Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen vorschriftswidriger Schöffenbesetzung; Wiedereinsetzung gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 145/74
Datum
29.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte legten Revision gegen ein LG-Urteil ein; ein Angeklagter beantragte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. Das Gericht gewährte die Wiedereinsetzung, da die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall in seiner Person beruhte. Außerdem stellte der Senat einen absoluten Revisionsgrund wegen vorschriftswidriger Besetzung durch Rollenvertauschung von Schöffen fest und hob die Verurteilungen der Betroffenen auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall in der Person des Betroffenen beruht (§ 44 StPO).

2

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn das erkennende Gericht formell vorschriftswidrig besetzt war.

3

Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts kann sich aus einer Rollenvertauschung zwischen Ergänzungs- und Hilfsschöffen ergeben, insbesondere wenn der Vorsitzende irrige Angaben nicht aufklärt.

4

Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 18. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Karl-Josef ██, geboren am ███████ ███ 1925 in ███████,

2. den Kaufmann Alexander Prinz zu ████, geboren am █████ in ███,

3. den Rechtsanwalt Dr. László ██████████, geboren am ██████████ 1913 in ███,

wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1974 einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten █████████████████ wird auf sein Gesuch vom 12. Februar 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juni 1973 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. Januar 1974 ist gegenstandslos.

3. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████████, Prinz zu ████ und Dr. ██████████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juni 1973 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Es ist glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung auf Umständen beruht, die sich in der Person des Angeklagten █████████████████ als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO darstellen.

2. Der von den drei Revisionsführern geltend gemachte absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) liegt vor.

a) Der Vorsitzende der Strafkammer ordnete wegen der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen an. Nach Entbindung mehrerer anderer Hilfsschöffen wurde der Hilfsschöffe Guntram Lipf geladen. Er wirkte in der Hauptverhandlung jedoch im Quorum mit. Der Hilfsschöffe Sandl, der für die von der Dienstleistung entbundene Hauptschöffin Franziska Bartl geladen worden war, wohnte der Hauptverhandlung als Ergänzungsschöffe bei. Zu dieser Rollenvertauschung kam es infolge eines Irrtums. Vor dem Beginn der Sitzung fragte der Vorsitzende, wer der „Ersatzschöffe“ sei. Herr Sandl meldete sich. Ohne weitere Nachprüfung nahm der Vorsitzende an, es handele sich bei Sandl um den Ergänzungsschöffen.

b) Die Folgerung, dass das erkennende Gericht vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, muss auch gezogen werden, wenn (in Übereinstimmung mit BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urt. vom 6. Februar 1974 – 3 StR 4/73) angenommen wird, dass der Ergänzungsschöffe auch an die Stelle eines bereits vor Beginn der Hauptverhandlung ausfallenden Hauptschöffen zu treten habe. Als Ergänzungsschöffe war am 10. Januar 1973 Josef Martin Bauer geladen worden. Nach der Entbindung der Hauptschöffin Bartl (auf Antrag vom 29. Januar 1973, eingegangen am 31. Januar 1973) am 2. Februar 1973 wäre Bauer zur Mitwirkung im Quorum berufen gewesen. Er bat mit Schreiben vom 31. Januar 1973, das am 5. Februar 1973 einlief, ebenfalls um Entbindung. Seinem Gesuch wurde am 6. Februar 1973 entsprochen. Für ihn rückte der bereits geladene Hilfsschöffe Sandl nach; er wurde zunächst Ergänzungsschöffe und nach der Entbindung Bauers Schöffe im Quorum.

c) Ob die Mitwirkung des Schöffen Lipf auch deshalb zu beanstanden wäre, weil – wie die Angeklagten ██████████ und Dr. ██████████ vorbringen – vor ihm heranzuziehende Hilfsschöffen ohne hinreichenden Grund von der Dienstleistung entbunden worden sind, kann auf sich beruhen.

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