Revision teilweise erfolgreich: Verjährung führt zur Einstellung einer Sexuellen Missbrauchs‑Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 145/96
- Datum
- 16.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfolgungs- oder Verjährungsunterbrechungstatbestand nach §78c Abs.1 StGB setzt ein nachgewiesenes, tatsächliches Unterbrechungshandeln (z.B. Vernehmung) oder eine anordnende Maßnahme voraus; ein bloßer Aktenvermerk über eine geplante Anhörung genügt nicht.
Ist die Verjährung einer Tat eingetreten und nicht wirksam unterbrochen, ist die Verfolgung dieser Tat einzustellen; die nachträgliche Erhebung der Anklage ändert dies nicht, wenn die Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten nicht gehörig bekanntgegeben wurde.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung wegen Verjährung führt nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe; die Gesamtstrafe bleibt bestehen, wenn sich aus Anzahl und Gewicht der übrigen Taten ausschließen lässt, dass das erstinstanzliche Gericht eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Eine Revision ist zurückzuweisen, soweit aus der revisionsrechtlichen Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich sind, die die Bemessung der Einzel- oder Gesamtstrafen beeinflussen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 17. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 145/96 vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ██ ██, geboren am Dieter C_______ – 1960 in ███████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf seinen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. November 1995 aufgehoben, soweit er im Fall II 6 der Urteilsgründe (Tat vom Juli 1990) verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und fallen der Staatskasse deren Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem es 13 Sexualdelikte gegenüber seiner Stieftochter Jasmin S. zur Last legt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall seiner Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe (Tat vom Juli 1990), bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg.
1. Wie die Revision zutreffend geltend macht, ist die Verfolgung der genannten Tat – es handelt sich um sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB – verjährt. Entgegen der Annahme der Strafkammer fand am 28. Oktober 1994 – zu diesem Zeitpunkt fertigte ein Beamter der Kriminalpolizei über eine vorgesehene Anhörung des Angeklagten einen Aktenvermerk (Bl. 18) – keine Vernehmung des Angeklagten statt, der vielmehr aus beruflichen Gründen ortsabwesend war, und aus den Akten ist auch keine entsprechende Anordnung ersichtlich, weshalb die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) nicht gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde. Die Anklage wurde erst am 14. August 1995 erhoben, ohne dass dem Angeklagten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in gehöriger Form bekanntgegeben worden war. Insoweit war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Damit entfällt in diesem Fall die Verurteilung zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere für die Bemessung der in den weiteren Fällen festgesetzten Einzelstrafen. Auch die Gesamtstrafe hat Bestand. Im Hinblick auf Vielzahl und Gewicht der in unverjährter Zeit begangenen Taten sowie angesichts der Höhe der wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes verhängten Einsatzstrafe und der übrigen Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer, hätte sie die Verjährung der Verfolgung in dem erörterten Fall erkannt, eine geringere als die verhängte Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
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