Revision verworfen: schwere Diebstähle, Versuch und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 14/57
- Datum
- 14.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie Verfahrensrechtsverletzungen rügt, ohne den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen.
Fehlen in den Feststellungen die inneren Merkmale eines Qualifikationstatsbestands, kann die Verurteilung wegen einer andersqualifizierenden Norm aufrechterhalten werden; ein solcher Feststellungsfehler berührt den Strafausspruch nicht, wenn die Mindeststrafe verhängt wurde.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass eine Tat nur versucht und nicht vollendet ist, hat es die fehlerhafte Einzelstrafenbemessung zu berichtigen; bleibt die Korrektur ohne Einfluss auf die Gesamtstrafe, ist die Gesamtstrafe unberührt.
Die tatrichterliche Würdigung und Gewichtung von Milderungsgründen ist nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers zu beanstanden; eine bloß anderslautende Wertung durch das Revisionsgericht rechtfertigt keine Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 25. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Säger Wolfgang ██ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1924 in ████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Röhrnke – als Vorsitzender – Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 26. September 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
Sie ist unzulässig, soweit sie die Verletzung des Verfahrensrechts behauptet, weil sie nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Mit der allgemein erhobenen Sachbeschwerde bemängelt der Angeklagte ausdrücklich nur „die Versagung mildernder Umstände“. Die Nachprüfung des Urteils hat folgendes ergeben:
1. Im Fall B der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen zwar die äußeren Merkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, nicht aber die innere Tatseite. Es ist offen geblieben, ob der Angeklagte wusste, dass ██ den zur Tat benutzten Schlüssel der ██████████ zum █████████ der Schlüssel entzogen hatte. Indessen ändert sich der Schuldspruch hierdurch nicht, weil auf den Diebstahl § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zutrifft. Der Strafausspruch ist von dem Mangel nicht berührt, weil die Mindeststrafe ausgesprochen ist.
2. In Fall B III legt der Berufungsbeschluss dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen zur Last. Nach den einwandfreien Feststellungen liegt auch ein fortgesetzter schwerer Diebstahl vor. Dass der Tatrichter dies bei der rechtlichen Beurteilung übersehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Der Schuldspruch bedarf keiner Änderung.
3. In Fall B I ist der Strafausspruch von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Strafkammer hat „wegen der Diebstahlstaten jeweils auf die gesetzlich zulässige Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus bei den einfachen und von zwei Jahren Zuchthaus bei den schweren Diebstählen erkannt“.
Im Fall B 16 liegt jedoch nur ein versuchter schwerer Diebstahl vor. Die Mindeststrafe beträgt deshalb ein Viertel der für das vollendete Verbrechen angedrohten Strafe (§ 44 Abs. 3 StGB), also neun Monate Gefängnis, bzw. sechs Monate Zuchthaus.
Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts für angemessen, auf sechs Monate Zuchthaus zu erkennen.
Angesichts der zahlreichen Straftaten ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe durch den Irrtum der Strafkammer bei der Bemessung einer Einzelstrafe ersichtlich nicht beeinflusst.
4. Was die Revision als Milderungsgründe vorbringt, hat die Strafkammer gewürdigt. Dass sie diese angesichts des Gesamtverhaltens des vielfach vorbestraften Angeklagten nicht als „mildernde Umstände“ im Sinne der §§ 244 Abs. 2, 264 Abs. 2 StGB beurteilt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Einsichtslosigkeit des Angeklagten ist ohne Rechtsirrtum dargelegt.
Horchner Dr. Röhrnke Dr. Werner Peetz Hübner Dr. Hengsberger iw