Revision im Mord-/Totschlagsfall: Aufhebung wegen lückenhafter Prüfung von Motiv und Putativnotwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 145/55
- Datum
- 17.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bejahung „niedriger Beweggründe“ (§ 211 StGB) sind die Gesamtumstände einschließlich Persönlichkeit, Alkoholenthemmung und Anlass-Erfolgs-Missverhältnis umfassend zu würdigen; naheliegende Alternativmotive dürfen nicht ungeprüft bleiben.
Die Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen setzt voraus, dass sich der Täter der Umstände bewusst ist, die den Beweggrund als „niedrig“ erscheinen lassen; dies bedarf bei affektiven bzw. alkoholbedingten Erregungszuständen besonders sorgfältiger Prüfung.
Ein gegenwärtiger Angriff i.S.d. Notwehr liegt auch dann vor, wenn ein Verhalten noch keine Rechtsgutsverletzung darstellt, aber unmittelbar in eine solche umzuschlagen droht und ein Abwarten die Abwehr vereiteln oder erschweren würde.
Steht dem Angegriffenen Notwehr zu, ist dessen Verteidigung nicht rechtswidrig; gegen eine rechtmäßige Notwehrhandlung kann der Erstangreifer grundsätzlich keine Notwehr geltend machen.
Die Verneinung vermeintlicher Notwehr erfordert Feststellungen dazu, wie sich die Lage aus der Sicht des Täters darstellte; hierzu sind innere Tatseite, Beweggründe und Wahrnehmungsgrundlagen nachvollziehbar darzulegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Passau, 20. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ auch genannt Alfred, den Techniker Franz ███ ohne festen Wohnsitz, angeblich geboren am ████ in ███████████, nach früheren Angaben am ██ ██ ██ in ██████ (C.S.R.), zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
in der Sitzung vom 17. Mai 1955 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Passau vom 20. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mordes (Fall ████████) zu lebenslangem Zuchthaus und zu lebenslangem Ehrverlust, ferner wegen versuchten Totschlags (Fall BeC_) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
A. Sachrüge
I. Mord
Der Angeklagte hat am späten Abend des 7. Dezember 1952 den Händler Josef ███████ mit einer Pistole auf kürzeste Entfernung in den Bauch geschossen; an den Folgen der Verletzung ist Ja(___) am ███ ███ 1952 gestorben.
Der Angeklagte begleitete an jenem Abend zusammen mit der damals unverheirateten Anna ███████, mit der er seit etwa 1 1/2 Jahren umherzog, den Josef Ja(___), die Ehefrau Hildegard ██████ und deren Vater Ludwig BeC_ von ████, wo er die Eltern des ████████ auf dem Wege besucht hatte und mit den jungen Eheleuten ███████ sowie mit BeC_ zusammengetroffen war, nach █████████, dem Wohnort der Eheleute Ja(___) und des ███. Auf diesem Wege ereignete sich die Tat.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes schuldig gesprochen. Er habe aus niedrigen Beweggründen, nämlich Hass- und Rachegefühlen, gehandelt, außerdem die Tat heimtückisch ausgeführt. Auf Notwehr oder Trunkenheit könne er sich nicht berufen, an seiner Verantwortlichkeit sei nicht zu zweifeln.
Die Feststellungen des Schwurgerichts tragen die Verurteilung wegen Mordes nicht.
Die Hass- und Rachegefühle des Angeklagten gegen Josef ███████ leitet das Schwurgericht, von weniger wesentlichen Vorfällen abgesehen, aus einem etwa 1 1/2 Jahre zurückliegenden Streit des Angeklagten mit ██████ her, im Anschluss an den der Angeklagte der Ehefrau █████ und deren Schwager Le gegenüber hasserfüllte und drohende Äußerungen wider Josef ███████ ausgestossen habe. Auch im Frühjahr 1952, also 3/4 Jahre vor der Tat, habe der Angeklagte den Josef Ja(___) mit einem Messer verfolgt, bis es diesem gelungen sei, zu entkommen. Gelegentlich der rechtlichen Würdigung der Tat spricht das Urteil dann noch von Lüsternheit und stellt fest, der Angeklagte habe geglaubt, die ██████ werde ihm von Je(___), der vor seiner Heirat ein Verhältnis mit ihr unterhalten habe, streitig gemacht werden.
Das Landgericht geht selbst davon aus, dass sich der Angeklagte am Tattage, im Gegensatz zu seinem Verhalten gegen BeC_, dem ██████ gegenüber von seinem Zusammentreffen mit diesem bis zu dem Schuss auf ihn nichts von seinen feindseligen Gefühlen habe anmerken lassen. Vielmehr habe er auf dem Weg von A(__) nach Au(__), nachdem er bis dahin mit der RC_ und ████ ██████████████ gewesen sei, sich plötzlich an den in kurzem Abstand folgenden, wegen Trunkenheit von seiner Ehefrau gestützten Ja(___) mehrmals gewandt mit den Worten: "Sepp, geh' her, zünden wir uns eine an!" Nachdem er ihm freundschaftlich auf die Schulter geklopft und gesagt: "Schade, dass du deine Quetschen (Ziehharmonika) nicht dabei hast, sonst hätten wir uns in Au(__) noch eine Maß gekauft". Während dann die ███ mit ████ weitergegangen sei, habe er gesagt, dass er die ███ gern bei den Eheleuten ███████ über Nacht lassen würde, womit sich diese einverstanden erklärt hätten. Nun habe er "harmlos, wie wenn er nichts im Schilde führte", eine Pistole gezogen und sie Ja(___) gezeigt, wobei er "ruhig und scheinbar ganz friedlich" zu ihm gesagt habe: "Schau her, mir kann nichts passieren; kann kommen, was mag, ich brauche mich nicht zu fürchten". Das Urteil stellt an anderer Stelle fest, der Angeklagte habe den jungen ████████ schon in der Wohnung der Eltern gebeten, selbst bei den jungen Eheleuten in ██████████ übernachten zu dürfen, was Ja(___) "zunächst" abgelehnt habe, weil er erfahren gehabt habe, dass der Angeklagte von der Polizei wegen eines Patronendiebstahls gesucht wurde. Auf das Vorzeigen der Pistole sei Frau Ja(___) heftig erschrocken, während ihr Ehemann ganz ruhig gesagt habe, "Geht weg mit dem Zeug!", und mit dem Arm eine abwehrende Bewegung gemacht habe, "die von dem stark Betrunkenen unzweifelhaft so langsam und ungeschickt ausgeführt wurde, dass sie nicht geeignet gewesen wäre, dem Angeklagten die Pistole aus der Hand zu schlagen". Als die Zeugin ███████ hierauf, so stellt das Schwurgericht weiter fest, vor Schreck einen Schritt zurücktrat, machte der Angeklagte einen Schritt vorwärts, während er die Pistole vor sich hinhielt. Frau Ja(___) rief: "Fred, was tust du?" Der Angeklagte antwortete ruhig: "Ich tue nichts". Dann befahl er den Eheleuten Ja(___), vorauszugehen. Da Frau █████████ ihren Mann gerade aus den Augen gelassen hatte, weiß sie, so nimmt der Tatrichter an, nicht mehr sicher, was dieser tat; vermutlich machte er aber den Versuch, weiterzugehen. █████ hörte plötzlich einen Schrei der Ehefrau ████████: "Aus ist's, der schießt!" In diesem Augenblick krachte der Schuss. Später heißt es in dem Urteil: "Er (der Angeklagte) war von Josef Ja(___) vorher weder bedroht noch angegriffen worden, abgesehen davon, dass er █████████ auf Grund seines betrunkenen Zustandes zu einem ernstlichen Angriff wahrscheinlich überhaupt nicht imstande gewesen wäre".
Das Landgericht ist auf Grund der wiedergegebenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte sei an jenem Abend "voller Hass- und Rachegefühle" auch gegen Josef ████████ gewesen, die er seit langem in sich herumgetragen habe und die er nicht habe überwinden können. Er habe im Gegensatz zu seiner inneren Einstellung unmittelbar vor der Tat "Versöhnung und Vergessen seines früheren Grolls vorgetäuscht" und den wehrlosen, eine ernstliche Gefahr nicht erkennenden Ja(___) niedergeschossen. Er habe aus niedrigen Beweggründen, nämlich Hass- und Rachegefühlen, sowie heimtückisch getötet.
Diese Folgerung ist angesichts der Feststellungen des Urteils nicht frei von rechtlichen Bedenken.
Zwar ist bei der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie das Urteil schildert, durchaus denkbar, dass er von den Streitigkeiten mit █████ im Sommer 1951 und Frühjahr 1952 trotz der Länge der inzwischen verflossenen Zeit noch einen geheimen Groll gegen █████████ hegte; ebenso ist möglich, dass er aus früherer Zeit auf ███████ eifersüchtig war. Weder von dem geheimen Groll noch von der Eifersucht war aber am Tattage nach den Feststellungen des Urteils irgend etwas hervorgetreten. Vielmehr hatte der Angeklagte sich Ja(___) gegenüber bis unmittelbar vor dem Schuss ganz vertraut benommen. Unter diesen Umständen bedurfte es einer sorgfältigen Prüfung, ob das Niederschießen des Ja(___) auf seine bis dahin heuchlerisch verborgene alte Feindschaft zurückzuführen war oder ob auch noch andere Möglichkeiten bestanden, welche nicht unbedingt in der Richtung der völlig anders lautenden, vom Landgericht als widerlegt angesehenen Verteidigung des Angeklagten zu suchen waren.
Bei der Prüfung, ob auch noch solche anderen Möglichkeiten gegeben waren, geht das Landgericht zwar, entgegen der Meinung der Revision, nicht von widersprüchlichen Feststellungen aus. Wenn das Urteil in Abschnitt IV darlegt, keiner von den Zeugen habe gesehen, dass der Angeklagte von █████████ angegriffen wurde, obwohl dies von ihnen, vor allem von Frau Ja(___), die ständig bei ihrem Ehemann gewesen sei, hätte wahrgenommen werden müssen, so geschieht dies im Rahmen der Prüfung der anders gerichteten Verteidigung des Angeklagten, er sei bereits, als er Ja(___) Feuer zum Anzünden der Zigarette gegeben habe, von diesem überfallartig auf den Kopf geschlagen worden. Diese Urteilstelle steht nicht in Widerspruch mit der Schilderung des weiteren Verlaufs im Abschnitt III, bei der das Landgericht feststellt, die Zeugin habe ihren Ehemann gerade aus den Augen gelassen und wisse nicht mehr sicher, was er tat.
Dagegen lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die Tat des Angeklagten nicht vielleicht auf eine augenblickliche, durch den Alkoholgenuss begünstigte Gefühlsaufwallung zurückzuführen ist. Das Landgericht hatte bei seiner Prüfung alle Möglichkeiten zu erwägen, wie sich Ja(___) und der Angeklagte unmittelbar vor dem Schuss verhalten haben konnten. Dabei war zu berücksichtigen, dass nicht nur ███ schwer betrunken war, sondern auch der Angeklagte nach seinen Angaben und den Aussagen der Zeugen erkennbar unter Alkoholeinfluss stand. Das Landgericht wertet diese Tatsache nur in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung der Frage seiner Verantwortlichkeit für die Tat nach § 51 StGB. Es hätte sie aber auch bei der Beurteilung der Beweggründe erwägen müssen, die den Angeklagten zu dem verhängnisvollen Schuss getrieben haben konnten. Dabei waren nicht nur die Lebensgewohnheiten der Beteiligten, sondern vor allem die im Urteil hervorgehobene, schon bei früheren Vorfällen zutage getretene Wesensart des Angeklagten zu berücksichtigen, die ihn in alkoholenthemmtem Zustand gegebenenfalls zu einem auf augenblickliche Verdrussung oder ähnliche seelische Vorgänge zurückzuführenden plötzlichen Entschluss geführt haben könnte, welcher mit den alten Hass- und Rachegedanken nicht oder nicht maßgeblich oder jedenfalls dem Angeklagten nicht bewusst im Zusammenhang stand. Auch die Abwehrbewegung des Ja(___) mit dem Arm nach dem Vorzeigen der Pistole kann hier von Bedeutung sein.
Auf dem Fehlen dieser Prüfung kann das angefochtene Urteil zum mindesten insoweit beruhen, als es ein Handeln aus niedrigen Beweggründen und in heimtückischer Form bejaht.
Zur Rechtslage wird für die neue Verhandlung auf folgendes hingewiesen:
Was unter "niedrigen Beweggründen" im Sinne des § 211 StGB zu verstehen ist, ist in der Entscheidung BGHSt 3, 132 dargelegt (vgl. auch OGHSt 1, 321, 327; 2, 344). Bei der Wertung eines Beweggrundes daraufhin, ob er niedrig ist, kommt es auf die Gesamtumstände an; dabei können zugunsten des Täters Persönlichkeitsmängel (hier etwa leichte Erregbarkeit) sowie Enthemmung durch Alkohol, zu seinem Nachteil aber auch die Verschuldung der zugespitzten Lage durch den Täter (Vorzeigen der Pistole) und ein Missverhältnis zwischen äußerem Anlass und eingetretenem Erfolg (Verhalten des █████ und sein Tod) berücksichtigt werden (BGH NJW 1954, 565 Nr. 22). Auch Hass- und Rachsucht kommen als niedriger Beweggrund in Frage, ebenso unter besonderen Umständen Eifersucht (vgl. OGHSt 2, 113, 117; BGHSt 3, 180, 182). Der Täter muss sich jedoch der Umstände bewusst sein, die den Beweggrund seines Handelns als niedrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung bedarf besonders sorgfältiger Prüfung, wenn ein Handeln in Erregung, im "Affekt" in Frage kommt, wird aber dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. RGSt 77, 41, 45; OGHSt 2, 173, 177, 344; BGHSt 6, 329). Das Hereinspielen anderer Beweggründe hindert die Feststellung des Handelns aus einem niedrigen Beweggrund nicht, solange dieser für den Entschluss des Täters eine maßgebliche Bedeutung behielt.
Wegen des Begriffs der heimtückischen Tötung kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden (RGSt 77, 41, 44; OGHSt 1, 87, 90; 2, 113, 115; 2, 173, 178; BGHSt 2, 60; 3, 183; 6, 120).
Sollte das Landgericht wiederum zu der Feststellung kommen, dass der Angeklagte trotz äußerlich freundlichen Verhaltens geheime Hass- und Rachegedanken oder Eifersucht gegen █████████ hegte, sich unter geheuchelter Vertrautheit ihm näherte und ihn, ohne durch ein Verhalten des ████████ dazu veranlasst zu sein, aus nächster Nähe unversehens niederschoss, so kann ein heimtückisches Handeln in Frage kommen. Aber auch wenn sich ergeben sollte, dass der Angeklagte aus einem plötzlichen Entschluss die Tat beging, würde dies das Vorliegen einer heimtückischen Tötung nicht schlechthin ausschließen; es bedürfte dann allerdings einer besonders gründlichen Prüfung und Darlegung, ob er sich der Umstände, die die Tat als heimtückisch erscheinen lassen, im Augenblick des Schießens bewusst war, trotz der Plötzlichkeit des Entschlusses, trotz des von ihm genossenen Alkohols und eines etwaigen Erregungszustandes.
Die Feststellungen, dass der Angeklagte den Tod des █████████ verursacht hat, und zwar vorsätzlich, dass er sich ferner auf Notwehr oder vermeintliche Notwehr nicht berufen kann, sind nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Dagegen wird die Verantwortlichkeit des Angeklagten, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass nicht verborgen gehaltene alte Feindschaft, sondern ein plötzlicher, einer Gemütsaufwallung entspringender Entschluss den Angeklagten zu seiner Tat gebracht hat oder haben kann, schon aus diesem Grunde besonders sorgfältig zu prüfen sein. Das angefochtene Urteil wertet gerade das "planmäßige und zielbewusste Handeln" des Angeklagten als einen Umstand, der für volle Verantwortlichkeit des Angeklagten spreche.
II. Versuchter Totschlag
Der Angeklagte hat im Anschluss an den Schuss auf ████████ den mit einem Stuhl gegen ihn vorgehenden BeC_ ███ aus etwa zwei Schritt Entfernung in den Bauch geschossen. ████ ist nach längerem Krankenhausaufenthalt genesen.
Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Urteils auch gegen BeC_ einen geheimen Groll, u. a. weil er vermutete, dass ████ ihn bei der Polizei als Täter eines im Juni 1952 begangenen Patronendiebstahls angegeben habe, desselben Diebstahls, wegen dessen er sich am Tatabend von der Polizei verfolgt fühlte. Im Gegensatz zu seinem Verhalten gegen Ja(___) ließ der Angeklagte seine Gesinnung gegen BeC_ am Tattage klar erkennen. So äußerte er noch in der Wohnung der Eltern █████████, als █████ hinzukam: "Wenn ich dich gesehen habe, dann habe ich schon gefressen", worauf █████ unter Anspielung auf eine ihm zugetragene Äußerung des Angeklagten erwiderte: "Über den Haufen knallen hier auf! Ich werde deinetwegen nicht unter den Tisch kriechen und fürchten tu ich mich auch nicht". Auf dem Weg nach Au(__) █████ fragte der Angeklagte, der mit ██████ und der █████ zunächst vorausging, wer ihn bei der Polizei "verpfiffen" habe, worauf ihn die ███ beruhigte, es sei nicht █████, sondern jemand anders gewesen. BeC_ hielt sich übrigens auf diesem Wege absichtlich in einer Reihe mit dem Angeklagten, weil er befürchtete, von diesem von hinten beschossen zu werden. Auch Eifersucht auf ████ zeigte sich bei dem Angeklagten kurz vor dem Schuss auf ██████████, indem der Angeklagte der ███ zurief: "Ich wusste ja gleich, dass du von dem Alten ██████ nicht lässt!".
Trotz dieser klar zutage getretenen Spannung zwischen dem Angeklagten und BeC_ hat das Landgericht im Gegensatz zum Fall Je(___) hier kein Handeln aus niedrigem Beweggrund angenommen. Der Vorfall spielte sich im Einzelnen so ab:
Unmittelbar nach dem Schuss auf ███████ eilte ████ herbei, der mit der ███████ etwa 5 m vorangegangen war, während der Angeklagte ein Stück zurücklief. Als BeC_ sich um den Verletzten bemühte, "bemerkte er den Angeklagten, die Pistole noch in der Hand und auf ihn gerichtet, in einer Entfernung von 7 m plötzlich wieder hinter sich stehen. Nun packte den █████ die Wut. Er riss einen Stuhl, den er auf seinem Fahrrad mitgeführt hatte, herunter und ging im Zickzack, um dem Angeklagten die Treffsicherheit mit seiner Pistole zu erschweren, auf ihn los. Der Angeklagte verfolgte seine Bewegungen mit der Pistole und rief: "Luck, geh zurück, oder ich schieße dich auch über den Haufen!". Als BeC_ sich ihm weiter mit erhobenem Stuhl näherte, fügte der Angeklagte hinzu: "Merk dir, wo ich hintreffe, da sitzt es!". Dann gab er auf ihn aus etwa noch zwei Schritt Entfernung einen gezielten Schuss ab".
Das Landgericht führt im Abschnitt VI aus, dem Angeklagten seien niedrige Beweggründe im Falle █████ nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisbar. Es müsse zugunsten des Angeklagten angenommen werden, dass er den Schuss auf ██████ "nicht aus Rache" abgab, sondern deshalb, weil Be_ auf ihn losging und ihn dadurch reizte. Es hat ihn daher nur wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der Tötungsvorsatz des Angeklagten sei unzweifelhaft und gehe schon aus seinen Äußerungen unmittelbar vor Abgabe des Schusses hervor. Auf Notwehr oder vermeintliche Notwehr könne sich der Angeklagte nicht berufen, weil BeC_ seinerseits berechtigt gewesen sei, den unmittelbar bevorstehenden neuerlichen, gleichfalls widerrechtlichen Angriff des Angeklagten von sich abzuwehren. Der Angeklagte sei sich seiner Stellung als erster Angreifer und seiner Überlegenheit bewusst gewesen. Im Widerspruch zu der Feststellung am Schlusse des Abschnitts VI sagt das Urteil an anderer Stelle (Schlussatz des Abschnitts IV), den Schuss habe der Angeklagte deshalb abgegeben, weil er auch an █████ Rache habe üben wollen – zu diesem Zweck sei er nochmals an den Tatort zurückgekehrt – und weil er wütend darüber gewesen sei, dass ███████ gewagt habe, trotz seiner Warnungen mit dem Stuhl auf ihn loszugehen.
Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags nicht.
Zwar ist der Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Diese wendet sich gegen die Verneinung der Notwehr oder vermeintlichen Notwehr.
Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass nicht der Angeklagte, sondern █████ in Notwehr handelte. Als ein "gegenwärtiger Angriff" im Sinne des § 53 StGB ist auch ein Verhalten anzusehen, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann, sodass durch Hinausschieben der Abwehrhandlung deren Erfolg gefährdet würde. Dieser in der Entscheidung RGSt 67, 337, 339 ausgesprochene Grundsatz gilt auch hier. Wenn der Angeklagte, nachdem er soeben den ████████ niedergeschossen und sich ein kurzes Stück Weges entfernt hatte, in 7 bis 8 m Entfernung wieder auftauchte und die Pistole drohend auf BeC_ richtete, so bestand bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Hassäußerungen eine unmittelbare, durch den Angeklagten ausgelöste Gefahr für Be_, die als gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53 StGB zu werten ist. An der Rechtswidrigkeit dieses Angriffs kann kein Zweifel bestehen. Damit waren die Voraussetzungen der Notwehr für ████ gegeben, und es bedurfte keiner Untersuchung, ob der Angeklagte sich nicht auch einer Bedrohung nach § 241 StGB oder einer versuchten Nötigung nach §§ 240, 43 StGB schuldig machte und ob ███████ auch deshalb zum Vorgehen gegen den Angeklagten berechtigt war. Die Abwehrhandlung des █████ hielt sich im Rahmen der erforderlichen Verteidigung. Zu fliehen brauchte er nicht. Wäre er ruhig stehen geblieben und hätte er versucht, den Angeklagten auf anderem Wege zur Aufgabe seiner bedrohlichen Haltung zu veranlassen, oder hätte er auf die Zurufe des Angeklagten haltgemacht, so hätte er sich zumal angesichts des vorausgegangenen Schusses auf ████████ immer noch der Gefahr ausgesetzt, vom Angeklagten niedergeschossen zu werden. Solange der Angeklagte nicht seine Pistole wegsteckte oder sonstwie seine drohende Haltung aufgab, handelte BeC_ in Notwehr. Dass er als Verteidigungsmittel den Angriff gegen den Angeklagten wählte und die Gefahr eines Schusses aus nächster Nähe auf sich nahm, steht der Wertung seiner Verteidigung als einer im Rahmen der Notwehr erforderlichen Maßnahme danach nicht entgegen. Eine Überschreitung der Notwehr liegt darin nicht.
Gegen diese Notwehrhandlung des ███████████ durfte der Angeklagte nicht seinerseits Notwehr üben, denn der Angriff des ██████ war nicht rechtswidrig. Im Übrigen wäre dem Angeklagten, selbst wenn die Voraussetzungen der Notwehr für ihn vorgelegen hätten, angesichts der von ihm selbst herbeigeführten Zwangslage zuzumuten gewesen, dem Angriff durch Zurückweichen bis in eine ungefährliche Entfernung zu begegnen; er hätte sich nicht auf die warnenden Zurufe beschränken dürfen, um dann aus nächster Nähe auf den Bauch des Gegners zu schießen. Äußerstenfalls hätte er ihn durch einen Schuss in die Beine kampfunfähig machen dürfen. Die von ihm gewählte Abwehr war also auch nicht erforderlich im Sinne des § 53 StGB (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57; BGH NJW 1954, 438 Nr. 14; BGHSt 3, 194).
Der Angeklagte handelte daher nicht in Notwehr.
Insoweit genügen die Feststellungen des Landgerichts und spielt obenerwähnter Widerspruch bezüglich der vom Landgericht angenommenen Beweggründe des Angeklagten bei Abgabe seines Schusses auf BeC_ keine Rolle. Sollte übrigens der Angeklagte lediglich aus Rachsucht und aus Wut darüber, dass █████ trotz seiner drohenden Zurufe auf ihn eindrang, geschossen haben, hätte er also überhaupt nicht den Willen, sich zu verteidigen, so handelte er nicht in Notwehr und kann sich nicht auf § 53 StGB berufen (BGHSt 3, 194; BGH NJW 1954, 438 Nr. 14). Allerdings spricht das Urteil auch bei ██████████ davon, dass ihn "die Wut gepackt" habe, als er auf den Angeklagten losging. Der ganze Hergang lässt aber erkennen, dass BeC_ in erster Linie zu Verteidigungszwecken gegen den die Pistole auf ihn richtenden Angeklagten vorging, sodass an seinem Willen, Notwehr auszuüben, nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu zweifeln ist.
Wenn sonach das Landgericht mit Recht angenommen hat, dass der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt hat, so genügen seine Feststellungen doch nicht, um ihm auch die Berufung auf vermeintliche Notwehr zu versagen. Hierfür war eine Prüfung der Sachlage, wie sie sich vom Blickpunkt des Angeklagten aus darstellte, erforderlich; seine Beweggründe insbesondere für seine Rückkehr zum Tatort, das Richten der Pistole auf BeC_, die Zurufe und schließlich den Schuss, waren zu klären und darzulegen. Dass er am Tatort wieder auftauchte, geschah nach Ansicht des Landgerichts zum Zwecke der Rache an Be(___). Abgesehen davon, dass die Urteilsgründe zur Frage der Rachegefühle im Augenblick des Schusses sich widersprechen (vgl. oben), wirft die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts die Frage auf, weshalb der Angeklagte dann den sich ihm nähernden BeC_ durch zweimalige Zurufe warnte, anstatt ihn sofort niederzuschießen. Gewiss kann dies ein ausgeklügeltes Spiel gewesen sein, das er mit BeC_ trieb, weil er etwa wusste, dass BeC_ sich durch die Zurufe nicht zurückhalten ließ, und weil er diesen Ablauf des Geschehens voraussah und wollte. Die Zurufe können aber auch ernst gemeint gewesen sein. Ebenso kann die Rückkehr zum Tatort von anderen Beweggründen als dem der Rache an Be(___) geleitet gewesen sein, etwa dem Wunsch, sich von der RC_ zu verabschieden, und das Vorhalten der Pistole kann vorsorglich geschehen sein, um eine Rache des Ja(___) durch Be(___) oder auch nur die Festnahme durch diesen zu verhindern. Das Landgericht sagt zu der inneren Haltung des Angeklagten lediglich noch, er sei sich "seiner Stellung als erster Angreifer und seiner absoluten Überlegenheit" bewusst gewesen. Mit der Stellung als erster Angreifer ist offenbar das Richten der Pistole auf BeC_ – vielleicht aber auch der Schuss auf ███████ – gemeint. Die "absolute Überlegenheit" des Angeklagten beruhte wohl nur auf der Möglichkeit einer Anwendung seiner Pistole; eine sonstige Überlegenheit des Angeklagten ist nicht festgestellt. Die Erwägungen des Landgerichts reichen nach alledem nicht aus. Vielmehr wird das Landgericht die inneren Ursachen des Handelns des Angeklagten klarzulegen und dabei die Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben, die bereits für die Prüfung der Beweggründe bei seinem Schuss auf Ja(___) als erheblich bezeichnet worden sind, insbesondere seinen Charakter, seine Gemütslage, eine etwaige Enthemmung durch Alkoholgenuss und die Lebensgewohnheiten der beteiligten Kreise. Erst dann wird das Landgericht eine einwandfreie Feststellung darüber treffen können, wie sich die Geschehnisse in der Vorstellung des Angeklagten widerspiegelten, aus welchem Beweggrund er handelte und ob er glaubte, zur Notwehr berechtigt zu sein, als er stehen blieb, anstatt sich zurückzuziehen, sich auf warnende Zurufe beschränkte und den Gegner auf 2 Schritte Entfernung in den Bauch schoss, anstatt ihn durch einen Schuss in die Beine kampfunfähig zu machen.
Was über die Verantwortlichkeit des Angeklagten im Falle ███████ gesagt ist, gilt auch hier; jedoch muss die Frage nicht etwa in beiden Fällen gleich zu entscheiden sein. Vielmehr kann die Bewusstseinslage und das Hemmungsvermögen im Falle Ja(___) anders gewesen sein als im Falle BeC_, wobei sowohl an eine Erregung durch das Niederschießen des Ja(___) wie an eine plötzliche Ernüchterung gedacht werden kann.
Bei dem erneuten Strafausspruch ist die Frage, ob der Angeklagte auf █████ aus Rachedurst schoss, von Bedeutung. Welche Feststellung das Landgericht im angefochtenen Urteil seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich. Weiter besteht die Möglichkeit, dass durch eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung des Falles ████ auch das Strafmaß im Falle BeC_ berührt wird.
B. Verfahrensrügen
Da das Urteil auf die Sachrüge ohnehin aufzuheben ist, erübrigt sich eine eingehende Behandlung der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, insbesondere der Aufklärungsrüge zur Behandlung des Antrags auf Beiziehung der einschlägigen Strafakten des amerikanischen Militärgerichts Straubing. Dieser Antrag des Angeklagten war, da die zu beweisenden Tatsachen nicht im Einzelnen angegeben waren, kein Beweis-, sondern ein Beweisermittlungsantrag, auf den es keines Gerichtsbeschlusses bedurfte. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Mantel Härchner Dr. Martin Bundesrichter Dr. Mannzen ist dienstlich ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hengsberger | Dr. | ||
| Härchner |