Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untreue, Betrug und Konkursvergehen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 14/54
Datum
09.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzter Untreue, Betruges und eines Konkursvergehens ein. Streitpunkt waren u.a. die Wirksamkeit von Übereignungsverträgen über Maschinen und der Fortsetzungszusammenhang der Taten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt Vorsatz und Tatbestände sowie die Strafzumessung. Eine Verfahrensrüge war nicht hinreichend ausgeführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in hinreichender Weise substantiiert und ausgeführt wird.

2

Übereignungsverträge sind wirksam, wenn die übereigneten Sachen hinreichend bezeichnet, gesondert gelagert und stückweise kenntlich gemacht sind, sodass gesondertes Eigentum möglich ist.

3

Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn treuhänderische Verwaltungspflichten vorsätzlich missbräuchlich zum Nachteil des Treugebers verletzt werden; bei einheitlichem Tatgeschehen kann ein Fortsetzungszusammenhang bejaht werden.

4

Betrug (§ 263 StGB) ist gegeben, wenn jemand wider besseres Wissen Dritten ein unberechtigtes Eigentum vorspiegelt und diese dadurch zu nachteiligen Vermögensverfügungen veranlasst; auch der Versuch ist strafbar.

5

Das Konkursvergehen (§ 240 KO) setzt keine Absicht zur Benachteiligung voraus; das vorsätzliche Vernichten oder Veräußern von Geschäftsunterlagen ist strafbar, wenn der Täter deren Entsorgung als Altpapier kennt.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 2. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Käthe ███ ███████████ K_______ aus ████, geboren am ██████ 1913 in ███, wegen Untreue,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:

für Recht:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 2. Oktober 1953 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der S_______ Bank und der ███ in Tateinheit mit Betrug und fortgesetztem Betrugsversuch sowie wegen Konkursvergehens (§ 240 Nr. 3 KO) lässt keinen Rechtsverstoß erkennen.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt.

II. Sachrüge

Das Landgericht hält die Sicherungs- 1. Untreue. übereignungsverträge mit der S_______ Bank und der ███ mit Recht für wirksam. Die übereigneten Maschinen sind darin ausreichend bezeichnet. Beim Abschluss der Verträge waren sie außerdem gesondert gelagert und stückweise kenntlich gemacht. Die Aufzüge waren zwar noch nicht fertiggestellt, dem Urteil zufolge aber doch soweit fertig, dass jeder von ihnen schon eine selbständige Sache bildete, an der gesondertes Eigentum möglich war. Das ergibt sich aus der Feststellung, dass die Aufzüge beim Vertragsabschluss mit der Hütte vorhanden waren. Die Angeklagte hat beide Verträge, kraft deren sie Vermögensteile der Treugeber bestimmungsgemäß zu verwalten hatte, in der festgestellten Weise fortgesetzt vorsätzlich zu deren Nachteil im Sinne des Missbrauchstatbestandes des § 266 StGB, aber auch des Treubruchstatbestands verletzt. Dies stellt anscheinend auch die Revision nicht in Abrede. Ein Rechtsverstoß ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Unter den festgestellten Umständen ist auch nichts gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den gegen beide Treugeber gerichteten Tathandlungen einzuwenden.

2. Betrug. Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind zur äußeren und inneren Tatseite ausreichend dargetan, und zwar sowohl im Falle des Finanzamts (vollendeter Betrug) wie gegenüber den Firmen S_______ ███ und ███ Motorenfabrik (versuchter Betrug). An den Rechtsbestand der mit diesen Gläubigern abgeschlossenen „Übereignungsverträge“, die die Angeklagte festgestelltermaßen für wirksam hielt (S. 21 UA), knüpft es, dem Urteil zufolge, nicht an. Die Angeklagte hat ihnen wider besseres Wissen ihr unbeschränktes Eigentum an den übereigneten Maschinen vorgespiegelt und sie dadurch zu den nachteiligen Vermögensverfügungen veranlasst. Die innere Tatseite ist in allen Fällen ausreichend festgestellt.

Zum Fortsetzungszusammenhang und zur vom Landgericht angenommenen Tateinheit mit der Untreue ist angesichts des festgestellten Tathergangs rechtlich nichts zu erinnern.

3. Konkursvergehen. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen des Vernichtens der Geschäftsbücher und Belege aus den Jahren 1946 bis 1949 wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Landgericht stellt fest, dass die Angeklagte den Verkauf der Geschäftsunterlagen als Altpapier kannte. Ihre gegenteilige Einlassung bezeichnet es als widerlegt (S. 21 UA). Ihr Vorsatz ist daher genügend festgestellt. Eine Benachteiligungsabsicht setzt § 240 KO nicht voraus.

4. Der Strafausspruch entspricht dem Gesetz. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist ausreichend begründet. Insbesondere berücksichtigt das Landgericht beim Strafmaß auch solche Umstände, die für die Angeklagte sprechen.

Bundesrichter Dr. Hübner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Peetz
Revision verworfen: Untreue, Betrug und Konkursvergehen bestätigt — Themis