Revision der Staatsanwaltschaft: Nachholung der Kostenentscheidung; Angeklagter trägt Verfahrenskosten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 145/52
- Datum
- 15.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt im Urteil eine Kostenentscheidung (§ 464 StPO), kann die Kostenentscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 554 Abs. 1 StPO nachgeholt werden.
Nach § 465 Abs. 1 StPO hat der Verurteilte die Kosten des landgerichtlichen und des Revisionsverfahrens zu tragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Nachholung einer Kostenentscheidung im Revisionsverfahren ist zulässig, wenn die Hauptschuld des Angeklagten festgestellt und das Fehlen der Kostenentscheidung nicht auf einem Verfahrensmangel beruht.
Die Anordnung der Kosten trifft den Angeklagten unabhängig von einer zuvor unterbliebenen Kostenentscheidung, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen der StPO erfüllt sind.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmonteur Josef C. aus ██ in [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom [REDACTED] 1951 wird der Angeklagte verurteilt, die Kosten des Verfahrens und die der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und anderen Vergehen sowie Übertretungen rechtskräftig zu Strafe verurteilt. Das Urteil enthält keine Kostenentscheidung (§ 464 StPO). Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war diese in entsprechender Anwendung des § 554 Abs. 1 StPO nachzuholen. Nach § 465 Abs. 1 StPO treffen die Kosten des landgerichtlichen und des Revisionsverfahrens den Angeklagten.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |