Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum schweren Diebstahl und Betrug mit Amtsanmaßung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 145/64
Datum
14.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt ein, das ihn der Beihilfe zum schweren Diebstahl sowie des Betrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung schuldig sprach. Streitpunkte waren die rechtliche Einordnung des Tatbestands, die Anrechnung von Untersuchungshaft und die Kostenentscheidung. Der BGH verwirft die Revision: die Sachrügen sind unbegründet, die Tatrechtswürdigung als Betrug ist tragfähig, Unklarheiten bei der Anrechnung der Untersuchungshaft werden durch Auslegung behoben, und die Versagung der Auslagenerstattung ist vertretbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein durch Vortäuschen staatlicher Befugnisse herbeigeführtes Herausgeben einer Sache ist in der Regel als Betrug (§ 263 StGB) zu würdigen, wenn das Opfer in seiner Verblüffung und Schuldlosigkeit zur Übergabe bewegt wird und kein vermeintlicher staatlicher Zwang vorliegt.

2

Angriffe in der Revision, die allein auf der Beweiswürdigung des Tatrichters beruhen, sind unzulässig (§ 337 StPO) und führen nicht zur Aufhebung des Urteils, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.

3

Bei unklarer Formulierung des Strafausspruchs über die Anrechnung von Untersuchungshaft kann die Lücke durch Auslegung des Urteils geschlossen werden; grundsätzlich bleibt die Ersatzfreiheitsstrafe bei der Anrechnung von Untersuchungshaft außer Betracht.

4

Die Versagung der Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 StPO ist fehlerhaft, wenn sie allein auf bloßem Tatverdacht beruht; sie ist jedoch vertretbar, wenn der festgestellte Sachverhalt einen besonders starken Tatverdacht begründet, der die Belastung der Staatskasse als unzumutbar erscheinen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 18. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kesselschmied Ernst ███ aus ███, dort geboren am ██ ███ Sachbezeichnung: ██ ████ wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl i. R. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Co als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 1963 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Beihilfe im Rückfall (BGHSt 6, 217, 218) zum schweren Diebstahl.

Die Revision erhebt insoweit bloß die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch keinen Rechtsfehler.

II. Betrug im Rückfall in Tateinheit mit Amtsanmaßung.

Der Beschwerdeführer gab sich gegenüber seinem Opfer, einem Straßenpassanten, als Kriminalbeamter aus, indem er ein Abzeichen unter seinem Mantelaufschlag vorwies. Er forderte den Mann auf, ihm zur Aufklärung eines angeblich gegen ihn erhobenen Diebstahlsverdachts zu folgen. Unterwegs verlangte er von ihm die Geldbörse, erhielt sie ausgehändigt, schüttelte den Geprellten ab und verschwand.

Dieser Sachverhalt steht dem Tatbestand des Betrugs näher als dem Diebstahl, wie ihn die Rechtsprechung dann angenommen hat, wenn der Täter das Schuldbewusstsein oder die jugendliche Unerfahrenheit eines anderen dazu ausnutzt, ihm die begehrte Sache unter Vortäuschen ihrer Beschlagnahme zu entwenden (BGH NJW 1952, 796 Nr. 26 und NJW 1953, 73 Nr. 17; BGH GA 1960, 277; BGHZ 5, 365). Denn während sich bei solcher Fallgestaltung das Opfer nur vermeintlich drohendem staatlichen Zwange beugt, steht hier die Freiwilligkeit seines Entschlusses nicht in Frage: Der Mann war schuldlos und hatte von der grundlosen Verdächtigung nichts zu befürchten. Nicht eben intelligent, ließ er sich jedoch in seiner Verblüffung durch den Trick des Angeklagten über dessen Amt täuschen und allein dadurch bewegen, ihm die Geldbörse auszuhändigen. Daher ist an der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts nach den §§ 263, 264, 132, 73 StGB nichts auszusetzen. Die Revision erhebt insoweit nur Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

III. Strafausspruch.

Die Anrechnung der Untersuchungshaft „in erster Linie auf die Geldstrafe, im übrigen auf die Freiheitsstrafe“ lässt zwar die Frage offen, wieviel Tage der mehrmonatigen Untersuchungshaft auf die Geldstrafe von 60 DM angerechnet sind; denn an sich bleibt die Ersatzfreiheitsstrafe bei der Anrechnung von Untersuchungshaft außer Betracht (BGHSt 10, 235, 237). Die Lücke kann indes durch Auslegung geschlossen und für diese wiederum die Ersatzfreiheitsstrafe herangezogen werden. Da diese drei Tage Zuchthaus beträgt, versteht der Senat das Urteil dahin, dass die Geldstrafe durch drei Tage der Untersuchungshaft erledigt und diese im Übrigen auf die Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus angerechnet ist.

IV. Kostenentscheidung.

Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer es gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt hat, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, soweit er freigesprochen worden ist (BGHSt 14, 136). Zwar wäre es fehlerhaft, wenn das Landgericht, wie es nach dem Schlusssatz der Urteilsgründe scheinen könnte, für seine Entscheidung hätte genügen lassen, dass gegen den Angeklagten ein Tatverdacht bestehen bleibt; denn das ist gerade die Voraussetzung für die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH, Urteil vom 2. Juni 1959 – 1 StR 169/59) und daher für sich allein kein Grund, die Auslagenerstattung abzulehnen. Nach dem Urteilszusammenhang will die Strafkammer aber augenscheinlich so verstanden sein, dass es bei dem starken Tatverdacht, den der festgestellte Sachverhalt gegen den Angeklagten begründet, unangemessen wäre, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zu überbürden. Gegen diese Erwägung lässt sich nichts einwenden.

HübnerDr. GeierSanders
SeibertFischer
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