getrunken, findet weder in den Urteilsgründen noch im Akteninhalt eine Stütze. Der Mitangeklagte ███████ hat im Gegenteil bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22. Juli 1960 (Bl. 37 ff. d. A.) angegeben, █████ – der Fahrer des gemieteten Kraftwagens – habe vorwiegend alkoholfreie Getränke zu sich genommen.
II. Sachbeschwerden.
Soweit sich die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ gegen den Schuldspruch richten, sind sie offensichtlich unbegründet. Von den beiden Beschwerdeführern hat auch nur ███ das Rechtsmittel näher begründet. Die Revision meint, dass die Annahme der Strafkammer, die Zurechnungsfähigkeit des ███ sei zur Tatzeit infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen (und auch nicht erheblich vermindert) gewesen, im Widerspruch zu der Feststellung über die „nicht unbeträchtliche“ Menge des von ███ genossenen Alkohols stehe, gegen die Denkgesetze verstoße und der Lebenserfahrung widerspreche.
Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil sie von anderen Feststellungen über den Alkoholgenuss als denjenigen ausgeht, die das Landgericht in Übereinstimmung mit der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers getroffen hat.
2.) a) Vergebens kämpfen die Revisionen sämtlicher Angeklagten gegen den Strafausspruch an. Sie halten die ausgesprochenen Strafen für zu hart und machen der Strafkammer den Vorwurf, „von einer unrichtigen Auffassung vom Wesen, Sinn, Zweck und von der Funktion der Strafe bestimmt worden zu sein“, insbesondere den Gedanken der allgemeinen Abschreckung überbewertet zu haben.
Die Vorwürfe sind unbegründet. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung Sinn und Zweck des staatlichen Strafens nicht verkannt. Wie die sorgfältigen Strafzumessungserwägungen zeigen, ist die Strafkammer zutreffend von der Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und von dem Maß der persönlichen Schuld der einzelnen Angeklagten ausgegangen. Sie hat dabei die Beweggründe für die Tat erforscht, das Verhalten der Beschwerdeführer bei und nach der Tat gewürdigt, die Tatfolgen für das Opfer berücksichtigt und die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie ihre Lebensführung, bei ███ und ███████ insbesondere ihre Vorstrafen, in Betracht gezogen. Aus alledem ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Tat der Angeklagten eine besonders schwere Störung des Rechtsfriedens und Verletzung der Rechtsordnung war, dass der Grad ihrer persönlichen Schuld das bei der Begehung von Notzuchtsverbrechen „üblicherweise gewohnte“ Maß weit überstiegen hat und dass die Tat demgemäß, auch unter Berücksichtigung der zugunsten der Angeklagten sprechenden Tatsachen, die Zubilligung mildernder Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB ohne Weiteres verbietet und nur durch hohe Strafen im Rahmen des § 177 Abs. 1 StGB (bei █████ in Verb. mit § 106 Abs. 1 JGG) gesühnt werden kann. Diese Würdigung verdient volle Zustimmung.
Ebenso wenig lässt sich beanstanden, dass die Strafkammer auch deshalb die Verhängung hoher Strafen für erforderlich erachtet hat, weil nur solche geeignet erschienen, den Angeklagten im Einblick auf ihre zum Ausdruck gekommene rechtsfeindliche, gefühllose und hemmungslose Gesinnung das von ihnen begangene Unrecht deutlich vor Augen zu führen.
Keinen Bedenken begegnet es ferner, dass die Strafkammer auch dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung Rechnung getragen hat. Rechtlich fehlerhaft wäre es allerdings, wenn sie diesen – anerkannten Strafzweck, wie die Revisionen meinen, gegenüber denjenigen der Sühne, der Einzelabschreckung und der Erziehung überbewertet und Strafen ausgesprochen hätte, die nicht mehr im Rahmen des Schuldangemessenen liegen. Hierfür bieten die Urteilsfeststellungen jedoch nicht den geringsten Anhalt. Die Strafkammer durfte den Abschreckungsgedanken schon deshalb in erhöhtem Maße berücksichtigen, weil, wie allgemein bekannt, gerade gewaltsam verübte Sittlichkeitsverbrechen, vor allem unter Benutzung von Kraftfahrzeugen, in bestürzendem Maße überhand genommen haben.
Das Landgericht durfte weiterhin auch sehr wohl der erheblichen Beunruhigung und Erregung Rechnung tragen, die weite Teile der Bevölkerung nach Bekanntwerden der Tat mit Recht ergriffen hatten. Dagegen bestehen umso weniger Bedenken, als der Grad der gerechtfertigten Empörung jedenfalls im vorliegenden Fall zugleich ein Maßstab für die Schwere der Rechtsgutverletzung ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Empörung in falschen Gerüchten über die Art oder den Umfang der Straftat ihren Grund gehabt hätte (vgl. 1 StR 142/56 vom 5. Juni 1956).
b) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den zur Tatzeit noch nicht ganz 21 Jahre alten Angeklagten █████.
Die Strafkammer hat bei ihm die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG verneint. Den Feststellungen und Erwägungen, auf Grund deren sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass █████ zur Tatzeit nach seinem sittlichen und geistigen Entwicklungsstande nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), kann nur beigetreten werden. Die Strafkammer hat bei der Prüfung dieser Frage zutreffend berücksichtigt, dass █████ unter geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist, eine feste Stellung als Verkaufsfahrer hatte, bei durchschnittlicher Intelligenz sein Leben selbstständig zu führen vermochte, auch von Seiten seiner erziehungsbefugten Eltern im Hinblick auf seinen Entwicklungsstand weitgehende Selbstständigkeit, z. B. hinsichtlich seiner Freizeitgestaltung, genoss und mit Billigung seiner Eltern seit 1½ Jahren ein festes Verhältnis mit einem Mädchen unterhielt. Nicht zuletzt durfte das Landgericht bei seiner Prüfung auch die Tatsache verwerten, dass █████ zur Tatzeit nur noch sieben Wochen vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stand.
Beizupflichten ist auch der Feststellung, der Tatbeitrag des █████ sei nach Art, Umständen und Beweggründen nicht mehr eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gewesen. Mit Recht hat das Landgericht aus der Tatsache, dass █████ vor der Tat schon mehrfach, u. a. auch regelmäßig mit seiner Freundin, Geschlechtsverkehr gehabt hatte, den Schluss gezogen, dass es sich bei der Tatbeteiligung des █████ nicht etwa um eine auf Erscheinungen der Nachpubertät, z. B. auf geschlechtlicher Neugierde und Abenteuerlust, beruhende Entgleisung handelte. Zutreffend hat die Strafkammer ferner zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er sich „aktiv und mit eigener Initiative“ an der Vorbereitung der Tat und ihrer Ausführung beteiligte.
Die Feststellungen der Strafkammer können im Übrigen umso weniger beanstandet werden, als die Fragen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG in weitem Umfang tatsächlicher Art sind und deshalb in erster Linie der Entscheidung des Tatrichters anvertraut bleiben müssen (vgl. die nicht veröffentlichte Entscheidung des Senats 1 StR 428/59 vom 30. Oktober 1959).
Was die Revision demgegenüber vorbringt, geht im Ergebnis nicht über unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung hinaus. So kann die Revision nicht mit der Behauptung gehört werden, █████ sei mehr oder weniger „Mitläufer“ gewesen, der nur mitgemacht habe, um nicht als „feige oder zaghaft und mutlos“ zu erscheinen. Die auf Seite 5 UA dem Sinne nach wiedergegebene Äußerung der beiden Mitangeklagten, „█████ solle nur den Mut nicht verlieren, man werde schon noch ein Mädchen ausfindig machen“, deutet die Revision falsch. Wie klar zutage liegt, wollten ███ und ███████████ diesen Worten nicht etwa █████ den „richtigen Mut“ absprechen, sondern ihm nur Hoffnung machen, dass man doch noch zu dem erstrebten Ziel (Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen) kommen werde. Den Urteilsfeststellungen widerspricht ferner die Meinung der Revision, █████ habe mit seinem Verhalten gegenüber Helga ██ ███ nach der Rückkehr in die Stadt Freiburg gezeigt, dass er „recht harmlos“ gewesen sei. Die Revision beruft sich hierbei darauf, dass █████ die Zeugin noch über die Straße begleitet und ihr unter Anspielung auf eine etwaige Schwangerschaft zugerufen hat, sie solle jetzt tapfer sein, es stünden ihr schwere Tage bevor. Das Landgericht hat dieser Bemerkung nicht, wie die Revision, die Bedeutung eines „tröstlichen Zuspruchs“ beigemessen, sondern sie als das betrachtet, was sie offensichtlich war, nämlich als die spöttische und zynische Äußerung eines gefühllosen Menschen.
Unter den gegebenen Umständen versteht sich von selbst, dass die Strafkammer auch █████ keine mildernden Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, abgesehen davon, dass die Zubilligung im Hinblick auf die zwingende Strafandrohung in § 236 Abs. 1 StGB auch praktisch ohne Bedeutung wäre. Im Übrigen hat das Gericht den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen und auch dem Gedanken seiner späteren Wiedereingliederung (vgl. hierzu BGHSt 7, 353, 355) dadurch Rechnung getragen, dass sie von der in § 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit der Umwandlung einer zeitlichen Zuchthaus- in eine gleich hohe Gefängnisstrafe Gebrauch gemacht hat. Die Höhe der ausgesprochenen Gefängnisstrafe kann, wie im Wesentlichen schon oben unter a) dargelegt worden ist, keinerlei Bedenken begegnen.
c) Zu den Einzelbeanstandungen der Revisionen ist, soweit veranlasst, noch folgendes zu sagen:
Die Strafkammer hat als straferschwerende Tatfolge u. a. die Befürchtung gewertet, dass Helga ██ ███ durch den Vorfall einen schweren, dauernden seelischen Schaden davongetragen habe; es sei bekannt, führt sie aus, dass sich bei den Opfern derartiger Verbrechen häufig eine völlige Ablehnung des Mannes, Frigidität und damit eine Eheuntauglichkeit einstelle, die nicht selten zu sexuellen Perversionen führe.
Die Revision des Angeklagten ███ hält die Berücksichtigung dieser Tatfolgen für unzulässig, weil ihr Eintreten nur möglich sei, nicht aber „mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ vorausgesehen werden könne. Die Rüge ist unbegründet. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in den rechtskräftigen Entscheidungen 5 StR 169/56 vom 19. Juni 1956 und 5 StR 628/57 vom 4. Februar 1958, welche die Verurteilung von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern betreffen, ausgesprochen, bei der Strafzumessung könne zuungunsten des Angeklagten schon die Möglichkeit verwertet werden, dass durch solche Sittlichkeitsverbrechen schwere seelische Schäden des Opfers entstehen; ob solche Schäden im Einzelfall schon eingetreten seien, sei ohne Belang. Diese Rechtsansicht, der der Senat beitritt, muss auch für Fälle gelten, in denen es sich, wie hier, um ein Notzuchtsverbrechen an einem schon dem Kindheitsalter entwachsenen Opfer handelt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Opfer nach den Urteilsfeststellungen noch in der Hauptverhandlung bei der Schilderung der Vorgänge in Weinkrämpfe fiel und vor einem Nervenzusammenbruch stand, die Gefahr bleibender seelischer Schäden also nicht fernliegt. Vgl. hierzu auch die Entscheidung BGHSt 10, 259, wonach dem Täter bei schuldhafter Herbeiführung einer Gefahrenlage, aus der unbestimmte außertatbestandsmäßige Schadensfolgen entspringen können, diese Gefahrenlage wie auch die tatsächlich aus ihr erwachsenen Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden darf.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ███ hat die Strafkammer die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände – ungünstige häusliche Verhältnisse und unzulängliche Erziehung – bei der Strafbemessung berücksichtigt (s. S. 30 UA). Dasselbe gilt übrigens auch hinsichtlich des Angeklagten ██████.
Die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ suchen durch Vergleiche mit einem Urteil einer anderen Strafkammer des Landgerichts Freiburg und einem Urteil des Landgerichts Konstanz, die Revision des █████ ferner durch Hinweis auf das bei Schönke-Schröder 9. Aufl. § 177 StGB Anm. V angegebene Verhältnis zwischen den wegen Notzucht verhängten Zuchthaus- und Gefängnisstrafen und anderes statistisches Material darzutun, dass die Strafkammer im vorliegenden Fall Strafen ausgesprochen habe, die „außer jedem Verhältnis zu dem sonst üblichen Maß“ stünden. Die Revisionen können mit solchen Vergleichen nicht gehört werden. Sie verbieten sich von selbst. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des – allerdings rechtlich gebundenen – Ermessens des Tatrichters; er hat in jedem Einzelfall Art und Höhe der Strafe im Rahmen des Gesetzes auf Grund der eigenen Feststellungen und der eigenen Ermessenserwägungen in eigener Verantwortung zu finden. Im Übrigen übersehen die Revisionen, wie schwer im vorliegenden Fall die Tat der Angeklagten und ihre persönliche Schuld wiegen.
d) Schließlich lassen auch die Ausführungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei keinem der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen.
In dieser Hinsicht hat auch nur die Revision des Angeklagten █████ besondere Einwendungen erhoben, indes zu Unrecht. Ob und für welche Zeitdauer diesem Beschwerdeführer die bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB, § 106 Abs. 2 JGG hätte aberkannt werden müssen, hatte das Landgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Revision meint, die Strafkammer habe dem Beschwerdeführer nur deshalb die bürgerlichen Ehrenrechte auf die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren aberkannt, weil sie sich auch insoweit wesentlich von dem Gedanken der Allgemeinabschreckung habe leiten lassen. Hierfür bieten jedoch die Urteilsausführungen keinerlei Anhalt. Nach ihnen hielt das Landgericht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte an sich und auf die zulässige Höchstdauer deshalb für geboten, weil sich █████ ebenso wie die beiden Mitangeklagten durch die Tat in besonders starkem Maße außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat. Dem kann nur beigepflichtet werden.
Soweit das Landgericht nach § 42 m Abs. 1 und 3 StGB die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt hat, erhebt die Revision des Angeklagten █████ den Einwand übermäßiger Berücksichtigung des Abschreckungsgedankens. Jedoch rechtfertigen auch hier die Erwägungen der Strafkammer keinen solchen Vorwurf. Die Strafkammer hat mit eingehender, nicht angreifbarer Begründung dargetan, aus welchen Gründen es ihr erforderlich erschien, █████ die Fahrerlaubnis überhaupt zu entziehen. Die Strafkammer hat aber auch bedenkenfrei begründet, warum sie die Entziehung für immer (§ 42 m Abs. 3 Satz 3 StGB) als geboten erachtet hat, nämlich deshalb, weil sie nicht die Überzeugung davon gewinnen konnte, dass sich █████ innerhalb der in § 42 m Abs. 3 Satz 3 bestimmten Zeit von 5 Jahren von den bei ihm festgestellten stark geprägten Charaktermängeln, die ihn als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ausweisen, freigemacht haben werde.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die insoweit nicht näher ausgeführten Revisionen der Angeklagten ███ und ███████.
Hiernach ist auf die Revision des Angeklagten ██████ das Urteil der Strafkammer, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ hingegen sind als unbegründet zu verwerfen. Da das Urteil hinsichtlich des Angeklagten ██████ wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben werden musste, war es nicht zulässig, die Aufhebung des Urteils nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten ███ und █████ zu erstrecken. Soweit der Verteidiger des █████ in der Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er schließe sich der Verfahrensrüge des Angeklagten ██████ an, die auf die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gestützt ist, kann die Erklärung keine Wirkung zugunsten des Angeklagten █████ haben. Verfahrensrügen müssen, wenn sie beachtlich sein sollen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden (§§ 344, 345 StPO). Diese Frist war längst verstrichen, als der Verteidiger des Angeklagten █████ in der Verhandlung vor dem Senat seine Erklärung abgab.
Zu der von dem Angeklagten █████ beantragten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht besteht nicht der geringste Anlass.
| Dr. Geier | Schalscha | Fischer | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hübner |