Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung niedriger Beweggründe bei Psychopathie

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 145/84
Datum
20.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Ravensburg auf und verwies die Sache wegen mangelhafter Prüfung der inneren Tatseite zurück. Strittig war, ob bei ausgeprägter psychopathischer Persönlichkeitsstörung und erheblicher Alkoholisierung die Voraussetzungen niedriger Beweggründe vorliegen. In spontanen Taten muss geprüft werden, ob der Täter gefühlsmäßige Regungen gedanklich beherrschte und willensmäßig steuern konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung einer Tat als aus niedrigen Beweggründen setzt voraus, dass der Täter nicht nur das krasse Missverhältnis zwischen Anlass und Tat erkennt, sondern auch gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann.

2

Bei spontan entstandenen, nicht vorbereiteten Taten ist die Prüfung der inneren Tatseite und der Fähigkeit zur Steuerung gefühlsmäßiger Regungen besonders sorgfältig vorzunehmen.

3

Feststellungen über eine psychopathische Persönlichkeitsstörung oder erhebliche Alkoholisierung entheben das Gericht nicht von der Pflicht, gesondert zu erörtern, ob trotz dieser Umstände die Voraussetzungen niedriger Beweggründe erfüllt sind.

4

Die bloße Feststellung, die Schuldfähigkeit sei nicht vollständig ausgeschlossen, ersetzt nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Frage der gedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung gefühlsmäßiger Regungen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 7. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 145/84 in der Strafsache gegen Rudi Franciszek P. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1931 in █████, Kreis ███, ██████, Schlesien, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 9. März 1984 ausgeführt:

„Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur inneren Tatseite des Handelns aus niedrigen Beweggründen hat das Schwurgericht festgestellt (UA S. 22), der Angeklagte sei sich des krassen Missverhältnisses zwischen dem Anlass zur Tat und der Tat selbst bewusst gewesen; er habe nicht an solchen Ausfallerscheinungen gelitten, dass er gehindert gewesen wäre, sein Verhalten vor und während der Tat kritisch zu würdigen.

Das reicht hier nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 28, 210, 212; BGH NJW 1981, 1382; BGH Strafverteidiger 1981, 231; 1983, 503, 504) muss sich der Täter bei der Tat nicht nur der Umstände bewusst sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muss er sie auch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. In Fällen, die sich, wie hier, ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus einer Situation entwickeln, sind diese inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen (BGH bei Holtz, MDR 1979, 280). Dass die Nichterörterung dieser Frage unschädlich ist (BGH bei Holtz MDR 1981, 266), ist hier nicht gegeben.

Nach den Urteilsfeststellungen liegt bei dem Angeklagten eine „ausgeprägte psychopathische Persönlichkeitsstörung“ vor (UA S. 26). Er verfügt „wegen seiner defizitären Ich-Strukturen und einer Geistesschwäche in nur eingeschränktem Maße über Möglichkeiten der Steuerung der aus dem emotionalen Bereich stammenden Strebungen“ (UA S. 29). Demgemäß ist das Tatgeschehen von den Sachverständigen „als eine komplexe Handlung im Affekt“ bezeichnet worden, „bei der die beschriebene psychopathische Persönlichkeitsstruktur, die vermutlich mittelgradige Berauschung mit konsekutiver Enthemmung und ein situativer Affekt des Ärgers und des Sichbedrohtfühlens zusammengespielt hätten“ (UA S. 27/28). Das Schwurgericht ist zwar der Auffassung, dass das von den Sachverständigen bejahte Moment des Sichbedrohtfühlens bei dem Angeklagten nicht vorgelegen habe (UA S. 28). Sonst hat es sich aber der Deutung der Sachverständigen voll angeschlossen (UA S. 28, 30) und ist mit den Sachverständigen auch davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit „ein Blutalkoholgehalt von nur unwesentlich mehr als 3 ‰ angenommen werden“ müsse (UA S. 26/27). Bei dieser Sachlage hätte die Frage eingehend erörtert und geprüft werden müssen, ob der Angeklagte in seinem geistig-seelischen Zustand zur Tatzeit fähig war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Diese Prüfung wird durch die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war, nicht entbehrlich gemacht.“

Dem tritt der Senat bei.

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